Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 539/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12034

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200318B3STR539.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 539/17
vom
20. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Beschwerde-führers
und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
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am 20. März 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a)
im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision
wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.]
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formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des [X.]s beteiligte sich der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten am Betrieb einer [X.],
um das dadurch erzeugte
Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat dagegen keinen Bestand. Außerdem hat das [X.] zu Un-recht von einer Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen.
1. [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG insbesondere mit der Begründung verneint, dass sich der Angeklagte "aus freien Stücken" entschlossen habe, sich an dem Be-trieb der [X.] zu beteiligen, und "zudem selbst von der Tat wirt-schaftlich" habe "profitieren" wollen. Das begegnet im Hinblick auf das [X.] (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine gewinnorientierte Motivation regel-mäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt ([X.], Beschlüsse vom 24. Sep-tember 2009 -
3 [X.], [X.], 24, 25; vom 20. April 2010 -
4 [X.], [X.], 255). Auch ist dem tatbestandsmäßigen Handeln
regelmäßig immanent, dass sich der Täter "aus freien Stücken" dazu [X.].
Da nicht auszuschließen ist, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, ist über das Strafmaß erneut zu entscheiden. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen 2
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werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt und können deshalb beste-hen bleiben

353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Fest-stellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
2. [X.] hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfüllt sind, weil sich diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte.
Danach ist der Angeklagte "alkoholsüchtig" und trinkt "zurzeit" nicht, weil er sich seit seiner Inhaftierung "im Alkoholentzug" befindet. In Anbetracht dessen liegt es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von §
64 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.
Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nicht gegeben sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass auch der gemäß §
64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwi-schen Hang und [X.] bestand. Danach hatte der Angeklagte, der "[X.]" bezog, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und verfügte zuletzt über "so wenig Geld, dass er sich kaum noch das von ihm bevorzugte
Bier leis-ten konnte", sondern stattdessen "üblicherweise billigen Weinbrand" trank. Dies deutet darauf hin, dass er sich jedenfalls auch deshalb an dem Betrieb der [X.] beteiligte, um mit den Erlösen aus dem Verkauf des [X.] seinen Alkoholkonsum zu finanzieren. Schließlich ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Entziehungs-behandlung fehlt.
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Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt muss deshalb -
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO) -
nachgeholt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
5 [X.], [X.], 107); er hat die unterbliebene Anwendung des §
64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
[X.]

Spaniol Tiemann

Berg Leplow
7

Meta

3 StR 539/17

20.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2018, Az. 3 StR 539/17 (REWIS RS 2018, 12034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12034

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3 StR 539/17

4 StR 119/10

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