Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VI ZR 45/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8089

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/12
Verkündet am:
19. Februar 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] I-VO Art. 27, 28
a)
Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 [X.] erforderliche [X.]identität ist zu verneinen, wenn der in [X.] ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen [X.] bei seinem [X.] Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei den Gerichten des anderen EU-Staats erhoben hat.
b)
Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 [X.] zu entscheiden ist.
[X.], Urteil vom 19. Februar 2013 -
VI [X.]/12 -
OLG [X.] in [X.]

LG Konstanz

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden [X.],
die Richter Zoll
und
Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivil-senats des [X.]s [X.] vom 28.
Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der in [X.] wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte zu 1, den in [X.] ansässigen Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (im Folgenden: Beklagte), wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Der Unfall ereignete sich am 4. Juli 2008 in [X.]. Die [X.]en streiten in erster Linie darüber, ob der vorliegende
beim [X.] Konstanz anhängig ge-machte
Rechtsstreit im Hinblick auf ein Verfahren vor [X.] Gerichten [X.] ausgesetzt werden müssen. In jenem Verfahren verlangt der
Unfallgegner
1
-

3

-

des [X.], der frühere Beklagte zu 2,
seinerseits Schadensersatz vom Klä-ger.

n-sen an den Kläger verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. Sie erstrebt die Abweisung der Klage. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen durch [X.] rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Voraussetzungen für eine Aus-setzung des Rechtsstreits nach Art.
27 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handels-sachen ([X.]. [X.] 2001, [X.], S.
1, im Folgenden: [X.]) lägen nicht vor. Danach müsse die Klage durch dieselben [X.]en erhoben werden. Dies sei hier nicht der Fall. Denn die Beklagte sei an dem Verfahren in [X.] nicht be-teiligt. Das Urteil im dortigen Verfahren sei in seinem zivilrechtlichen Teil ledig-lich zwischen dem Kläger und dem Unfallgegner ergangen. Soweit die Berufung geltend mache, der Unfallgegner und die Beklagte als sein Versicherer seien als ein-
und dieselbe [X.] im Sinne des Art.
27 [X.] zu betrachten, könne dem nicht gefolgt werden. Nach dem von der Berufung angeführten Urteil des [X.] vom 19. Mai 1998 seien ein Versicherungsnehmer und ein Versicherer ausnahmsweise dann als eine [X.] im Sinne von Art.
21 [X.] -
mit dem heutigen Art.
27 [X.] wortgleich
-
anzusehen, wenn die 2
3
-

4

-

Interessen des Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten soweit übereinstimmten, dass ein Ur-teil, das gegen einen ergehe, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Ein solcher Fall liege nicht vor. Zwar seien die Interessen der Beklagten und ihres Versicherungsnehmers insoweit gleichgerichtet, als sie sich gegen die Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche des [X.]. Die Beklagte habe jedoch mit den von ihrem Versicherungsnehmer gegen den Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nichts zu tun und deshalb auch kein direktes Interesse an
dieser Entscheidung. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit ein von dem Versicherungsnehmer gegen den Kläger er-wirktes Urteil eine Rechtskraftwirkung gegenüber der Beklagten im [X.] entfalten könne.
Das Berufungsgericht sehe auch davon ab, das Verfahren gemäß Art.
28 Abs.
1 [X.] bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts in [X.] [X.]. Zwar bestehe ein Zusammenhang der Klagen in beiden Verfahren nach Art.
28 Abs.
3 [X.]. Bei der Ausübung des dem Berufungsgericht zu-stehenden Ermessens seien jedoch insbesondere die [X.]interessen des [X.] zu berücksichtigen. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisauf-nahme stehe insbesondere aufgrund der Aussagen zweier neutraler Zeugen fest, dass der Unfallgegner des [X.] den Unfall schuldhaft verursacht habe. Die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu [X.]. Da das erstinstanzliche [X.] Gericht offensichtlich keine Zeugenver-nehmung durchgeführt habe und nicht beurteilt werden könne, ob dies gegebe-nenfalls von dem Berufungsgericht nachgeholt worden sei, führe die Ermes-sensentscheidung dazu, eine Aussetzung des Verfahrens nicht vorzunehmen, sondern das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dafür spreche auch, dass auf diese Weise dem Kläger der ihm nach Art.
11 Abs.
2 in Verbindung mit Art.
9 4
-

5

-

Abs.
1 [X.]. b [X.] aus [X.] Schutzgründen eingeräumte Gerichts-stand an seinem Wohnsitz erhalten bleibe.

