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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 505/14
vom
17. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 17.
Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
analog ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
April 2014 dahin ergänzt, dass auch die nach der Festnahme des Angeklagten am 29. Juli 2013 für zwei Tage in [X.] erlittene Haft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln als Mitglied einer Bande in vier Fällen zu der [X.] von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt und die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe an-gerechnet.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuld-
und Strafausspruch als unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] weist der Senat hierzu auf Folgendes hin:
Das [X.] hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch die Taten, die der Angeklagte begangen hat, nachdem sich der Nichtrevident im [X.] 2012 aus dem
Betrieb der Plantage vor Ort zurückgezogen hatte, als ban-denmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Denn der Nicht-revident sollte nach den Feststellungen bis zum Erreichen der "Abfindungs-rkauf der auf der Plantage gewonnenen Betäubungsmittel beteiligt werden. Erst dann sollte er endgültig aus dem Betrieb der [X.] ausscheiden. Dies war mit dem gesondert verfolgten T.
abgesprochen. Damit bestand bei allen drei Bandenmitgliedern der Wille fort, sich weiterhin mit zwei anderen zur Begehung von [X.] zu verbinden (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 -
3 [X.], [X.]St 50, 160, 167).
Das [X.] hat allerdings nur die vom 18. Oktober bis zum 23.
Oktober 2013 in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1:1 auf die Strafe angerechnet. Den Urteilsgründen lässt sich indes entnehmen, dass der Angeklagte bereits am 29. Juli 2013 in dieser Sache
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verhaftet und für zwei Tage in Haft genommen worden war. Auch insoweit ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnung auszusprechen. Dies holt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, wobei der Anrechnungsmaßstab auch insoweit auf 1:1 festgelegt wird.
Schäfer [X.]Hubert
Gericke Spaniol
Meta
17.02.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2015, Az. 3 StR 505/14 (REWIS RS 2015, 15404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15404
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