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PDF anzeigen[X.] StR 477/02vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil [X.] Essen vom 3. Juni 2002 wird als unzulässigverworfen.2. [X.] hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen [X.] Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-ren 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt.Die Revision ist, wie der [X.] in seiner Antragsschriftvom 11. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 [X.] 3 -unzulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wen-det.Tepperwien Maatz Kuckein
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 477/02 (REWIS RS 2002, 286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 286
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