II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Sofern das Berufungsgericht eine Beschränkung der
Revisionszulassung für die [X.] beabsichtigt haben sollte, wäre diese unzulässig, so
dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 -
VI
ZR 4/06, [X.], 811 Rn.
4 mwN, insoweit in [X.]Z 170, 180 nicht abge-druckt).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art.
27, 28 [X.] auszusetzen, kann mit der Revision angegriffen werden. Das Verfahren der Aussetzung nach Art.
27, 28 [X.] bestimmt sich nach nationalem Recht (vgl. [X.]/von [X.], 9.
Aufl., [X.], Art.
27 Rn.
24; [X.]/Leible, [X.]/[X.], [X.]. 2011, Art.
28 [X.] Rn.
7; siehe auch [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 -
VIII
ZR 106/01, [X.], 2795, 2797). Nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung kann das [X.] in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zulassen. Wenn ein gesonderter Beschluss über die Ableh-nung der Aussetzung anfechtbar sein kann, muss auch eine Überprüfung der in einem Urteil ausgesprochenen Ablehnung im Rahmen der Revision möglich sein (vgl. [X.], ZPO, 4.
Aufl., §
252 Rn.
3; MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
252 Rn.
8; [X.] in [X.], ZPO, 33.
Aufl., §
252 Rn.
1; siehe auch [X.], [X.], 1493
f.; Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., 5
6
7
-

6

-

§
557 Rn.
9; [X.], ZPO, 29. Aufl., §
252 Rn.
1c; [X.]/[X.][X.],
ZPO,
71.
Aufl.,
§
252
Rn.
5;
Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
252 Rn.
2).
3. Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der Vorinstanzen, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem [X.] hat, nach Art.
11 Abs. 2, Art.
9 Abs.
1 lit.
b [X.] vor dem Gericht sei-nes Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben
kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 -
VI
ZR 200/05, [X.]Z 176, 276 Rn.
4
ff.; vom 23. Oktober 2012 -
VI
ZR 260/11, [X.], 73 Rn.
20; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 -
C-463/06, [X.], 111 Rn.
21 ff. -
Odenbreit).
4. Die Revision beanstandet ohne
Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art.
27 [X.] abgelehnt hat.
a) Art. 27 [X.]
regelt, dass dann, wenn
bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Par-teien anhängig gemacht
werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen [X.] feststeht (Abs.1),
und dass, sobald die Zuständigkeit des zuerst angeru-fenen Gerichts feststeht, sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig erklärt.
Die Klage ist im letztgenannten Fall als unzu-lässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1985 -
IVb
ZR 36/84, NJW 1986, 662; [X.], [X.], 1058 f.; [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
27 [X.] Rn.
25; Wagner in [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
27 [X.] Rn.
60 f.).
Art.
27 [X.] ist den Prozessvoraussetzungen und damit der Zuläs-sigkeit der Klage zuzuordnen. Die Vorschrift normiert ebenso wie das Prozess-8
9
10
11
-

7

-

hindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß §
261 Abs.
3 Nr.
1 ZPO eine negative Prozessvoraussetzung (vgl. zu Art.
21 [X.] [X.], Urteile vom 9. Oktober 1985 -
IVb
ZR 36/84, NJW 1986, 662; vom 20. November 2003 -
I
ZR 294/02, [X.]Z 157, 66, 68 zu Art. 31 Abs. 2 CMR; [X.], [X.], 288, 289).
Die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.], auch [X.] oder [X.] I-VO genannt, in [X.] getreten am 1.
März 2002) ersetzt in
den Grenzen
ihres zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwen-dungsbereichs das [X.]er EWG-Übereinkommen über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.], [X.] II 1972, S.
774, vgl. [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.]. 2011, [X.]. [X.] I-VO Rn.
1
f.). Sie ist im Streitfall nach Art.
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] anzuwenden. Das vor [X.] Gerichten anhängige Verfahren stellt ebenso wie das vorliegende Verfahren eine Zivilsache im Sinne des Art.
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem dortigen Verfahren um ein Adhäsi-onsverfahren handelt (vgl. auch Art.
5 Nr.
4 [X.]).
Die Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, hat zivilrechtlichen Charakter, auch wenn sie in einem Strafverfahren zu diesem hinzutritt (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 1993 -
C-172/91, NJW 1993, 2091 Rn.
18 ff. -
Sonntag;
vom 28. März 2000
-
C-7/98, [X.], 1853 Rn.
30 -
Krombach; [X.], Beschluss vom 16. Sep-tember 1993 -
IX
ZB 82/90, NJW 1993, 3269, 3270, insoweit in [X.]Z 123, 268 nicht abgedruckt). Ist das Erstverfahren ein Adhäsionsverfahren, so ist das [X.] im Zweitverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.
27 EuG-VVO zu dessen Beachtung verpflichtet wie auch umgekehrt im [X.] prioritäre Verfahren in anderen Mitgliedstaaten zu beachten sind (vgl. 12
-

