Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 54/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4453

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 54/04 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.989,11 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. No-vember 2003 im Rechtsstreit 21 [X.] entspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], 333, 345 f, [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1970 - [X.], NJW 1971, 39; Urt. v. 8. November 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 830). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] - 3 - fene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Honorarver-einbarung vom 23. September 1998 und den Nachträgen vom 16./18. August 1999 und vom 12. März 2000 beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Würdi-gung des [X.] und lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle [X.] des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch [X.] zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2003 - 2 O 124/02 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2004 - 21 U 49/03 -

Meta

IX ZR 54/04

29.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. IX ZR 54/04 (REWIS RS 2007, 4453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4453

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