Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. I ZB 45/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6044

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290817BIZB45.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 45/17
I ZB 46/17
vom
29. August
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
29.
August 2017 durch den
Richter Dr.
Kirchhoff
als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners
gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 30.
Juni
2017
(Gerichtskostenrechnung zum [X.]) und vom 6.
Juli 2017 ([X.]) wird [X.].

Gründe:

[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerden
des Schuldners
gegen die Be-schlüsse des [X.]

4.
Zivilkammer

vom 10.
Mai 2016 (I
ZB
45/17) und vom 13.
Januar 2017 (I
ZB
46/17)
durch Beschluss vom 14.
Juni
2017
als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe
vom 19.
Juli
2017
hat sich der Schuldner
gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 20.
Juni 2017 und vom 6.
Juli 2017
gewandt.

I[X.] Über diese Erinnerung
gegen den Kostenansatz
entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB 32/15, juris Rn.
2).

1
2
-
3
-
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners
hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst
richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner
macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerden
des Schuldners
ist jeweils
die Gebühr nach Nr.
2124
des Kostenverzeichnisses (An-lage
1
zum GKG) in Höhe von 60

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz 1 GKG).

Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2016 -
11 M 238/16 -

LG [X.], Entscheidungen vom 10.05.2016 und 13.01.2017 -
41 [X.]/16 -

3
4

Meta

I ZB 45/17

29.08.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. I ZB 45/17 (REWIS RS 2017, 6044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6044

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