Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 3 StR 290/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1138

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 290/06 vom 26. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, [X.] am [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-gerin wird das [X.]eil des [X.] vom 29. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Das dem Beschluss des [X.] vom 28. März 2006 über die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage (15 Fälle) nachfol-gende Verfahren wird eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im danach verbleibenden Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten der sexuelle Miss-brauch seiner Tochter in 22 Fällen zur Last gelegt worden. Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen in allen Fällen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten [X.] sionen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des [X.]eils und zur Einstellung 1 - 4 - des Verfahrens, soweit das angefochtene [X.]eil die in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Taten zum Gegenstand hat. 1. Der - nach dem Inhalt des angefochtenen [X.]eils - auch in den Fällen 1 bis 4, 6 bis 9, 13 bis 16, 18, 20 und 22 der Anklage erfolgte Freispruch des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat das Verfahren hinsichtlich dieser Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft am Ende der Be-weisaufnahme gemäß § 154 Abs. 2 StPO - ersichtlich in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO - eingestellt. Deshalb war insoweit das Verfahren vom Erlass des [X.] an nicht mehr gerichtlich anhängig (vgl. [X.]St 10, 88; 30, 197; [X.], StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17 m. w. N.). Da die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht erfüllt sind, insbesondere der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche [X.] nicht vorliegt und eine stillschweigende Wiederauf-nahme - was sich bereits aus dem Wortlaut von § 154 Abs. 5 StPO ergibt - zur Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht genügt, bildet der [X.] vom 28. März 2006 ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung des dem Beschluss nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO zwingt (vgl. [X.], [X.]. vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 154 Rdn. 82; BayObLG NStZ 1992, 403). Dies hat zur Folge, dass der Ein-stellungsbeschluss nach wie vor in [X.] ist und die betroffenen Taten (nur) durch einen [X.] gemäß § 154 Abs. 5 StPO wieder in das Verfahren einbezogen werden könnten. 2 2. Im Übrigen muss das angefochtene [X.]eil aufgehoben werden, weil die Beweiswürdigung des [X.] sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand 3 - 5 - hält. Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobenen - inhaltsgleichen - [X.] kommt es deshalb nicht an. Das [X.] hat eine vollständig erfundene Aussage der Nebenklä-gerin ebenso ausgeschlossen wie eine Falschbelastung des Angeklagten im Rahmen eines Komplotts seiner Familie. Es ist hinsichtlich der Aussage der Geschädigten zu dem Beweisergebnis gelangt, dass sie zu einigen sexuellen Übergriffen "konstant und mit einigen Details angefüllt" berichtet hat. Dies gelte insbesondere für die Vorfälle in der Wohnung in der [X.] in [X.]

(Fälle 10 und 11 der Anklage), den Vorfall im Ziegenstall in H. (Fall 17 der Anklage) sowie für die sexuellen Handlungen im Hühnerstall in [X.]

(Fall 21 der Anklage). Die unter den Gesichtspunkten von [X.] und Konkretisierung gegebenen Mängel in den Angaben der Nebenklägerin zu an-deren Taten hätten jedoch zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Aussage "im Ganzen" nicht ausreichend sei, um konkrete Feststellungen hinsichtlich [X.] begangener Taten mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicher-heit treffen zu können. 4 Dem kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Das [X.] hätte nämlich der Frage näher nachgehen müssen, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen der konstant und konkret geschilderten Taten in [X.] kommt, zumal die Aussagen der Nebenklägerin zu diesen Taten nach Überzeugung der [X.] dafür gesprochen haben, dass es in den Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens "durchaus zu Übergriffen auch sexueller Art durch den Angeklagten" gekommen ist. Bei der gegebenen Sachlage kann auch der die übrigen Taten betreffende Freispruch nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf vielmehr insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 - 6 - 3. Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter die Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen für erforderlich halten sollte, was sich jedenfalls mit Blick auf das Alter der Nebenklägerin nicht von selbst versteht, könnte sich die Beauftragung eines anderen [X.] empfehlen. 6 [X.]

[X.] [X.]

von [X.] [X.]

Meta

3 StR 290/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. 3 StR 290/06 (REWIS RS 2006, 1138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1138

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