Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 23/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 4041

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BGHR: [X.] 23/01Verkündet am:18. März 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 18. Mrz 2002 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und Eulebeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom23. August 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der [X.] für das Beschwerdeverfahren wird auf2.371 DM (= 1.212,27 •) festgesetzt.[X.] ist seit 1972 Notar mit Amtssitz in [X.] Die Antragsgeg-nerin beschloß in der Kammerversammlung vom 25. November 1998 die [X.] für das Gescftsjahr 1999, die die Entrichtung eines Beitragsvon 2.360 DM für das Kalenderjahr 1999 durch jeden Notar im [X.]. Darin enthalten waren die [X.] 3 -cherung, zur [X.]uppenanschluûversicherung, zur Notarkammer, zum [X.] sowie zur [X.] im [X.]. Im Dezember 1998 richtete der Vorstand der Antragsgegnerin an alle No-tare, auch an den Antragsteller, entsprechende Beitragsbescheide; der an [X.] gerichtete Bescheid ging diesem stestens im Januar 1999 zu.Der Antragsteller leistete den von ihm geforderten Beitrag nicht. [X.] der Antragsgegnerin blieben erfolglos. Erstmals [X.] vom 31. August 1999 machte der Antragsteller geltend, die [X.] Beitrags stehe [X.] zu seinen Einkften aus dem Notariat.Die Antragsgegnerin teilte ihm jedoch mit, [X.] sie keinen Anlaû sehe, [X.] zu reduzieren. [X.] die Antragsgegnerin unterdem 20. Januar 2000 eine von ihrem Prsidenten unterzeichnete und mit derBescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem [X.] versehene "Zah-lungsaufforderung ... gem. § 73 [X.] ..." r 2.371 DM (Beitrag und Ko-sten). Gegen diese am 27. Januar 2000 zugestellte Zahlungsaufforderung hatder Antragsteller mit einem am 7. Februar 2000 eingegangenen Schriftsatz [X.] § 732 ZPO beim Amtsgericht eingelegt. Das Verfahren wurdeletztendlich an das [X.] (Notarsenat) verwiesen. Das Oberlan-desgericht hat den Rechtsbehelf des Antragstellers als Antrag auf gerichtlicheEntscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] behandelt und als [X.]zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.].[X.] § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulssige [X.] Beschwerde des Antragstellers ist [X.]. Das [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurckgewiesen, denn- 4 -die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] an-fechtbare (vgl. [X.], 255, 259 f) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungs-klausel gemû § 73 Abs. 2 [X.]) vom 20. Januar 2000 ist [X.] Zu Unrecht rt der Antragsteller, das [X.] ttrseinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, wie geschehen, ohne [X.] Verhandlung entscheirfen (vgl. § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 40Abs. 2 [X.]). Der Antragsteller hatte mitgeteilt, er stelle seine Antr"for-mell ... in erster Linie ohne mliche Verhandlung, hilfsweise mit mlicherVerhandlung ab 12.00 Uhr ..." (Schriftsatz vom 7. Mai 2001). Diese [X.] als (ausdrcklicher) Verzicht des Antragstellers auf eine mlicheVerhandlung verstanden werden.2.a) Wie das [X.] zutreffend ausfrt, t die Zahlungs-aufforderung vom 20. Januar 2000 in formeller Hinsicht den Anforderungen des§ 73 Abs. 2 [X.]. Der Antragsteller bringt [X.] in seiner Beschwer-de auch keine weiteren R.b) Die Zahlungsaufforderung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.[X.] der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.360 DM fr dasJahr 1999 (zuzlich 11 DM Kosten, gegen die als solche der Antragstellersich nicht wendet) entrichten [X.], ergibt sich - auch insoweit folgt der Senatdem [X.] - schon aus der Verbindlichkeit des vorausgegangenen[X.] vom Dezember 1998/Januar 1999. Bei diesem Bescheidhandelte es sich, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, um einen Verwal-tungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheitte angefoch-ten werden können ([X.], 283; 85, 173, 176; 112, 163, 165; Se-- 5 -natsbeschlsse vom 16. Februar 1987 - [X.] 19/86 - D[X.] 1988, 131 undvom 4. Dezember 1989 - [X.] 4-15/89 - BGHR [X.] § 71 Abs. 4 Nr. 1 Bei-tragsbemessung 3; vgl. auch [X.], 255 [zu § 84 [X.]]). Mangels An-fechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist - binnen einesMonats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 [X.]) - ist dieser Verwaltungs-akt unanfechtbar geworden und damit fr den Antragsteller verbindlich (materi-elle Bestandskraft; vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 43 Rn. 31 ff, 33). [X.] folgt auch, [X.] - wie das [X.] zutreffend [X.] hat - ineinem nachfolgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das dieRechtmûigkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetztenBeitrages betrifft, die inhaltliche Richtigkeit des [X.] als solchennicht mehr zur Nachprfung steht ([X.]/Kanzleiter [X.] 7. Aufl. § 73Rn. 21). Die Gegenansicht ([X.], in: [X.]/[X.]/Sandkler [X.] [X.] Rn. 8), der zuvor erteilte Beitragsbescheid erwachse "weder in Bestands-kraft, noch gar Rechtskraft", widerspricht allgemeinen verwaltungsrechtlichen[X.]undstzen; sie ergibt sich auch nicht, wie [X.] (aaO) meint, aus einem Ver-gleich zu § 84 Abs. 3 [X.] mit dem dortigen Hinweis (§ 84 Abs. 3 Satz 1[X.]), [X.] auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, die be-schrkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist (wegen derBedeutung und des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift vgl. [X.], 255; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 84 Rn. 7 ff; [X.] [X.]§ 84 Rn. 4 ff; [X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. § 84 Rn. [X.] der Antragsteller in seiner Beschwerde meint, in einem gerichtli-chen Verfahren, das sich gegen eine Vollstreckungsklausel nach § 73 Abs. 2[X.] richtet, msse genauso eine [X.] vorausgegangener, un-angefochtener Verwaltungsakte erfolgen wie sie im Rahmen eines baulandge-- 6 -richtlichen Prozesses r eine Enteignung hinsichtlich der Wirksamkeit einesBebauungsplans erfolgen kann, rsieht er, [X.] der Bebauungsplan als [X.] beschlossen wird (§ 10 BauGB), gegen ihn also der gegen [X.] Rechtsschutz gegeben ist. Der in der mlichen Verhandlung vor-gebrachte Angriff gegen die Beitragsordnung selbst ist ihm verwehrt, [X.] hat, den Beitragsbescheid vom Dezember 1998/Januar 1999 [X.].Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers fr 1999 schon aus [X.] des ursprlichen [X.] der Antragsgegnerin [X.], errigt sich [X.] Eingehen auf die weitere Begrs an-gefochtenen Beschlusses, wonach auch bei einer sachlichen Überprfung [X.] der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstandenist. Diese [X.] entsprechen im rigen der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 173; 112, 163; [X.] vom [X.] aaO und vom 4. Dezember 1989 aaO). [X.] den [X.] schlt insbesondere der Gesichtspunkt durch, [X.] sich [X.] einer etwaigen "[X.]" eines Kammerbeitrags (vgl. Se-natsbeschluû vom 16. Februar 1987 aaO [X.]) nur aus einer Gesamtbe-trachtung aller Einkfte des betroffenen Notars beurteilen lût. Hierzu fehlt esweiterhin an Vortrag seitens des Antragstellers.[X.]Streck [X.] [X.]Eule

Meta

NotZ 23/01

18.03.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. NotZ 23/01 (REWIS RS 2002, 4041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4041

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