Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 2 StR 505/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11939

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[X.]:[X.]:BGH:2020:290120B2STR505.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
29. Januar
2020
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 24.
Mai 2019 werden
mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten im Fall II.2.2. der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des [X.] tateinheitlich nur wegen versuchter
Nötigung verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke

Appl

Krehl

Grube

Wenske

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
720 [X.] jug. 6 KLs

Meta

2 StR 505/19

29.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 2 StR 505/19 (REWIS RS 2020, 11939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11939

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