Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. 1 StR 136/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5302

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 136/11

vom
29. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2010 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und ban-denmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel Nr. 1-9, 11, 12, 15, 16, 18-21, 23, 25-34, 37, 39-42, 44-49, 51-54 bezeichneten Gegen-eingezogen. Die Re-vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] vom 9. März 2011 unbegründet i.S.d.
§
349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte war Mitglied eines von [X.] aus überregional [X.] und ist bereits
wegen solcher Taten [X.]. Er hatte sich Anfang des Jahres 2010 mit anderen Beteiligten zur Bege-hung einer Vielzahl von Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zusam-menhang mit Kontoüberweisungen zusammengeschlossen. Mittels seiner Ta-ten wollte sich
der Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle zur [X.] schaffen.
Die Bande ging wie folgt vor: Bei Kreditinstituten wurden Konten eröffnet und dabei zur Identitätstäuschung gefälschte Pässe vorgelegt. Von [X.] hatte man darüber hinaus Kenntnis von Kon-todaten und Unterschriften der Geschädigten. Sodann wurden Überweisungs-träger gefälscht und unter Vorlage von diesen versucht, Gelder auf die mit den gefälschten Pässen eröffneten Konten zu überweisen. Danach wurden, soweit die gefälschten Überweisungsaufträge von den Banken ausgeführt wurden, die überwiesenen Beträge abgehoben und verteilt.
Aufgabe des Angeklagten war es, die sogenannten Läufer, die vor Ort die Bankgeschäfte erledigen mussten, zu rekrutieren. Er war zudem zusammen mit einem anderen Bandenmitglied für das Besorgen der falschen Pässe und das Fälschen der Überweisungsträger zuständig. Beide koordinierten das [X.] derjenigen, die die Konten eröffneten.
Der Angeklagte musste an seine unbekannten Hintermänner 50 % der Beute abgeben, 40 % behielt er für sich und 10 % bekamen die Läufer, welche die Konten eröffneten und die Gelder abhoben.
Im Einzelnen kam es zu 14 Kontoeröffnungen bei Sparkassen, Post-banken oder anderen Kreditinstituten. In zwei Fällen (Tat Nr.: 1 und 11) wurden 3
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die gefälschten Überweisungen von den [X.] nicht erkannt und es

II.
1. Der Strafausspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft.
In beiden Fällen, in denen es zu einer Überweisung kam und in der Fol-ge das Geld jeweils auch abgehoben wurde, hat die [X.] jeweils auf Einzelstrafen von sechs Jahren erkannt. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Einzelfall diese Strafen sich nach oben von
ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein. Es ist aber jedenfalls rechtlich zu beanstan-den, dass das [X.] ohne Begründung in beiden Fällen die gleiche [X.] verhängt hat, obwohl der -
für den Schuldumfang maßgebliche -
Schaden im Fall 1 mit 10.000 Euro doppelt so hoch war wie im Fall 11 mit 5.000 Euro. Der [X.] kann deshalb nicht nachvollziehen, weshalb es in beiden Fällen eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtete.
Er kann nicht sicher ausschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.
Die Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen führt hier zur Aufhebung auch der weiteren Einzelstrafen, da nicht auszuschließen ist, dass sie durch den Rechtsfehler beeinflusst sind, zumal es sich bei den beiden Einzelstrafen von sechs Jahren um die Einsatzstrafen handelt. Die Aufhebung der [X.] zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
2. Auch die im Urteil ausgesprochene [X.] kann nicht bestehen bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend. 8
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Die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, ohne diese selbst näher zu benennen, macht es der Vollstreckungsbehörde unmöglich, den konkreten Einziehungsgegenstand festzustellen. Erst recht gilt dies, wenn darüber hinaus die [X.] schon deswegen nicht ausführbar ist, weil diese be-züglich der benannten Gegenstände nur gilt, "soweit sie dem Angeklagten zu-zuordnen sind". Damit ist die Anordnung weder für das Revisionsgericht noch die Vollstreckungsbehörde nachvollziehbar.
Dem [X.] ist es verwehrt, die [X.] selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkretisierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt.
[X.] Rothfuß Graf

RiBGH Prof. Dr. Sander ist

urlaubsbedingt abwesend und

deshalb an der Unterschrift

gehindert.

Jäger [X.]
13

Meta

1 StR 136/11

29.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. 1 StR 136/11 (REWIS RS 2011, 5302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5302

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