Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. IX ZR 49/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11571

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516BIXZR49.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 49/16

vom

11. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am
11. Mai 2016
beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die [X.] keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte findet. Die antragstellende [X.] hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu finden. Daran fehlt es hier.

1. Hatte die [X.] -
wie hier
-
bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der das Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie
nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht von ihr
verschuldet worden
ist ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November 2014 -
III ZR 211/14, [X.], 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte Rechtsanwalt

[X.]

das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus dem Antrag der Beklagten jedoch nicht.
1
2
-

3

-

2. Rechtsanwalt

[X.]

hat
überdies
die Mandatsniederlegung
bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige Schreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor-gelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum 29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernom-men werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie eben-falls nicht. Rechtsanwalt

W.

hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vor-instanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt

[X.]

gebeten.

In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf weitere [X.].
Sie meint, die beim [X.] zugelas-senen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer An-walt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsan-wälte

K.

haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt; im dritten vorgelegten [X.] fehlt eine Begründung ganz. Die Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten küm-mern müssen, nachdem Rechtsanwalt

[X.]

das Mandat niedergelegt hatte. Unabhängig hiervon kommt -
wie ausgeführt
-
die Beiordnung eines

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-

4

-

Notanwalts nur dann
in Betracht, wenn die antragstellende [X.] die Niederle-gung des Mandats nicht verschuldet hat.

[X.][X.]

[X.] Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
4 O 1345/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
6 [X.] -

Meta

IX ZR 49/16

11.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. IX ZR 49/16 (REWIS RS 2016, 11571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11571

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XII ZB 18/12

VI ZR 226/13

III ZR 211/14

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