Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 323/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3067

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 323/98Verkündet am:18. Februar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivil-senats des [X.] vom 21. Juli 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die nachfolgendeEntscheidung hinaus zum Nachteil der Kläger entschieden ist,und das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] zu Ziff. 1 abgeändert und neu gefaßt.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 115.850 [X.] zuzüglich4 % Zinsen aus 113.599,20 [X.] seit dem 3. Juli 1997 und ausweiteren 2.250,80 [X.] seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückge-wiesen.Die Beklagte trägt 23 % der Kosten des ersten und [X.] und die Kosten des Revisionsverfahrens. Die übrigenKosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grund-stücks.Eigentümerin des im Grundbuch von [X.]eingetragenen [X.]der Gemarkung [X.]war E. [X.] . Das insgesamt69.740 qm Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen [X.] für den Bau der Trabantenstadt [X.]-G. in Anspruch genom-men. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragli-che Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, [X.] Wohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der [X.], nutzt 11.916qm des Grundstücks.1995 leitete die Stadt [X.]ein Bodensonderungsverfahren ein. [X.] am 29. Juni 1995 das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerksgemäß § 6 Abs. 4 [X.] In der Folgezeit übertrug E. [X.] das Ei-gentum an dem Grundstück auf die Kläger. Sie wurden am 27. August 1996 indas Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von [X.] angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der [X.] das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks,dem heutigen Flurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentü-merin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks [X.] 370 [X.]/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 [X.]/[X.] 4 -Aus eigenem und von E. [X.] abgetretenem Recht haben [X.] unter anderem für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum [X.] Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 198.399,60 [X.] und seit [X.] April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljähr-lich 22.044,40 [X.] Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen verlangt. Das [X.] den Klägern 15.008,48 [X.] Nutzungsentgelt zuzüglich Zinsen zugespro-chen.Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihresRechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.] für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum24. Oktober 1997 zuzüglich näher aufgegliederter Zinsen verlangt. Das Ober-landesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 29.876,28 [X.] 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1997 verurteilt. Mit der Revision erstre-ben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgerichtihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie [X.] % seit dem 3. Juli 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die [X.] nicht angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigunggemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonde-rungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des- 5 -Ersuchens der Stadt [X.] auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrensam 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung [X.] des [X.] am 12. August 1997 [X.]. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zurZahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen [X.] sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 [X.] des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur [X.] Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert desunbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerGsei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des [X.] zu mindern.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.II.1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf [X.] für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen [X.] zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum [X.] Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht [X.] Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die [X.] der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungs-verfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor [X.] Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht [X.] 6 -a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfah-rens durch die Stadt [X.]bedarf es nicht, weil das Grundstück der Klägerjedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des [X.] einbezogenwar. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des [X.] angeordnet hatte, daß über die Grundstücke [X.] nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und [X.] um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte(§ 6 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Das [X.] ist am 29. Juni 1995beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks [X.] in das Gebiet des [X.] muß mithin vor diesem [X.] sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, istrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/[X.], [X.] Aufl., § 9 Rdn. 3.4; [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 5. Aufl., § 9 Rdn. 107;Obermayer, [X.], 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 22Rdn. 8).b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft desSonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid be-stimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1[X.]). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des24. Oktober 1997 aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eingetre-ten.Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweitohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigenVollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich über-haupt zulässig ist (ablehnend [X.]/Schwarze, [X.] 1999, 190, 191). [X.] 1 [X.] tritt die Gestaltungswirkung des [X.] 7 -scheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der [X.] dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahmenach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des [X.] läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keineGestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung seiner sofortigen Vollzieh-barkeit ins Leere ([X.]/Schwarze, [X.] 1999, 189, 190; dies. [X.] 1998, 629,631; ferner Senat, [X.], 306, 309 zu § 34 Abs. 1 [X.]; a.[X.], [X.] 1998, 500, 502; [X.], [X.] 1999, 438; [X.]/[X.],VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. [X.] als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rück-übertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] (jetzt § 33 Abs. 6Satz 3 [X.]) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Boden-sonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des [X.] aufden Nutzer. Dem [X.] kann ein Wille des Gesetzgebersnicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung [X.] durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzu-nehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchenWillen. Der Entstehungsgeschichte des [X.]es ist vielmehrzu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] entsprechende Regelung in das Bodensonderungs-gesetz einzufügen.Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der [X.] behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbe-gründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hatdas [X.] vom 14. Juli 1992 für den Be-- 8 -reich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung dersofortigen Vollziehbarkeit eines [X.] durch § 33Abs. 5 Satz 3 a.F. [X.] gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Ver-fahren möglichen Änderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getra-gen, daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1Satz 3 a.F. [X.] (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 [X.]) die Fiktion der Bewilligungeiner Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem [X.] vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen,stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes umdie Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungendurch das [X.] als eine bewußte Ent-scheidung des Gesetzgebers dar.Auch das Interesse der Begünstigten oder der [X.] gebietetkeine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf [X.] errichteten Gebäude werden gegen den [X.] Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Rechtzum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fort-dauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch ge-wahrt, daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - [X.] der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegendenGrundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1Satz 4 EGBGB zu zahlenden [X.] ist Ausgangspunkt der [X.] betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümerein Äquivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft,- 9 -ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte(vgl. [X.], [X.]W 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks wäh-rend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies denWert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. [X.] ist das Nutzungsentgelt anzupassen.b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die [X.] der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzeszur Höhe des [X.]. Erfolgt die Übertragung des [X.] in einem Verfahren nach dem [X.], scheidet eineMinderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbaube-rechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1Nr. 1 SachenRBerG aus ([X.]/Schwarze, [X.] 1998, 629, 631; a.[X.]/[X.] [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; [X.], [X.] 1998, 640).Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschä-digung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsver-hältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf [X.] zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten,weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durchdie Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung des-sen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an [X.] des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des [X.] und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steige-rung des [X.] (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung [X.] in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der [X.] -gen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat esder Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit [X.] zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurcheinen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von [X.] undwohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung [X.] die [X.] herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144;Limmer in [X.]/[X.]-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. [X.], SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; [X.]/von Schuckmann,SachenRBerG, § 51 Rdn. 2).Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 [X.] läßt dieRegelung der [X.] an einem Grundstück durch die [X.] eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehrder Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. [X.] für den [X.] ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz [X.] bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; aneiner späteren Steigerung des [X.] nimmt der Eigentümer [X.] nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren einezeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einerRechtfertigung.Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Ent-gelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichenWohnungsbaus ohnehin nur 2 % des [X.] (§ 43 Abs. 2 Nr. 2SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazuführen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde ([X.]/[X.], aaO,Rdn. 99; [X.]/Schwarze, [X.] 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom- 11 -Bundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der [X.] das [X.] für den Zeitraum vom 22. Juli 1992bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen An-spruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung ([X.][X.]W 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zurabschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.[X.] Für den Streitfall gilt folgende Abrechnung:Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebautenGrundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen [X.] [X.]/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen deskomplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervonanzusetzen. Der Entschädigung für die Nutzung des 11.916 qm großen Grund-stücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von2.939.280 [X.], mithin 58.785,60 [X.], monatlich mithin 4.898,80 [X.].Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 [X.] Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 [X.]/qmmonatlich 4.236,80 [X.], für den Zeitraum bis zum 30. September 1997 mithin38.131,20 [X.], für den Zeitraum vom 1. bis 24. Oktober 1997 3.389,44 [X.].Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten [X.] durch die Kläger zu.- 12 -Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern ein Fehler [X.]. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeitraum [X.] Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 115.850 [X.].Über diesen Betrag kann die Verurteilung der Beklagten nicht hinausgehen(§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine man-gelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zu Unzulässigkeit der Klage. [X.] kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehreindeutig bestimmt werden. Streitgegenstand sind die seit dem 1. Juli 1995zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).In Höhe von 113.599,20 [X.] war die Beklagte gemäß § 284 Abs. 2 BGB,§ 44 Abs. 1 SachenRBerG seit Ablauf des 30. Juni 1997 im Verzug. Sie [X.] daher den Klägern aus diesem Betrag die von ihnen seit dem 3. Juli 1997verlangten Zinsen von 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB). In Höhe der bis zu dem gel-tend gemachten Betrag von 115.850 [X.] verbleibenden Differenz von2.250,80 [X.] wurde die Forderung der Kläger erst am 30. September 1997 fäl-lig (§ 44 Abs. 1 SachenRBerG). Verzug der Beklagten trat insoweit mithin erstam 1. Oktober 1997 ein.- 13 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 515Abs. 3 Satz 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]Klein Lemke

Meta

V ZR 323/98

18.02.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2000, Az. V ZR 323/98 (REWIS RS 2000, 3067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3067

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