Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. AnwZ (B) 2/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 2230

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/14
vom

14. Oktober
2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Einstellung der Zwangsvollstreckung
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof.
Dr.
König
und Dr.
Remmert
sowie
die Rechtsanwälte Dr.
Martini und Prof. Dr. Quaas
am
14. Oktober 2014

beschlossen:

Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des I.
Senats des Anwalts-gerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 17.
März 2014
wird als [X.] verworfen.

Der [X.]eschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Der Wert des [X.]eschwerdeverfahrens
wird auf 23,45

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der [X.]eschwerdeführer
hat mit einem
von ihm als "Vollstreckungsab-wehrklage nach §
767 ZPO, §
84 Abs.
1 [X.]RAO"
bezeichneten Schreiben
beim [X.] beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckba-ren Zahlungsaufforderung der [X.]eschwerdegegnerin über eine Mahngebühr in Höhe von 20

(betreffend den Kammerbeitrag
2013)
nebst Zustellungskosten in Höhe von 3,45

für unzulässig zu erklären. Nachdem die Parteien die "[X.]
-

3

-

streckungsabwehrklage"
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der [X.]eschwerdeführer
Prozesskostenhilfe beantragt. Der [X.] hat das von ihm als einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
80 Abs.
5, 6 Satz
1 VwGO behandelte Verfahren mit [X.]eschluss vom 17.
März 2014 eingestellt, dem [X.]eschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert festgesetzt sowie den Antrag des [X.]eschwerdefüh-rers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaus-sichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich die [X.]eschwerde.

II.

Die [X.]eschwerde
ist insgesamt unzulässig.

1. Die
vom [X.] nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
161 Abs.
2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§
158 Abs.
2 VwGO). Dasselbe gilt gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1
[X.]RAO,
§
92 Abs.
3 Satz
2 VwGO für den
entsprechend §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von §
161 Abs.
2 VwGO ergangenen Einstellungsbe-schluss
und nach §
194 Abs.
3 [X.]RAO für die Festsetzung des Streitwerts ([X.]GH, [X.]eschluss vom 30.
Mai 2012 -
AnwZ
([X.]) 1/12, juris Rn.
4).

2. Auch eine [X.]eschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren durch den [X.] ist nicht statthaft. Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO
gelten für das gerichtliche Verfahren in verwal-tungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichen-den [X.]estimmungen enthält. Der [X.] steht einem Oberverwal-2
3
4
-

4

-

tungsgericht gleich (§
112c Abs.
1 Satz
2 [X.]RAO). Entscheidungen der Ober-verwaltungsgerichte können -
von bestimmten, hier nicht einschlägigen Aus-nahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwal-tungsgericht angefochten werden (§
152 Abs.
1 VwGO). Die [X.]undesrechtsan-waltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen. Nach §
112a Abs.
2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
4 GVG ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
AnwZ
([X.]) 3/12, juris Rn.
2;
vom 28.
März 2013 -
AnwZ
([X.]) 4/12, juris Rn.
4).

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO,
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1
[X.]RAO, §
52 GKG.

Kayser
König
Remmert

Martini
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
AGH 31/13 (I) -

5

Meta

AnwZ (B) 2/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. AnwZ (B) 2/14 (REWIS RS 2014, 2230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2230

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.