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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 1/15
vom
10. April 2015
in Sachen
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung des Rechtsanwalts beim [X.] Dr.
N.
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulas-sung der Revision durch das Berufungsgericht (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008
IX
ZB
109/07, [X.], 113; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
574 Rn.
16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des [X.] ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbe-schwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen 1
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worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Eine sol-che Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2014 -
4 [X.] 4892/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
3 W 2178/14 -
Meta
10.04.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2015, Az. I ZA 1/15 (REWIS RS 2015, 12885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12885
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