Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. I ZB 117/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13712

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210317BIZB117.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 117/16
vom
21. März
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. März
2017 durch den
Richter Dr.
Kirchhoff
als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners
gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 30.
Januar
2017
(Gerichtskostenrechnung zum [X.]) wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners
durch Beschluss vom 19. Januar 2017
als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe
vom 6. Februar 2017
hat sich der Schuldner
gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 30. Januar 2017
gewandt.

I[X.] Über diese Erinnerung
gegen den Kostenansatz
entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB 32/15, juris Rn. 2).

II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners
hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst
richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner
macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies 1
2
3
-
3
-
ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners
ist die Gebühr nach Nr. 2124
des Kostenverzeichnisses (Anlage
1
zum GKG) in Höhe von 60

Das vom Schuldner vorgelegte Schrei-ben des [X.] vom 13. August 2013 steht in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren beim [X.]. Ebenso wenig ist § 183 SGG im vorliegenden Verfahren anwendbar. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Januar 2017 wurde mit Senatsbeschluss vom 9. Februar 2017 verworfen.

[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz 1 GKG).

Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2016 -
44 M 14896/15; 43 M 2144/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2016 -
16 [X.]/16 -

4

Meta

I ZB 117/16

21.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. I ZB 117/16 (REWIS RS 2017, 13712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13712

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I ZB 73/14

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