Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. III ZR 131/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5209

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 A, Fc; GG Art. 34 Beauftragt eine kreisfreie [X.] als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben pri-vate Labors mit der Durchführung von [X.]s, so trifft sie die amtshaf-tungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die [X.] geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren ha-ben. [X.], Urteil vom 2. Februar 2006 - [X.] - [X.]

LG [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 wird [X.], soweit der aus Pflichtverletzungen von Bediensteten des [X.] hergeleitete Amtshaftungsan-spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Berufungsurteil auf die Revi-sion der [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung den privatisierten [X.]. Sie macht gegen die beklagte [X.] [X.] Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer [X.] von [X.]s geltend. 1 - 3 - Diesen Tests unterliegt das zum Genuss von Menschen bestimmte Fleisch über 24 Monate alter Rinder. Das Fleisch darf erst dann in [X.] werden, wenn der betreffende [X.] negativ ausgefallen ist und eine darauf beruhende Tauglichkeitserklärung erteilt worden ist. Zuständige Behörde für den Bereich der [X.] [X.] ist insoweit die Beklagte als untere Verwaltungs-behörde. In deren Auftrag führten während des Zeitraums von 13. Februar 2001 bis zum 18. Januar 2002 das Labor Dr. K. und [X.] (im [X.]: Labor Dr. K. ) und ab 21. Januar 2002 das Labor [X.]GmbH (im Folgenden: [X.]) die [X.]s für das bei der Klägerin angefallene Rindfleisch durch. Beide Labors hatten durch die jeweils zuständi-gen Regierungspräsidien die erforderlichen Erlaubnisse erhalten. 2 Bei Überprüfungen beider Labors im Februar 2002 gelangten die zustän-digen Regierungspräsidien zu dem Ergebnis, dass die Tests nicht ordnungsge-mäß entsprechend der Verfahrensanweisung durchgeführt (Labor Dr. K. ) bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden seien ([X.]