8

-

Försterling in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art.
27 [X.] Rn.
17 [Stand: Januar 2005]; [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
27 [X.] Rn.
12; [X.]/Leible, [X.]/[X.], [X.]. 2011, Art.
27 [X.] I-VO Rn.
12; zu den Fällen eines absoluten Vorrangs des Strafverfahrens Schlosser, [X.], 3.
Aufl., Art.
27 Rn.
8).
b) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die deut-schen Gerichte später angerufen wurden als die [X.] Gerichte. Die [X.] haben dazu keine Feststellungen getroffen. Die frühere Anrufung
der [X.] Gerichte ist daher zugunsten der Revision zu unterstellen (vgl. zum Zeitpunkt der Anrufung Art.
30 [X.]).
c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art.
27 [X.] rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der [X.] sind die in Art.
27 [X.] verwendeten Begriffe autonom und unter Berück-sichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 8. Dezember 1987 -
C-144/86, NJW 1989, 665 Rn.
6 ff.
-
Gubisch; vom 6.
Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
30, 47 -
[X.]; vom 19. Mai 1998 -
[X.]/96, [X.], 594 Rn.
16 -
Drouot; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1996 -
VIII
ZR 154/95, [X.]Z 134, 201, 211; allgemein für die [X.] [X.], Urteile vom 16. Juli 2009 -
C-189/08, [X.], 3501 Rn.
17 mwN -
Zuid Chemie; vom 25. Oktober 2011 -
C-509/09 und [X.]/10, NJW 2012, 137 Rn.
38 -
eDate Advertising; vom 25. Oktober 2012 -
C-133/11, [X.], 98 Rn.
30 -
Folien Fischer; siehe auch Senatsurteile vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 14/11, [X.], 852 Rn.
17; vom 8.
Mai 2012
-
VI
ZR 217/08, [X.], 994 Rn.
13).
Art.
27 [X.] gehört zusammen mit dem den Sachzusammenhang betreffenden Art.
28 [X.] zum 9. Abschnitt des Kapitels
II der Verordnung 13
14
15
16
-

9

-

([X.]) Nr. 44/2001 ([X.]). Dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordne-ten Rechtspflege in der [X.] Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Ent-scheidungen verhindern. Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von [X.] eine Situation ausschließen, wie sie in Art.
34 Nr.
3 [X.] geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben [X.]en in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (vgl. [X.], Urteile vom 8. Dezember 1987 -
C-144/86, NJW 1989, 665 Rn.
8 -
Gubisch; vom 27.
Juni 1991 -
[X.]/89, [X.], 3221 Rn.
15
ff. -
Overseas [X.] Insu-rance; vom 6. Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
32 -
[X.]; vom 19. Mai 1998 -
[X.]/96, [X.], 594 Rn.
17

Drouot
zu Art. 21 [X.]; vom 9. Dezember 2003 -
C-116/02, [X.] 2004, 289 Rn.
41 -
Gasser; vom 14.
Oktober 2004 -
C-39/02, [X.], [X.] Rn.
31 -
Mærsk; vom 9. Novem-ber 2010
-
C-296/10, NJW 2011, 363 Rn.
64 -
Purrucker; [X.], Urteile vom 11.
Dezember 1996 -
VIII
ZR 154/95, [X.]Z 134, 201, 210; vom 6. Februar 2002 -
VIII
ZR 106/01, [X.], 2795 f.; vom 24.
März 2011 -
I
ZR 211/08, [X.], 1112 Rn.
21).
bb) Zur Erreichung dieser Ziele ist Art.
27 [X.] weit auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2004 -
C-39/02, [X.], [X.] Rn.
32 mwN
-
Mærsk; [X.], Urteile vom 8. Februar 1995 -
VIII
ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; vom 11. Dezember 1996 -
VIII
ZR 154/95, [X.]Z 134, 201, 210; vom 24.
März 2011 -
I
ZR 211/08, [X.], 1112 Rn.
21). Angesichts seines Wortlauts und des dargestellten Zwecks verlangt er als Voraussetzung für die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich für unzuständig zu erklä-ren, dass die [X.]en in beiden Verfahren identisch sind (vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
33 -
[X.]; vom 19. Mai 1998 -
[X.]/96, [X.], 594 Rn.
18

