Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 1 StR 490/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15908

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B1STR490.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

alias:
2.

alias:

wegen
banden-
und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 9. Februar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2016 im [X.] über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten A.

und die Revision des Angeklagten Aj.

werden als unbegründet ver-worfen.
4.
Der Beschwerdeführer Aj.

hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Aj.

wegen banden-
und ge-werbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden-
und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils 1
-
3
-
in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A.

hat es wegen banden-
und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden-
und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen [X.] in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit ver-suchtem Betrug ebenfalls
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und s-erweisen sich hinsichtlich der
Schuld-
und Strafaussprüche
als unbegründet. Hingegen hat die den Angeklagten A.

betreffende [X.] (§
74 StGB) keinen Bestand.
Die einzuziehenden Gegenstände sind im [X.] konkret zu be-zeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstre-ckung zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016

1 [X.], [X.], 313 [314]
mwN). Dem genügt der [X.] des [X.] nicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise ent-halten, ergänzt der Senat vorliegend den [X.] des [X.] nicht selbst, weil

wie der [X.] zutreffend ausführt

hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit
ohnehin eine Zurückverweisung wegen der [X.] an das Tatgericht 2
-
4
-
veranlasst, das nunmehr insgesamt die [X.] im [X.] zu treffen hat.
Raum Jäger

Bellay

Cirener Bär

Meta

1 StR 490/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 1 StR 490/16 (REWIS RS 2017, 15908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15908

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