Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 387/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 164

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 aufgeho-ben und das Verfahren eingestellt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in zehn Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in Tateinheit mit [X.] in 16 Fällen und wegen [X.]s unter Ein-beziehung früherer Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigespro[X.]. Gegen die [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachli[X.] Rechts gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin wendet sich mit verfahrens- und sachlichrechtli[X.] Angriffen u. a. dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen einer größeren Anzahl von (zur Nebenklage berechtigenden) Taten verurteilt worden ist. Die Rechtsmittel füh-ren zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens. 1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, daß es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung und demzu-- 4 - folge auch an der eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt, weil die [X.] in der Anklageschrift nicht ausrei[X.]d konkretisiert sind. Dem Angeklagten wird in der Anklage zum Vorwurf gemacht, "in [X.], [X.], [X.], [X.] und anderen Orten in der [X.] von August 1987 bis Juli 1999 durch 200 Taten von August 1987 bis zum [X.] tateinheitlich handelnd a) sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind)

vorgenommen und mit dem Kind den Beischlaf vollzogen zu ha-

ben, b) sexuelle Handlungen an seinem noch nicht 18 Jahre alten leibli-

[X.] Kind vorgenommen zu haben, vom 17.10.1994 bis zum 16.10.1998 sexuelle Handlungen an seinem noch nicht 18 Jahre alten leibli-[X.] Kind vorgenommen zu haben, seit dem [X.] handelnd mit einem leibli[X.] Abkömmling den Beischlaf vollzogen zu ha-ben, seit dem 17.10.1998 bis Juli 1999 mit einem leibli[X.] Abkömmling den Beischlaf vollzogen zu ha-ben, indem er in dem genannten [X.]raum an nicht mehr feststellbaren Tagen in - 5 - mindestens 200 Fällen mit seiner am [X.] geborenen [X.] [X.]ohne Kondom Geschlechtsverkehr, Oral- und [X.] durchführte und es bei ihm jeweils zum Samenerguß kam." Die Anklage läßt somit offen, welche Straftaten im einzelnen ihr Gegen-stand sind. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Angeklag-ten 200 Taten des [X.]s zur Last gelegt sind, da die Anklage auch Sexualpraktiken bezeichnet, die nicht den Tatbestand des § 173 Abs. 1 StGB erfüllen. Da der in der Anklage genannte [X.]raum über den [X.]punkt hinausreicht, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann auch nicht angenommen werden, daß dem Angeklagten zumindest 200 Taten des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener zur Last liegen.
Damit wird die Anklage der für ihre Wirksamkeit entscheidenden Funk- tion der Begrenzung des Verfahrensgegenstandes nicht gerecht. Zwar kann an die Konkretisierung der Taten durch die Anklage nach der Rechtsprechung (BGHSt 40, 44) dann ein großzügigerer Maßstab angelegt werden, wenn dem Verfahren eine Vielzahl sexueller Übergriffe gegen Kinder in einem lang [X.] Tatzeitraum zugrunde liegt; indes sind auch die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Wenn - wie hier - bei einem Tatzeitraum ver-schiedene Tatmodalitäten mit rechtlich unterschiedlicher Wertung in Betracht kommen, muß die Anklage zumindest erkennen lassen, wieviele Taten welcher Tatmodalität wel[X.] Altersstufen des Opfers zuzuordnen sind und damit wel-cher strafrechtli[X.] Einordnung unterliegen (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]. § 200 Rdn. 14 c). Hierbei muß die Zahl der den Gegenstand des jeweiligen Vorwurfs bildenden Straftaten mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 40, 44, 46 f.; 48, 221). - 6 - Da die Anklage infolge ihrer zur Unwirksamkeit führenden Mängel keine Grundlage für eine Abgrenzung des Verfahrensstoffs bildet und damit eine Trennung zwis[X.] nachweisbaren und nicht nachweisbaren Taten unmöglich ist, muß die Aufhebung des Urteils auch den deswegen unwirksamen [X.] erfassen.
Die Verfahrenseinstellung steht einer neuen, den verfahrensrechtli[X.] Anforderungen entspre[X.]den Anklage nicht entgegen (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13). Wie das angefochtene Urteil zeigt, ist die erforderliche Konkretisierung der Tatvorwürfe durchaus möglich.
2. Für die weitere Sachbehandlung verweist der Senat auf die [X.] in dessen Zuschrift vom 19. Oktober 2004. [X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 387/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 387/04 (REWIS RS 2004, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 164

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