Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. 1 StR 199/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5287

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 199/11

vom
29. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
29. Juni
2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2010 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und ban-denmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel
Nr. 1-9, 11, 12, 15, 16, 18-21, 23, 25-34, 37, 39-42, 44-49, 51-54 bezeichneten [X.] sind", eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] vom 15. April 2011 unbe-gründet i.S.d.
§ 349 Abs. 2 StPO.
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2
-
3
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II.
Die im Urteil ausgesprochene [X.] kann nicht [X.] bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeich[X.], dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend. Allein die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, ohne diese selbst näher zu be[X.][X.], macht es der Vollstreckungsbehörde unmöglich, den konkreten [X.] festzustellen. Erst Recht gilt dies, wenn darüber hinaus die [X.] schon deswegen nicht ausführbar ist, weil diese be-züglich der benannten Gegenstände nur gilt, "soweit sie dem Angeklagten zu-zuord[X.] sind". Damit ist die Anordnung weder für das Revisionsgericht noch die Vollstreckungsbehörde nachvollziehbar.
3
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4
-

Dem Senat ist es verwehrt, die [X.] selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkretisierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt.
[X.] Graf

RiBGH Prof. Dr. Sander ist

urlaubsbedingt abwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

Jäger Nack
4

Meta

1 StR 199/11

29.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. 1 StR 199/11 (REWIS RS 2011, 5287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5287

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