Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 5 StR 160/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5851

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Gegenstand

Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit bei Freistellung durch das Gericht


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).

2

Insofern hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt:

„Die Verfahrensrüge ... dringt im Hinblick auf das Geschehen am 21. Oktober 2013 durch. Das [X.] hat seine Entscheidung über die Verhandlung ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte verhandelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die [X.] nicht dargelegt ... Vielmehr hatte das Gericht der Angeklagten die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung 'freigestellt'. Die Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung - dem [X.] (vgl. [X.], 111) - abwesend. Letztlich kann die Beanstandung nicht als [X.]' angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht provoziert hatte."

3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Bemerkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der [X.] macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).

Sander                                Schneider                                Dölp

                      [X.]

Meta

5 StR 160/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 21. Oktober 2013, Az: 629 KLs 23/12

§ 231 Abs 2 StPO, § 338 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.2014, Az. 5 StR 160/14 (REWIS RS 2014, 5851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5851

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