Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.01.2016, Az. IX R 49/14

9. Senat | REWIS RS 2016, 17945

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Gegenstand

Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Termingeschäft, Werbungskostenabzugsverbot


Leitsatz

Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403) .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2014 1 K 3740/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) infolge des Verfalls von [X.] einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.

2

Der Kläger erwarb im Streitjahr 2010  90 500 [X.] auf den [X.] Aktien Index ([X.]) zum Preis von insgesamt 106.213 €. Die Laufzeit der Optionen endete am 15. Dezember 2010. Da sich der [X.] nicht so entwickelte wie vom Kläger erwartet, hätte sich bei Ausübung der Optionen kein positiver, sondern ein negativer Differenzbetrag für den Kläger ergeben. Deshalb ließ der Kläger die Optionsscheine bei Fälligkeit verfallen. Die Optionsscheine wurden zum Abrechnungsbetrag von 1 € aus dem Depot des Klägers ersatzlos ausgebucht.

3

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 Erträge und Gewinne aus Anlagen i.S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG in Höhe von 106.820 € sowie einen Verlust aus den verfallenen Optionsscheinen in Höhe von 106.211 €. Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Juli 2012 ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) den erklärten Verlust in Höhe von 106.211 € unberücksichtigt und unterwarf nur die erklärten Kapitalerträge und Gewinne der Besteuerung.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2014, 1580 veröffentlichten Entscheidung führte das Finanzgericht ([X.]) u.a. aus, es sei ein Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten der verfallenen Optionen zu berücksichtigen. Bei den erworbenen Optionsscheinen auf den [X.] handele es sich um ein Geschäft, das nur durch Barausgleich ([X.]) zu erfüllen gewesen wäre, weil der Basiswert ([X.]) seiner Natur nach nicht lieferbar sei. Der Kläger habe durch das Verfallenlassen der Optionen das Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich keinen [X.] oder anderen Vorteil "erlangt" habe. Das Verfallenlassen der vom Kläger erworbenen Optionen gelte nach historischer und teleologischer Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 26. September 2012 IX R 50/09 ([X.]E 239, 95, [X.], 231) auch ohne das [X.] eines [X.]s (Barausgleichs) als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.[X.] ergangene Rechtsprechung in [X.]E 239, 95, [X.], 231 sei auf die neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zu übertragen. Denn nach Einführung der Abgeltungssteuer werde nicht mehr zwischen Vermögens- und Ertragsebene unterschieden, weil im Bereich des § 20 EStG sämtliche Vermögenszuwächse der Besteuerung unterworfen werden. Da sämtliche Vermögenszuwächse beim Inhaber der Optionsscheine erfasst werden, müsse dies aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen objektiven Nettoprinzips auch für vergebliche Optionsgeschäfte gelten, die zu einer Minderung privaten Vermögens führten. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Optionsscheine stünden in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft und seien daher nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zum Abzug zuzulassen. Der Berücksichtigung des erklärten Verlusts in Höhe von 106.211 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe auch § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Denn insoweit sei § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG gegenüber § 20 Abs. 9 EStG die speziellere Norm.

5

Mit seiner Revision bringt das [X.] u.a. vor, das [X.] habe § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG verletzt, soweit es die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen berücksichtigt habe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sei nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen [X.] in Form eines Geldbetrags oder sonstigen Vorteils erlange. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige die Option verfallen lasse. Eine davon abweichende Auslegung ließen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung nicht zu. Der Gesetzgeber habe bei Inkrafttreten der Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage aufrechterhalten wollen. Daher habe er auch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.[X.] --mit Ausnahme des Wegfalls der [X.] unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG übernommen. [X.] Auffassungen im Gesetzgebungsverfahren sei er nicht gefolgt. Bis zum [X.] sei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts zudem einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewesen, dass der Verfall von Optionen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Geschäften könnten allenfalls als vergebliche Aufwendungen angesehen werden, deren Abzug nach § 20 Abs. 9 EStG aber ausgeschlossen sei.