). Daraufhin erließ die Beklagte aufgrund erheblicher Zweifel an der Validität der Testergebnisse, die nicht geeignet seien, einen negativen Befund für die untersuchten Proben zu belegen, am 21. Februar 2002 zwei Beschlagnahme-verfügungen des Inhalts, dass näher bezeichnetes Rindfleisch, das von dem Labor Dr. K. und dem [X.] auf [X.] getestet worden war und das sich noch in den Betriebsräumen der Klägerin befand, vorläufig nicht in Verkehr gebracht werden dürfe und daher ab sofort beschlagnahmt werde. Weitere Maßnahmen folgten, unter anderem eine Rücknahme der erteilten [X.], das Verbot, das Fleisch in den Verkehr zu bringen, und die Anord-nung, es unschädlich zu beseitigen. Diese Verfügungen wurden mit der [X.] - 4 - nung des [X.] versehen; die hiergegen von der Klägerin gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe blieben im Wesentlichen erfolglos.
Die Klägerin lastet der [X.] die Verantwortung für die möglicher-weise fehlerhaft durchgeführten oder unzureichend dokumentierten [X.]s an. Die Beklagte bestreitet unter anderem ihre Passivlegitimation und verweist die Klägerin an das [X.], dem beide [X.]en den Streit verkündet haben und das dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetre-ten ist. Das [X.] hat die Amtshaftungsklage dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben, nachdem die Klägerin im [X.] die Klage bis auf einen auf ein Konto der Sparkasse [X.] als Zahlstelle zu leistenden Betrag von 1,5 Mio. • nebst Zinsen zurückgenommen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist zum geringeren Teil nicht begründet. Überwiegend führt sie jedoch zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Allerdings sind beide Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) für etwaige Fehler von Bediensteten der Labors bei Durchführung und Dokumenta-tion der [X.]s einzustehen hat. 6 - 5 - a) Der Senat hat inzwischen in einem Rechtsstreit, den das [X.] teils im eigenen Namen, teils in gewillkürter Prozessstandschaft für die Landkreise [X.] und [X.] gegen das [X.] geführt hat und bei dem es im Wege des Rückgriffs um Freistellung von [X.] Dritter ging, entschieden, dass die Bediensteten des Labors Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG gewesen sind (Senatsurteil vom 14. Oktober 2004 - [X.] = [X.] 161, 6, 10 = NJW 2005, 286, 287). [X.] ist hiernach Beam-ter jeder, den der [X.], ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körper-schaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne [X.] deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen [X.] Verwaltung (Verwaltungshelfer). Nach diesen Maßstäben waren die in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen La-bors allerdings nicht Beliehene. Alle zur Durchführung der [X.]-Untersuchungs-verordnung erforderlichen Verwaltungsakte, zu denen insbesondere auch die Tauglicherklärung des Fleisches nach § 10 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 8. Juli 1993 ([X.]) gehörte, verblieben nämlich in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes. Die Labors hatten gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder nicht eindeutig negati-ven Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen; ihnen stand darum kein eigener Entscheidungsspielraum zu. Die zuständigen Mitarbeiter der [X.] waren jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständige) Verwaltungshelfer. Dabei ist für die Person des handelnden Amtsträgers jeweils auf die einzelnen Mitarbeiter abzustellen, da in der Recht-sprechung des Senats seit langem anerkannt ist, dass Amtsträger im [X.] - 6 - rechtlichen Sinne immer nur natürliche Personen sein können. Eine juristische Person des Privatrechts, auch soweit sie mit [X.] beliehen ist oder als Verwaltungshelfer herangezogen wird, kann als solche nicht "Beamter" sein (vgl. [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 43; [X.]/ [X.], 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 144 jeweils m.w.[X.]). Wenn es in dem Senatsur-teil vom 14. Oktober 2004 heißt, auch juristische Personen des Privatrechts kämen haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht, so sollten mit dieser Formu-lierung jene Rechtsprechungsgrundsätze nicht in Frage gestellt werden. [X.] war vielmehr lediglich, dass gegenüber der öffentlichen Hand auch eine juristische Person des Privatrechts alleiniger Schuldner eines aus einem (nur) zwischen diesen beiden (und nicht auch mit dem jeweiligen Laboranten) beste-henden Vertragsverhältnis abgeleiteten Rückgriffsanspruchs sein konnte. b) [X.] Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist hier die [X.] und nicht das [X.]. 8 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] beantwortet sich die Frage nach dem Haftungssubjekt danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren [X.] die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat ([X.] 99, 326, 330; 143, 18, 26; 150, 172, 179). Es haftet daher im Regelfall die [X.], die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Anknüpfung an die Anstellung dann versagt, wenn kein Dienstherr vorhanden ist. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat ([X.] 99, 326, 330; vgl. auch [X.] 160, 216, 228). 9 - 7 - bb) Zwar waren beiden Labors die Erlaubnisse, Hirnstammproben von Rindern mittels des "[X.]-Schnelltests" auf den Erreger der [X.] zu untersu-chen, von den zuständigen Regierungspräsidien, d.h. Behörden des [X.], erteilt worden. Rechtsgrundlage für diese Erlaubnisse war § 2 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern ([X.]) vom 25. November 1985 ([X.] I S. 2123) in Verbindung mit § 1 Nr. 34 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 ([X.] I S. 1178) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. Mai 1999 ([X.] I S. 844) bzw. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 ([X.] I S. 547). Danach handelte es sich bei [X.] um einen Tierseuchenerreger, dessen Unter-suchung zur Feststellung einer Erlaubnis bedarf. Die Zuständigkeit des [X.] für die Erteilung der Erlaubnis folgte aus der [X.]verord-nung über die Zuständigkeit nach der [X.] vom 24. April 1987 (GBl. [X.]). Das Land hatte - als Koordinator für die [X.] ([X.]- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden) - mit den Labors auch Rahmenverträge geschlossen, durch welche sich die Labors verpflichte-ten, bestimmte Kapazitäten für amtliche [X.]-Untersuchungen von [X.] zur Verfügung zu stellen. 