Aktenzeichen 4 StR 119/10

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RCNFA7FHWVJL2SP3A8

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.04.2010

Betäubungsmittelhandel: Unterstützung des Täters durch bloße Anwesenheit als Beihilfe; strafschärfende Berücksichtigung "reinen Gewinnstrebens" und Wertersatzverfall des Erlöses aus Drogenverkäufen

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