Drouot
zu Art. 21 [X.]; siehe 17
-

10

-

auch [X.], Urteil vom 9. Oktober 1985 -
IVb
ZR 36/84, NJW 1986, 662, 663).
Die Identität der [X.]en ist in Art.
27 Abs.
1 [X.] unabhängig von ihrer jeweiligen Stellung in den beiden Verfahren zu verstehen, so dass der Kläger des ersten Verfahrens Beklagter des zweiten Verfahrens sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
31
-
[X.]; [X.], Urteil vom 8. Februar 1995 -
VIII
ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759; [X.]/[X.], 3.
Aufl., Art.
27 [X.] Rn.
13).
cc) Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs kann [X.]identität auch vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interes-sen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier [X.] so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde. Dies wäre [X.] dann der Fall, wenn statt des Versicherungsnehmers der Versicherer kraft übergegangenen Rechts klagt oder verklagt wird, ohne dass der [X.] in der Lage wäre, auf den Ablauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art.
27 [X.] als ein und dieselbe [X.] anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1998 -
[X.]/96, [X.], 594 Rn.
19, 23, 25

Drouot
zu Art. 21 [X.]; [X.], [X.], 776, 779; Ur-teil vom 26. April 2012 -
2
U 18/12, juris Rn.
30; [X.], [X.], 82, 85; OLG [X.], ZUM 2008, 516, 517 f.; [X.], [X.], 402, 404; [X.], [X.]. 2008 Nr.
160, 513, 517; [X.], [X.] 2007, 433, 435; [X.], [X.], 45, 46; kritisch [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Art.
27 [X.] Rn.
8a
f.; [X.]/Leible, [X.]/[X.], [X.]. 2011, Art.
27 Rn.
6
ff.; siehe auch [X.] in [X.]/Schlosser, [X.], Application and 18
-

11

-

Enforcement in [X.], 2008, Rn.
354, 367
f.). Die Anwendung von Art.
27 [X.] darf dagegen nicht dazu führen, dass dem Versicherer und dem Ver-sicherungsnehmer, falls ihre Interessen voneinander abweichen, die [X.] genommen wird, ihre jeweiligen Interessen gegenüber den anderen be-troffenen [X.]en gerichtlich geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 1998 -
[X.]/96, aaO Rn.
20 -
Drouot
zu Art. 21 [X.]).
dd) Nach diesen
Grundsätzen
geht das Berufungsgericht zutreffend da-von aus, dass im Streitfall keine [X.]identität besteht.
Der
vorliegende
Fall liegt
anders
als der
vom
Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 1998 ([X.]/96, aaO) entschiedene. Dort betrafen beide Klagen die
gleiche
Pflicht zur Leistung eines Beitrags zu [X.], in dem einen Fall in Form einer Leistungsklage, in dem anderen Fall in Form einer negativen Feststellungsklage.
Vorliegend sind hingegen in den beiden Verfahren
die unterschiedlichen Schäden jedes
an dem Verkehrsunfall Beteiligten gegen den jeweils anderen eingeklagt. Mit den Ansprüchen des (früheren) Beklagten zu 2 gegen den Klä-ger, die Gegenstand des in [X.] geführten Verfahrens sind, hat die Beklagte indes nichts zu tun. Ihre mit dem Unfallereignis
zusammen hängenden
Interes-sen
beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche, die dem Kläger
nach sei-ner Ansicht
gegen den Beklagten zu 2 zustehen und für die die Beklagte ein-trittspflichtig ist. Insoweit sind die Interessen beider Beklagten in gleicher Weise darauf gerichtet, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abzuwehren. Durch
das in [X.] gegen den Kläger geführte Verfahren
zur Geltendma-chung des Schadens des Beklagten zu 2
ist
die Beklagte
dagegen
in keiner Weise betroffen und sie kann darauf auch keinen Einfluss nehmen. Die [X.] zeigt in eine andere Richtung weisende Umstände nicht auf. Insoweit gibt es weder voneinander abweichende noch gar identische und untrennbar miteinan-19
20
21
-

