Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 215/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11391

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BIXZR215.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
215/15
vom

12. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 12. Mai 2016
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 6.
Oktober 2015
wird auf Kosten des
[X.] verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 242.150,13

Gründe:

1. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht [X.]. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert [X.] und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht von
ihm zu vertreten ist.

Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts-verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden 1
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kann ([X.], Beschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.], [X.], 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsver-folgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulas-sungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von [X.] §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht er-sichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien [X.] grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2012 -
XI [X.], Rn. 2).

2. [X.] ist unzulässig und auf Kosten des [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis

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zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2014 -
25 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
28 [X.] -

Meta

IX ZR 215/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 215/15 (REWIS RS 2016, 11391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11391

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Zitiert

I ZB 73/14

28 U 152/14

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