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PDF anzeigen5 StR 30/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. [X.] 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. Brause,[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.]in am [X.] Vertreterin der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftgegen das [X.]eil des [X.] vom 18. Juli 2002werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagenfallen der Staatskasse zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Ein-beziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 11.390 DM für verfallenerklärt und 54 kg Haschisch eingezogen. Die gegen den Schuldspruch ge-richtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision [X.] bleibt ebenso erfolglos wie die [X.] auf die Frage einer weiterge-henden Anordnung des Verfalls beschränkte [X.] Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] nicht vertreten wird.1. Das [X.] hat im wesentlichen festgestellt:Der Angeklagte bezog von August bis November 2001 von demRauschgifthändler E große Mengen Haschisch zum Preis von- 4 -2.250 DM je Kilogramm. Davon verkaufte er in acht Fällen [X.] 5 und 27 kg [X.] insgesamt 130,5 kg [X.] mit einem Gewinn von 250 DMje Kilogramm an T . Nach Auslieferung der letzten [X.] am 8. November 2001 wurde der Angeklagte im Besitz des sicherge-stellten Geldbetrages beim Verlassen der Kanzlei seines Verteidigers festge-nommen. Die eingezogene [X.] wurde in einem vom Ange-klagten in der Wohnung seiner Mutter mitbenutzten Zimmer sichergestellt.2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.a) Die Rüge, die [X.] sei mit der durch Beschluß des [X.] vom 10. Juli 2002 für die Hauptverhandlung am 18. Juli 2002 [X.] [X.]in am [X.] H unrichtig besetzt gewesen(§ 338 Nr. 1 StPO), versagt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.Die nach § 21e Abs. 3 GVG getroffene Maßnahme des [X.] sich in den in [X.]St 27, 209 genannten Grenzen, von denen [X.] der [X.] keinen Anlaß sieht. Die grundsätzlich ausreichende, insge-samt zwölf [X.] aus vier großen Strafkammern erfassende Vertretungsre-gelung versagte aus zu Beginn des [X.] (vgl. [X.]R StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 1) und erforderte keine Ände-rung des [X.] wegen einer voraussehbaren [X.] Bestellung zeitweiliger Vertreter (vgl. [X.]St 27, 209, 210 f.). Der [X.]hält die Mitwirkung der [X.]in am [X.] H als zeitweilige Ver-treterin aus folgenden Erwägungen für hinnehmbar:Die Nichtbesetzung von zwei Stellen beisitzender [X.] in zwei Ver-treterkammern war nur vorübergehend. Die Vakanzen betrugen [X.] bzw. zweieinhalb Monate und bewegten sich damit im vonder Rechtsprechung des [X.] tolerierten Rahmen (vgl.[X.]R aaO). Die Revision trägt nichts dafür vor, daß sich längere Zeiten [X.] angeschlossen hätten. Auch die Verhinderung von drei- 5 -[X.]n wegen vorrangiger eigener Sitzung in einer großen Strafvollstrek-kungskammer führt nicht zur Annahme einer unzureichenden Vertretungsre-gelung. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß diese [X.] wegen regelmäßi-ger Sitzungen donnerstags im wesentlichen nicht als Vertreter zur Verfügunggestanden hätten. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Vertreterkette undder hinzunehmenden Ausfälle und Verhinderungen führen auch die weiterenVerhinderungen [X.] fünf wegen Urlaubs, zwei wegen Überlastung [X.] zu keineranderen Bewertung (vgl. [X.]R StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 6).Dafür, daß der Beschluß des Präsidiums von sachfremden Erwägun-gen beeinflußt worden ist, fehlt jeder [X.]) Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch hält [X.] stand. Der Annahme einer Bewertungseinheit, die den Schuldspruchnicht berühren würde, steht das Geständnis des Angeklagten ([X.], 8)entgegen. Auch die Verfallsanordnung hat Bestand. Das [X.] hat zuihrer Begründung zwar zu Unrecht auch auf § 73d StGB abgestellt. Die Fest-stellungen belegen aber hinreichend, daß das für verfallen erklärte [X.] Vermögensvorteil aus einer angeklagten und festgestellten Tat (§ 73Abs. 1 Satz 1 StGB) darstellt (vgl. [X.]St 28, 369; [X.], [X.]. vom27. März 2003 [X.] 5 [X.]/02 [X.] m. w. N.). Das [X.] hat sich "nachWürdigung der Lebens- und Einkommensverhältnisse ... davon überzeugt,daß ein Geldbetrag in dieser Höhe nur aus dem von ihm betriebenen Betäu-bungsmittelhandel stammen kann" ([X.]). Damit hat es den für verfallenerklärten Betrag den ausgeurteilten Verbrechen nach dem Betäubungsmit-telgesetz zugeordnet. Einer Feststellung derart, aus welcher einzelnen dieserTaten das Geld erlangt worden ist, bedurfte es nicht ([X.]R StGB § 73 Vor-teil 5; [X.], [X.]. vom 27. März 2003 [X.] 5 [X.]/02).3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft dringt nicht [X.] ist die Anordnung des Verfalls obligatorisch, wenn dessenVoraussetzungen vorliegen ([X.]St 47, 369, 370 f.; [X.], [X.]. vom27. März 2003 [X.] 5 [X.]/02 [X.] m. w. N.). Dafür maßgeblich ist das Brutto-prinzip, wonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen er-gebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr [X.] hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unterliegt([X.] aaO m. w. N.). Danach war vorliegend, wie sich aus den [X.] ergibt, eine Entscheidung über den Verfall (des Wertersatzes) bis zurHöhe von 276.250 DM als Erlös des Angeklagten aus den abgewickeltensieben Rauschgiftgeschäften möglich; davon hat das [X.] lediglich11.390 DM für verfallen erklärt. Dies ist aber gleichwohl letztlich nicht zu [X.]) Für eine von der Revision erstrebte weitergehende [X.] in Höhe des Einkaufspreises der eingezogenen [X.] warkein Raum. Insoweit hatte der Angeklagte nicht einen Erlös, sondern [X.] selbst erlangt; diese unterliegen als Beziehungsgegen-stände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht dem Verfall ([X.]RStGB § 73a Anwendungsbereich 1 m. w. N.). Damit scheidet auch die [X.] Anordnung des [X.] aus (vgl. [X.]R aaO).Ebensowenig boten die Feststellungen Anlaß, die Voraussetzungenfür einen erweiterten Verfall nach § 73d StGB zu prüfen.b) Eine ausdrückliche Begründung des [X.]s, lediglich den si-chergestellten Geldbetrag für verfallen zu erklären, fehlt zwar. Doch kann [X.] mit dem [X.] dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgründe noch ausreichend entnehmen, daß der Tatrichter insoweit vonseinem Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, von der Anordnung abzu-sehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.], [X.]. vom 29. November 2001[X.] 5 [X.]). Zwar ist eine solche Ermessensentscheidung hier deshalbnicht bedenkenfrei, weil der für verfallen erklärte Betrag noch nicht einmal- 7 -den gesamten Gewinnanteil des Angeklagten erfaßte (vgl. [X.]R StGB§ 73c Härte 6). Der [X.] vermag indes auch insoweit angesichts derrechtsfehlerfrei getroffenen [X.]eilsfeststellungen zu den [X.] Angeklagten und zum Gesamttatzeitraum dem [X.] zufolgen und sieht letztlich noch keinen durchgreifenden Anlaß zum revisions-gerichtlichen Eingreifen.[X.] Basdorf [X.]
Meta
04.06.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 5 StR 30/03 (REWIS RS 2003, 2827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2827
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