Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 51/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2699

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[X.][X.] ([X.]) 51/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des [X.](Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe im Widerrufsverfahren ca. 35.000 •, aus 2004 ca. 11.000 •) am 20. Dezember 2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim [X.]

im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gesetzlich vermutet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

des [X.], das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts [X.]

we-gen einer Forderung in Höhe von 16.989,94 • eingeleitet worden war, hatte der Gutachter offene Honorarforderungen in Höhe von knapp 73.000 • festgestellt, denen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 115.000 • gegenüberstanden. 4 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 5 - 4 - a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im [X.]eschwerde-verfahren sind die Einkommensteuern für das [X.] auf 5.510,52 • und für das [X.] auf 7.075,17 • reduziert worden. Vollstreckungsmaßnahmen würden nicht durchgeführt. Zu den Rückständen für das [X.] hat er keine Angaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten abzulösen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der Rückstände beim Finanzamt [X.]

hat der Antragsteller nachgewiesenermaßen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetra-gen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, derentwegen Verfahren anhängig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Forderung der Gerichtskasse [X.]

nicht explizit geäußert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September 2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 • ermittelt worden. Aus den Einkünften könnten die rückständigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne [X.] getragen werden. 6 Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu den Einkommensteuer-rückständen aus 2003 und zu der Höhe der noch insgesamt offenen und voll-streckbaren Forderungen des Finanzamts [X.]keine Angaben gemacht hat, hat er auch keine hinreichenden Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Da er nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und das [X.]estehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor. 7 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der [X.] - 5 - setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Tolksdorf Frellesen [X.]

[X.]

Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -

Meta

AnwZ (B) 51/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. AnwZ (B) 51/07 (REWIS RS 2008, 2699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2699

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