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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit bei Freistellung durch das Gericht
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).
Insofern hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt:
"Die Verfahrensrüge … dringt im Hinblick auf das Geschehen am 17. Oktober 2013 durch. Das [X.] hat seine Entscheidung über die Verhandlung ohne den Angeklagten ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne den Angeklagten verhandelt werden dürfen, wenn er der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die [X.] nicht dargelegt … Vielmehr war der Angeklagte am 17. Oktober 2013, wie das Gericht am 18. Oktober 2013 durch das vorgelegte ärztliche Attest erfuhr, verhandlungsunfähig erkrankt. Der Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung – der Vernehmung eines Zeugen (vgl. [X.], 102) – abwesend."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Bemerkung an, dass die genannte Beweiserhebung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auch nicht im Beisein des Angeklagten wiederholt worden ist. Der [X.] macht die Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).
Sander Schneider Dölp
[X.]
Meta
06.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 15. November 2013, Az: 629 KLs 23/12
§ 231 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 5 StR 161/14 (REWIS RS 2014, 5842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5842
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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