Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 155/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2498

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[X.]/01vom22. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2000a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenin 26 Fällen, begangen zwischen dem 9. Februar und 5. No-vember 1993, verurteilt [X.] Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen der Staatskasse zur [X.]) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 20 [X.] ist;c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in 46 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit sexu-ellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatden aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.1. Die vom Angeklagten zwischen Anfang August 1992 und dem 5. No-vember 1993 an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungenkönnen nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgeurteilt werden, da insoweit Verfolgungsverjährung ein-getreten ist. Taten nach § 174 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren bedroht, so daß die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung dieser Frist geeignete Verfahrens-handlung wurde erst am 23. Februar 2000 vorgenommen, als die Staatsanwalt-schaft die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten anordnete (§ 78 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StGB; [X.]. 32 der Sachakten). Zu diesem Zeitpunkt waren seit derletzten Tat jedoch bereits mehr als fünf Jahre verstrichen.Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren ein-zustellen (§ 354 Abs. 1, § 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte wegen dernach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin begangenen 26 Taten [X.], da insoweit allein der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirk-licht wurde. Hinsichtlich der vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin began-genen 20 Taten entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miß-brauchs einer Schutzbefohlenen. Der Schuldspruch ist daher insoweit dahin-- 4 -gehend abzuändern, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines [X.] in 20 Fällen schuldig ist.Die teilweise Verfahrenseinstellung und die Abänderung des Schuld-spruchs führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auch die wegender ersten 20 Taten vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen können kei-nen Bestand haben. Das [X.] hat insoweit ausdrücklich strafschärfendberücksichtigt, daß sich der Angeklagte jeweils nicht nur des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes, sondern auch des sexuellen Mißbrauchs einer [X.] schuldig gemacht habe. Im übrigen können auch die nunmehrwegfallenden 26 Einzelstrafen von je einem Jahr und acht Monaten Einfluß aufdie Bemessung der Strafen wegen der ersten 20 Taten gehabt haben. Alleinwegen der Möglichkeit, verjährte Straftaten - wenn auch nicht mit dem ihnenansonsten zukommenden vollen Gewicht - bei der Strafzumessung zum Nach-teil des Angeklagten zu berücksichtigen, kann hier daher nicht mit der [X.] Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das [X.] bei zutreffen-der Beurteilung der Verjährungsfrage in den ersten 20 Fällen auf niedrigereEinzelstrafen erkannt hätte.Die Strafe ist daher insgesamt neu [X.] 5 -2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).[X.] Miebach Winkler RiBGH [X.] ist [X.] ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 155/01

22.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 155/01 (REWIS RS 2001, 2498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2498

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