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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:290120B2STR505.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
29. Januar
2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 24.
Mai 2019 werden
mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten im Fall II.2.2. der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des [X.] tateinheitlich nur wegen versuchter
Nötigung verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke
Appl
Krehl
Grube
Wenske
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
720 [X.] jug. 6 KLs
Meta
29.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 2 StR 505/19 (REWIS RS 2020, 11939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11939
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 505/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 267/20 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist in Strafsachen: Nachbesserung und Nachholung von Verfahrensrügen
4 StR 505/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 505/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 505/05 (Bundesgerichtshof)
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