6

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet.

9

Das [X.] hat zutreffend das Verfallenlassen der Optionen als nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar behandelt und nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG mangels Einnahmen einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten für die Optionen berücksichtigt. Das Verfallenlassen einer Option erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (dazu unter 1.). Die vergeblich für den Erwerb der Optionen aufgewandten Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S. von § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzuziehen sind (dazu unter 2.).

1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist Gewinn bei einem Termingeschäft der [X.] oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln ist.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen "bei Termingeschäften", zu denen nach herrschender Auffassung auch Optionsgeschäfte gehören (vgl. u.a. [X.]-Urteil in [X.], 95, [X.], 231, unter [X.], m.w.N.; BTDrucks 16/4841, S. 55; von [X.] in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20 Rz 130; [X.]/[X.], EStG, 34. Aufl., § 20 Rz 131 f.). Tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren Termingeschäfts ist, dass der Steuerpflichtige "einen [X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt". Demgegenüber verlangt der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG --anders als § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.[X.]-- nicht mehr, dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch die (bzw. bei der) "Beendigung des Rechts" erzielt werden (vgl. zur alten Rechtslage [X.]-Urteile vom 19. Dezember 2007 IX R 11/06, [X.], 574, [X.], 519, und vom 9. Oktober 2008 IX R 69/07, [X.], 152). Vor diesem Hintergrund führt eine wortlautgetreue Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu dem Schluss, dass das besteuerungsauslösende Moment nicht mehr, wie dies die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.[X.] noch angenommen hat (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 574, [X.], 519), die Durchführung des [X.] oder des [X.]s (als "Beendigung des Rechts") innerhalb einer von Gesetzes wegen vorgegebenen Veräußerungsfrist ist; für den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist es vielmehr unerheblich, ob das Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es --wie bei Optionen üblicherweise oder z.B. bei Optionen auf Indizes zwangsläufig-- ohne Durchführung des [X.] lediglich zu einem Barausgleich ([X.]) kommt. Soweit der Gesetzeswortlaut weiterhin einen "[X.] oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil" voraussetzt, umschreibt dies nur die Art der von der Vorschrift erfassten Termingeschäfte.

Mit diesem durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ([X.] 2008) vom 14. August 2007 ([X.], 1912) gegenüber der Vorgängervorschrift geänderten Gesetzeswortlaut wollte der Gesetzgeber "Wertzuwächse zukünftig unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts" als steuerbar behandelt wissen (so ausdrücklich BTDrucks 16/4841, S. 55) und damit alle Vor- und Nachteile des Steuerpflichtigen "bei Termingeschäften" erfassen. [X.] ist insoweit der Zeitbezug; aus einem vormals "gestreckten Tatbestand" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.[X.] wurde durch die Formulierungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ein Tatbestand, der nur noch auf den Abschluss eines Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis ("... Gewinn bei Termingeschäften ...") abstellt. Damit unterscheidet § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch nicht mehr zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft, was angesichts der vom Gesetzgeber erwünschten erweiterten Erfassung solcher Geschäfte konsequent ist.

Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Besteuerung von [X.] das Eröffnungs- und das Basisgeschäft mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat, kann diese Trennung vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage nicht länger aufrechterhalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des [X.] bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise --in Abweichung von der früheren Rechtsprechung in [X.], 574, [X.], 519 und in [X.], 152-- grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zur künftigen Besteuerung von Stillhalterprämien, BTDrucks 16/4841, S. 54).

Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz vorgegebenen Prämissen ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG teleologisch dahin zu interpretieren, dass einen "Vorteil" aus einem Termingeschäft (Option) derjenige "erlangt", der mit dem Erwerb der Option das (bedingte) Recht auf einen Barausgleich erwirbt, egal ob er den Barausgleich im Fall einer für ihn günstigen Wertentwicklung durchführt oder ob er im Fall einer für ihn ungünstigen Wertentwicklung das Recht verfallen lässt. Schließt der Steuerpflichtige mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ein Termingeschäft ab, so ist jedweder Ausgang des Geschäfts ohne zeitliche Beschränkung in vollem Umfang steuerbar. Verluste sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechenbar. Ein vom Gesetz der Besteuerung unterworfener "Vorteil" (Gewinn) wird mithin auch dann erzielt ("erlangt"), wenn der Inhaber, wie im Streitfall, eine Option verfallen lässt (so auch von [X.] in Kirchhof, a.a.[X.], § 20 Rz 130; [X.]/[X.], Betriebs-Berater --BB-- 2010, 95, 97; [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2013, 718; [X.]/[X.], [X.] --DStR-- 2013, 508, 510; [X.]/[X.], [X.], 603, 607; Reislhuber/Bacmeister, [X.], 684, 685; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 133; a.A. Schreiben des [X.] --BMF-- vom 9. Oktober 2012, [X.], 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, [X.], 403). Denn das Gesetz erfasst in § 20 Abs. 2 EStG nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 95, [X.], 231, unter II.2.c).

Entgegen der Auffassung des [X.] lässt sich ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung zum [X.] 2008 schweigt zur Behandlung des Verfalls von Optionen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 55). Zudem waren im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] 2008 weder die Entscheidungen in [X.], 574, [X.], 519 und in [X.], 152 noch die Entscheidung in [X.], 95, [X.], 231 bekannt. Der Gesetzgeber hat die steuerliche Behandlung des Verfalls von Optionen daher der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG durch die Fachgerichte überlassen.

Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. u.a. Beschluss des [X.] vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, [X.] 127, 224, [X.], 1766, [X.], 2393, unter [X.] und 2.), den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzuordnen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den "Gewinn" und mithin alle Wertzuwächse bei Termingeschäften der Besteuerung unterwerfen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 55). Die Leistungsfähigkeit des [X.] ist um die aufgewandten [X.] gemindert, unabhängig davon, ob er die Option ausübt oder verfallen lässt (so im Ergebnis auch von [X.] in Kirchhof, a.a.[X.], § 20 Rz 130; [X.]/[X.], BB 2010, 95, 97 f.; Knoblauch, DStR 2013, 798, 801; [X.]/[X.], DStR 2013, 508, 510; Reislhuber/Bacmeister, [X.], 684, 685; ablehnend BMF-Schreiben in [X.], 953, und in [X.], 403). Der Gefahr einer ausufernden Verlustnutzung wird dabei schon durch die nach § 20 Abs. 6 EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Grenzen gesetzt.

2. Danach sind die Anschaffungskosten für verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.

Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG steht dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten [X.] nicht entgegen. Denn § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG vorgehende Sondervorschrift (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 20 EStG Rz 680; [X.], [X.], 718, 719 f.; [X.]/[X.], DStR 2013, 508, 511). Danach können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu gehören auch die vom Erwerber einer Option an den Stillhalter geleisteten [X.] (so auch von [X.] in Kirchhof, a.a.[X.], § 20 Rz 130; [X.]/[X.], § 20 EStG Rz 476; [X.]/[X.], BB 2010, 95, 98; vgl. auch zum Abzug als Werbungskosten bei Anschaffung und Veräußerung des Basiswerts [X.]-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, [X.]E 242, 386, [X.], 1021, unter [X.]; BTDrucks 16/4841, S. 57; ablehnend im neuen Recht BMF-Schreiben in [X.], 953, Rz 27).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

IX R 49/14

12.01.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 27. Juni 2014, Az: 1 K 3740/13 E, Urteil

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 2009, § 20 Abs 4 S 5 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 23 Abs 3 S 5 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG 2002 vom 14.08.2007, § 20 Abs 9 EStG 2009, EStG VZ 2010, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.01.2016, Az. IX R 49/14 (REWIS RS 2016, 17945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17945

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