Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (B) 5/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 8518

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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 5/12
vom

31.
Januar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Richterablehnung

-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 31.
Januar 2013
beschlossen:

Die [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 2.
Senats des An-waltsgerichtshofs der Freien Hansestadt [X.]remen vom 25.
September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
I.
Die
Antragstellerin
war
im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit [X.]escheid vom 20.
Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzule-gen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit [X.]e-scheid vom 30.
Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der [X.] noch nicht entschieden.
Mit [X.]eschluss vom 26.
September 2012 hat der
[X.] Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer [X.]

-
3
-

fechtungsklage zurückgewiesen.
Die dagegen von der Antragstellerin beim [X.]undesgerichtshof erhobene [X.]eschwerde wird unter dem Aktenzeichen [X.]
([X.]) 6/12 geführt.
[X.]ereits mit [X.]eschluss vom 25.
September 2012 hatte der [X.] einen [X.]efangenheitsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. [X.] wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden, ebenfalls beim [X.]un-desgerichtshof eingelegten [X.]eschwerde.

II.
Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.]RAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Die
Anfechtung von [X.]eschlüssen über die Ablehnung von [X.] wird schon durch
§
146 Abs.
2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen.
Ferner
steht der
[X.] einem Oberverwaltungsgericht gleich (§
112c Abs.
1 Satz 2 [X.]RAO; s. auch [X.]T-Drucks. 16/11385, S.
40
f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
können aber -
von hier nicht einschlägigen Ausnah-mefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsge-richt angefochten werden (§
152 Abs.
1 VwGO).
Die [X.]undesrechtsanwaltsord-nung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen (vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 4.
September 2012 -
[X.]
([X.]) 3/12, juris
Rn.
2
f.).
Nach §
112a Abs.
2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des [X.]s und der [X.]eschwerde nach §
17a Abs.
4 Satz
4 GVG.
2
3

-
4
-

Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antrag-stellerin im [X.]eschwerdeverfahren formulierten Anträge.
Kayser

König

Fetzer

Wüllrich

Stüer

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 25.09.2012 -
2 [X.] 3/12 -

4

Meta

AnwZ (B) 5/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. AnwZ (B) 5/12 (REWIS RS 2013, 8518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8518

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