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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit durch das Revisionsgericht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der [X.], das [X.] habe die Hauptverhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt (§ 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 [X.]), bemerkt der [X.] ergänzend:
Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 [X.] eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im [X.] zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden [X.] ([X.], Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, [X.], 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch [X.], [X.], 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 [X.] von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. August 1984 - 3 [X.], [X.] 1985, 50), schließt sich der [X.] nicht an.
Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 - nach Ablauf der [X.] - nachgereichten Urkunden darf der [X.] somit bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen.
Offen bleiben kann danach, ob der genannten Rechtsprechung des [X.] weiter zu folgen oder eine Bindung des Revisionsgerichts an rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellungen zur Eigenmächtigkeit anzunehmen ist (hierzu [X.], [X.], 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN).
Becker Hubert Schäfer
Mayer Menges
Meta
25.10.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 23. März 2011, Az: 14 KLs 12/10 - 130 Js 48/09
§ 231 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 344 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 3 StR 282/11 (REWIS RS 2011, 2022)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2022
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 282/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 161/14 (Bundesgerichtshof)
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Verfahrensrüge im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen an eine mangelnde Eigenmächtigkeit des Nichterscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
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