Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. I ZB 33/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5049

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200917BIZB33.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 33/17
vom
20. September
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
September 2017 durch [X.]
Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 11.
Mai 2017 (Gerichtskostenrechnung zum [X.] 780017122996) wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.] des [X.], 1.
Zivilkammer, vom 23.
November 2016 durch Beschluss vom 4.
Mai 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 28.
August 2017 hat sich der Schuldner auch gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11.
Mai 2017 gewandt.
I[X.] Soweit diese Eingabe des Schuldners als Erinnerung gegen den [X.] anzusehen ist, entscheidet darüber beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-1
2
3
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3
-

scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies
ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] (Anlage
1 zum GKG) in Höhe von 60

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).

Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2016 -
3 M 2445/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2016 -
1 [X.]/16 -

4

Meta

I ZB 33/17

20.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, Az. I ZB 33/17 (REWIS RS 2017, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5049

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