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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/14
vom
14. Oktober
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Einstellung der Zwangsvollstreckung
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof.
Dr.
König
und Dr.
Remmert
sowie
die Rechtsanwälte Dr.
Martini und Prof. Dr. Quaas
am
14. Oktober 2014
beschlossen:
Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des I.
Senats des Anwalts-gerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom 17.
März 2014
wird als [X.] verworfen.
Der [X.]eschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Wert des [X.]eschwerdeverfahrens
wird auf 23,45
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der [X.]eschwerdeführer
hat mit einem
von ihm als "Vollstreckungsab-wehrklage nach §
767 ZPO, §
84 Abs.
1 [X.]RAO"
bezeichneten Schreiben
beim [X.] beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckba-ren Zahlungsaufforderung der [X.]eschwerdegegnerin über eine Mahngebühr in Höhe von 20
(betreffend den Kammerbeitrag
2013)
nebst Zustellungskosten in Höhe von 3,45
für unzulässig zu erklären. Nachdem die Parteien die "[X.]
-
3
-
streckungsabwehrklage"
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der [X.]eschwerdeführer
Prozesskostenhilfe beantragt. Der [X.] hat das von ihm als einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
80 Abs.
5, 6 Satz
1 VwGO behandelte Verfahren mit [X.]eschluss vom 17.
März 2014 eingestellt, dem [X.]eschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert festgesetzt sowie den Antrag des [X.]eschwerdefüh-rers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaus-sichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich die [X.]eschwerde.
II.
Die [X.]eschwerde
ist insgesamt unzulässig.
1. Die
vom [X.] nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
161 Abs.
2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§
158 Abs.
2 VwGO). Dasselbe gilt gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1
[X.]RAO,
§
92 Abs.
3 Satz
2 VwGO für den
entsprechend §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von §
161 Abs.
2 VwGO ergangenen Einstellungsbe-schluss
und nach §
194 Abs.
3 [X.]RAO für die Festsetzung des Streitwerts ([X.]GH, [X.]eschluss vom 30.
Mai 2012 -
AnwZ
([X.]) 1/12, juris Rn.
4).
2. Auch eine [X.]eschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren durch den [X.] ist nicht statthaft. Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO
gelten für das gerichtliche Verfahren in verwal-tungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichen-den [X.]estimmungen enthält. Der [X.] steht einem Oberverwal-2
3
4
-
4
-
tungsgericht gleich (§
112c Abs.
1 Satz
2 [X.]RAO). Entscheidungen der Ober-verwaltungsgerichte können -
von bestimmten, hier nicht einschlägigen Aus-nahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwal-tungsgericht angefochten werden (§
152 Abs.
1 VwGO). Die [X.]undesrechtsan-waltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen. Nach §
112a Abs.
2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
4 GVG ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
AnwZ
([X.]) 3/12, juris Rn.
2;
vom 28.
März 2013 -
AnwZ
([X.]) 4/12, juris Rn.
4).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO,
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1
[X.]RAO, §
52 GKG.
Kayser
König
Remmert
Martini
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
AGH 31/13 (I) -
5
Meta
14.10.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. AnwZ (B) 2/14 (REWIS RS 2014, 2230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2230
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