12

-

der verbundene Interessen. Bezogen auf die Ansprüche des Beklagten zu 2 gegen den Kläger kann von einer [X.]identität beider Beklagter mithin nicht die Rede sein. Dass der Kläger und der Beklagte zu 2 ihre jeweiligen [X.] aus demselben Unfallereignis herleiten und der Umfang der Haftung sich nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen richtet, reicht insoweit nicht aus.
5. Die Revision wendet sich aber
mit Erfolg gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art.
28 Abs.
1 [X.] [X.].
a) Nach dieser Vorschrift
kann dann, wenn
bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
Auch dies
verfolgt den Zweck, gegensätzliche Entscheidungen zu vermeiden und eine geordnete Rechtspflege in der [X.] zu sichern (vgl.
[X.], vom 6.
Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
32

[X.] zu Art. 22 [X.];
Jenard, Bericht zum [X.], [X.]. [X.] 1979 C 59 S.
1, 41; [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
28 Rn.
1). Eine Aussetzung kann auch
noch
im Berufungsverfahren erfol-gen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar
2002 -
VIII
ZR 106/01, [X.], 2795, 2797). Das Berufungsgericht geht unbeanstandet
davon aus, dass
im vorlie-genden Fall
der erforderliche Zusammenhang zwischen den Klagen gegeben ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung nach Art.
28 [X.] ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Sie kann daher nur auf Ermessensfehler über-prüft
werden (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 -
II
ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn.
6; [X.], NJW-RR 1995, 779; [X.], NJW-RR 2001, 215). Bei der Ausübung
des Ermessens ist vom Zweck des Art.
28 Abs.
1 [X.] auszugehen, eine bessere Koordinierung der Recht-22
23
24
-

13

-

sprechungstätigkeit innerhalb der [X.] zu verwirklichen und die [X.] von Entscheidungen und den Widerspruch zwischen Entscheidungen zu vermeiden, selbst wenn diese getrennt vollstreckt werden können (vgl.
[X.], vom 6.
Dezember 1994 -
C-406/92, [X.], 943 Rn.
55 -
[X.] zu Art. 22 [X.]). Dabei können unter anderem folgende Gesichtspunkte eine Rolle spielen: Der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren und der Gefahr [X.] Entscheidungen, die Interessen der [X.]en, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach-
und Beweis-nähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (vgl. [X.], [X.], 401
f.; OLG [X.], [X.], 360 f.; [X.] in Gei-mer/Schütze, [X.], 3.
Aufl., Art.
28 [X.] Rn.
18 ff.; [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., Art.
28 Rn.
10; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., Art.
28 EuG-VVO Rn.
3; [X.]/Leible, [X.]/[X.], [X.]. 2011, Art.
28 Rn.
7; [X.], Konnexität im [X.], 1997, S.
205
ff.).
b) Eine Ermessensentscheidung nach diesen Kriterien hat das [X.] nicht getroffen. Es stellt einseitig auf die Interessen des [X.] ab, ohne die
übrigen Abwägungskriterien in den Blick zu nehmen. Dass die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu beanstanden sei, ist für sich ge-nommen kein Gesichtspunkt, der die von der Verordnung angestrebte Vermei-dung der Inkohärenz von Entscheidungen und des Widerspruchs zwischen Ent-scheidungen der nationalen Gerichte angemessen berücksichtigt. Nur [X.] ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Zusammenhang vom [X.] getroffene Feststellung, das (erstinstanzlich) [X.] Gericht ha-be keine Zeugenvernehmung durchgeführt, nicht der Aktenlage entspricht.
Bei dieser Sachlage wird die Ermessensentscheidung des Berufungsge-richts
auch nicht von dem
verbleibenden
Argument getragen, dass dem Kläger auf diese Weise der ihm nach Art.
11 Abs.
2,
Art.
9 Abs.
1 [X.]. b [X.] aus [X.] Schutzgründen eingeräumte Gerichtsstand an seinem Wohnsitz 25
26
-

14

-

(vgl. dazu oben 3) erhalten bleibe. Deshalb muss hier nicht erörtert werden, inwieweit eine Abstimmung der Vorschriften zum [X.] einer-seits und
zur Verfahrensaussetzung andererseits erforderlich ist.

6. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Für eine abschließende Entscheidung sind weitere Feststellungen erforderlich. Insbesondere ist zu prüfen, ob das in [X.] anhängige Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. In diesem Fall kommt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr in Betracht.
Galke
Zoll
Wellner

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
2 O 21/09 D -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.12.2011 -
13 [X.] -

27

Meta

VI ZR 45/12

19.02.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VI ZR 45/12 (REWIS RS 2013, 8089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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