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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BIZB81.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 81/17
vom
9. November 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.
August
2017 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit der -
wie im vorliegenden Fall -
die Beschwerde gegen die Versagung von Pro-zesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im [X.] Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2, §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Die Entschei-dung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Be-1
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3
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schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2016 -
I
ZB 86/16, juris Rn.
1 mwN).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2017 -
5 [X.]/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 -
I-22 [X.] -
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZB 81/17 (REWIS RS 2017, 2594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2594
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