Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 4 StR 505/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3062

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[X.]/04

vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle [X.] Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2004 auf seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-te Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen [X.], soweit diese nicht identisch mit den von seinen Verteidigern angebrachten [X.] sind, zu denen der [X.] in seiner Antragsschrift bereits zutreffend Stellung genommen hat: Die Rüge, der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis auf die veränderte Sachlage im Fall II. 2 der [X.] - 16] sei in einer für den Beschwerdeführer nicht verständlichen Weise erfolgt, ist [X.] unabhängig - 3 - von ihrer Zulässigkeit [X.] jedenfalls unbegründet, da ein Dolmetscher anwesend und der Angeklagte anwaltlich vertreten war.
Auch die [X.], das [X.] habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es weder den Arbeitgeber der Zeugin S.

zu dem von ihr be-haupteten Ausbildungsverhältnis noch ihre [X.] zu dem von ihr üblicherweise benutzten [X.] vernommen habe, sind zumindest unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die das [X.] zu diesen Vernehmungen hätten veranlassen müssen. Im übrigen geht das Urteil [X.] offensichtlich auf Grund der Bekundungen der Zeugin S. [X.] da-von aus, daß diese nur einen geringen Teil des [X.] in ihrem BH aufbe-wahrte und die größere Menge ebenfalls körpernah an anderer Stelle versteckt hatte ([X.]).
Schließlich ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es gebotene Nachforschungen bei der [X.] unterlassen habe, die ergeben hätten, daß der [X.] des [X.]zum Zeitpunkt der Tat II. 3 der Urteilsgründe abgemeldet ge-wesen sei, unbegründet. Das [X.] hat nicht festgestellt, daß es sich bei dem Tatfahrzeug um den [X.] dieses Mitangeklagten gehandelt hat. Tepperwien Maatz Kuckein

Athing

[X.]

Meta

4 StR 505/04

16.06.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 4 StR 505/04 (REWIS RS 2005, 3062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3062

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