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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217B1STR490.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
9. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
alias:
wegen
banden-
und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 9. Februar 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten A.
wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2016 im [X.] über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten A.
und die Revision des Angeklagten Aj.
werden als unbegründet ver-worfen.
4.
Der Beschwerdeführer Aj.
hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Aj.
wegen banden-
und ge-werbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden-
und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils 1
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3
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in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten A.
hat es wegen banden-
und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden-
und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden-
und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen [X.] in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit ver-suchtem Betrug ebenfalls
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und s-erweisen sich hinsichtlich der
Schuld-
und Strafaussprüche
als unbegründet. Hingegen hat die den Angeklagten A.
betreffende [X.] (§
74 StGB) keinen Bestand.
Die einzuziehenden Gegenstände sind im [X.] konkret zu be-zeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstre-ckung zu ermöglichen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016
1 [X.], [X.], 313 [314]
mwN). Dem genügt der [X.] des [X.] nicht, weil er lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise ent-halten, ergänzt der Senat vorliegend den [X.] des [X.] nicht selbst, weil
wie der [X.] zutreffend ausführt
hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit
ohnehin eine Zurückverweisung wegen der [X.] an das Tatgericht 2
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4
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veranlasst, das nunmehr insgesamt die [X.] im [X.] zu treffen hat.
Raum Jäger
Bellay
Cirener Bär
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. 1 StR 490/16 (REWIS RS 2017, 15908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15908
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