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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB
118/14
vom
4. Februar
2015
in der Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am
4.
Februar 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Dr.
Koch, Dr.
[X.], die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen
beschlossen:
1.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandes-gerichts [X.]
1.
Zivilsenat
vom 3.
Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers
auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerde-verfahrens
unter Beiordnung eines
beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zum einen ist die durch eigenhändiges Schreiben des Beschwerde-führers vom 19.
Dezember 2014 erfolgte [X.] unwirksam, denn die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
werden ([X.], Beschluss vom 21.
März 2002
IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181). Zum anderen ist die Rechtsbe-schwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit der
wie im vorliegenden Fall
die Beschwerde gegen die Versagung von [X.]
-
3
-
hilfe zurückgewiesen worden ist, auch bei Vertretung durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft, wenn sie im angefoch-tenen Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers
ist [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, ist die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskosten-hilfe durch das Beschwerdegericht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar.
Büscher
Koch
[X.]
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
OLG [X.], Entscheidung vom 3.12.2014 -
1 W 103/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 5.5.2014 -
3 [X.] -
2
Meta
04.02.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2015, Az. I ZB 118/14 (REWIS RS 2015, 16076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16076
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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