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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917BIZB32.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 32/17
vom
14. September
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
September 2017 durch [X.]
Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 1.
August 2017 (Kostenrechnung mit dem Kassenzei-chen 780017137928) und sein Antrag
auf Anordnung der auf-schiebenden Wirkung der Erinnerung werden
zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-schluss des [X.], 4.
Zivilkammer, vom 8.
März 2017 durch Beschluss vom 27.
Juli 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung vom 31.
August 2017 gegen die Kostenrech-nung vom 1.
August 2017 ([X.] 780017137928), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60
e-stellt worden sind.
I[X.] Über die vom Beschwerdeführer gemäß §
66 Abs.
1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim [X.] ge-mäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.).
1
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II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder [X.] unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] (Anlage
1 zum GKG) in Höhe von 60
angefallen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des §
25 Abs.
2 Satz
4 KostVfG. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindli-chen Urschrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte [X.] der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels ([X.], NJW 2015, 2194 Rn.
9
f.).
IV. Für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung besteht kein Raum, nachdem die Erinnerung mangels Einwendungen gegen den [X.] ist.
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4
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V. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2016 -
50 M 2930/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.03.2017 -
44 T 1513/16 -
5
Meta
14.09.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 32/17 (REWIS RS 2017, 5340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5340
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