10 cc) Diese Umstände genügten jedoch nicht, um dem [X.] die Stellung einer haftpflichtigen Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG zu verschaffen. Es handelte sich hier nämlich lediglich um die Rahmenbedingungen, die erst durch die Erteilung konkreter Untersuchungsauf-träge ausgefüllt werden mussten. Die Durchführung der [X.]s fiel dagegen in die Zuständigkeit der beklagten kreisfreien [X.] als unterer Verwaltungsbe-hörde und war Bestandteil der ihr nach dem Fleischhygienegesetz und dem dazu ergangenen [X.] Ausführungsgesetz übertragenen 11 - 8 - Aufgaben. Indem die Beklagte den Labors die konkreten einzelnen Untersu-chungsaufträge erteilte, bezog sie diese in die Erfüllung ihrer eigenen [X.] ein. Erst hierin - und nicht schon in der vorangegangenen öf-fentlich-rechtlichen Zulassung - lag das Anvertrauen der konkreten Aufgabe im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze. c) Die Pflichten, die die Bediensteten der Labors bei der Untersuchung und deren Dokumentation wahrzunehmen hatten, waren auch zugunsten der Klägerin drittgerichtet. Zwar erließen die Labors selbst keine Verwaltungsakte und traten zu den Adressaten der auf der Grundlage der [X.] ergehenden späteren Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen (Senatsurteil [X.] 161, 6, 11). [X.] war je nach dem Ergebnis der Tests die Entscheidung in der einen oder anderen Richtung praktisch gefallen. Dementsprechend hatten die Bediensteten der Labors bei den Tests auch und gerade auf die Interessen des für die Verarbeitung des Fleisches zuständigen Betriebs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. 12 d) Die amtshaftungsrechtliche Zurechenbarkeit der eingetretenen [X.] an die Beklagte lässt sich nicht mit der Erwägung der Revision verneinen, die Beklagte sei seitens des [X.] angewiesen worden, die Beschlagnahme des Fleisches anzuordnen und die [X.] zurückzunehmen. Diese Maßnahmen waren vielmehr eine adäquate, auch in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallende Folge des Umstandes, dass die [X.] ihre zentrale Funktion, den Nachweis der Tauglichkeit des Fleisches zu gewährleisten, nicht mehr erfüllen konnten. 13 - 9 - 2. Im ersten Rechtszug war unstreitig gewesen, dass beide Labors [X.] gearbeitet hatten, indem das Labor Dr. K. fahrlässig die Tests nicht ent-sprechend der Testanweisung durchgeführt und das [X.] fahrlässig keine auswertbare Testdokumentation erstellt hatte. 14 a) Erst in ihrer Berufungsbegründung hatte die Beklagte ein Fehlverhal-ten des Labors Dr. K. in Zweifel gezogen; das in diesem neuen Vorbringen liegende sinngemäße Bestreiten einer Amtspflichtverletzung hat das [X.] nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan seien. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch. Die Beklagte hatte bereits in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, sie habe erst durch den Beweisbeschluss des 1. Zivilsenats des [X.]s vom 16. März 2004, der in einem Rechtsstreit ergangen war, den das Land gegen das Labor Dr. K. führte, hinreichend detaillierte Kenntnis von den möglichen Zweifeln an einer Pflichtwidrigkeit des Labors erhalten. Das landgerichtliche Urteil im vorliegenden Rechtsstreit war im schriftlichen Verfah-ren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 11. März 2004 ergangen. Danach bestand für die Beklagte keine Möglichkeit, die durch den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] gewonnenen Erkenntnisse im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen. Daraus zieht die Revision zu Recht die Folgerung, dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im ersten Rechtszug nicht bestritten worden war, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der [X.]n beruhte. Eine Nachlässigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine [X.] es versäumt, eine Tatsache gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu bestreiten, obwohl sie subjektiv der Ansicht ist, die vom Gegner vorgetragene Tatsache sei zutreffend. Wenn nach Schluss der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszugs neue Erkenntnisse gewonnen werden, kann es deshalb der [X.] 15 - 10 - nicht verwehrt werden, diese in das Verfahren einzuführen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der aus dem Fehlverhalten des Labors Dr. K. her-geleiteten Schadenspositionen keinen Bestand haben. b) Diese Erwägungen gelten indessen nicht für die dem [X.] angelasteten Pflichtverletzungen, die weiterhin unstreitig geblieben sind. 16 3. Die gegen die Zulässigkeit des Grundurteils gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich mit hinreichen-der Deutlichkeit entnehmen, dass die noch im Streit befindliche Klagehaupt-forderung von 1,5 Mio. • sich aus einem erstrangigen, aus dem Fehlverhalten des Labors [X.] hergeleiteten Schadensersatzanspruch von 160.574,59 • und aus einem weiteren, auf das Labor Dr. K. entfallenden Betrag von 1.339.425,41 • zusammensetzt. Die Reihenfolge der auf das Labor Dr. K. entfallenden Einzelpositionen wird durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Klageschrift hinreichend deutlich bestimmt. Die Frage, ob und inwieweit sich die einzelnen Positionen als sachlich berechtigt erweisen, konnte das [X.] dem Betragsverfahren vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision leidet auch die Abtretung an die Sparkasse [X.] nicht unter mangeln-der Bestimmtheit. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Sparkasse wird der Sachverhalt, aus dem die streitgegenständlichen Amtshaftungsansprü-che hergeleitet werden, hinreichend genau geschildert. Der Ermächtigung der Klägerin, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, jedoch die Sparkasse [X.] als Zahlstelle anzugeben, trägt der Klageantrag hin-reichend Rechnung. 17 4. Dementsprechend war das Grundurteil zu bestätigen, soweit es die aus dem Komplex [X.]hergeleiteten Ansprüche betrifft. Im Übrigen, d.h. hinsicht-18 - 11 - lich des Labors Dr. K. , war es aufzuheben. Insoweit war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr die Frage zu klären haben wird, ob den Bediensteten des Labors Dr. K. die von der Klägerin be-haupteten und von der [X.] bestrittenen Pflichtverletzungen zur [X.]. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 145/03 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 70/04 -

Meta

III ZR 131/05

02.02.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. III ZR 131/05 (REWIS RS 2006, 5209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 169/04 (Bundesgerichtshof)


III ZR 137/06 (Bundesgerichtshof)


3 C 17/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Rindfleisch; Verantwortung bei Aufgabenübertragung; Abwägung des öffentlichen …


III ZR 293/11 (Bundesgerichtshof)

Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten einer Veterinärbehörde im Zusammenhang mit BSE-Tests an Rindern zugunsten der Erwerber …


III ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.