2. Senat | REWIS RS 2011, 3534
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(Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung - Unterschiede zum amtlichen Umlegungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG)
NV: Die tatbestandliche Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG auf Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben jeweils zum Miteigentum Grundstücke von der [X.] [X.] Im Gegenzug übertrugen sie verschiedene Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf die [X.]. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), wobei jeweils ein Zahlungsausgleich für Mehr- bzw. Minderzuteilungen auf der Grundlage von 730 €/qm Geschossfläche erfolgte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte auf der Basis des Werts der von den Klägern erworbenen Grundstücke Grunderwerbsteuer fest.
Einspruch und Klage, mit denen die Kläger geltend machten, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil zwar amtliche Umlegungen nach §§ 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer befreit seien, nicht aber freiwillige Umlegungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, blieben erfolglos.
Das Finanzgericht ([X.]) führte zur Begründung seines Urteils aus, der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sei eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. In der Sache handele es sich daher um strukturell unterschiedliche Neuordnungsverfahren, die nicht von [X.] wegen gleichbehandelt werden müssten. Während sich der Erwerber einer amtlichen Neuordnung nicht entziehen könne, bestehe bei der freiwilligen Umlegung keine Pflicht zur Entrichtung eines Vorteilsausgleiches.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger weiterhin Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Kläger beantragen, das Urteil des [X.] sowie die gegen sie ergangenen Grunderwerbsteuerbescheide des [X.] vom 19. Juni 2006 jeweils in Gestalt der [X.] vom 5., 10. und 11. April 2007 aufzuheben.
Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist un[X.]egründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 A[X.]s. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der im Wege der freiwilligen Baulandumlegung erfolgte [X.]rundstückserwer[X.] der Kläger der [X.]runderwer[X.]steuer unterliegt und nicht nach § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] von der [X.]runderwer[X.]steuer [X.]efreit ist. § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] verstößt auch nicht gegen Art. 3 A[X.]s. 1 [X.][X.].
1. Der im notariell [X.]eurkundeten [X.] zwischen den Klägern und [X.] verein[X.]arte jeweils anteilige [X.]rundstückserwer[X.] unterliegt nach § 1 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]rESt[X.] der [X.]runderwer[X.]steuer, weil der [X.] ein auf den Tausch von [X.]rundflächen [X.]ezogenes Rechtsgeschäft darstellt, welches für die Kläger den Anspruch auf Ü[X.]ereignung des Miteigentumsanteils an inländischen [X.]rundstücken [X.]egründet. § 1 A[X.]s. 5 [X.]rESt[X.] stellt insoweit klar, dass [X.]ei einem Tauschvertrag, der für [X.]eide Vertragsteile den Anspruch auf Ü[X.]ereignung eines [X.]rundstücks [X.]egründet, der Steuer sowohl die Verein[X.]arung ü[X.]er die Leistung des einen als auch die Verein[X.]arung ü[X.]er die Leistung des anderen Vertragsteils unterliegt (vgl. [X.]ereits Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 6. Septem[X.]er 1988 [X.]/88, [X.], 240, [X.] 1988, 1008).
2. Der vorgenannte [X.]rundstückserwer[X.] aufgrund freiwilliger Baulandumlegung ist nicht nach § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] von der [X.]runderwer[X.]steuer ausgenommen. Danach ist der nach § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 1 [X.]rESt[X.] steuer[X.]are Ü[X.]ergang des Eigentums kraft [X.]ehördlichem Ausspruchs im [X.] nach dem Bau[X.]B in seiner jeweils geltenden Fassung von der [X.]runderwer[X.]steuer ausgenommen, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im [X.] gelegenen [X.]rundstücks [X.] ist. Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Denn der eindeutige und keiner erweiternden Auslegung zugängliche Wortlaut der Norm umfasst lediglich [X.]rundstückserwer[X.]e im amtlichen [X.] i.S. der §§ 45 ff. Bau[X.]B (so [X.]ereits [X.]-Urteil vom 26. Novem[X.]er 1986 II R 248/85, [X.] 1988, 392; [X.] vom 24. Fe[X.]ruar 1988 [X.]/87, [X.], 272, [X.] 1988, 457; in [X.], 240, [X.] 1988, 1008; vom 17. Fe[X.]ruar 2005 [X.], [X.] 2006, 365; [X.] in [X.], [X.]runderwer[X.]steuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 593, 599; [X.] in [X.]/[X.], [X.]runderwer[X.]steuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 193; [X.], [X.]runderwer[X.]steuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 65). Der [X.] ist insoweit nicht [X.]efugt, den Anwendungs[X.]ereich der Ausnahmevorschrift zu erweitern, weil er nach Art. 20 A[X.]s. 3 [X.][X.] an [X.]esetz und Recht ge[X.]unden ist (vgl. [X.]-Beschluss in [X.], 240, [X.] 1988, 1008).
a) Bereits der Normwortlaut stellt durch den Passus "Ü[X.]ergang des Eigentums im [X.] nach dem Baugesetz[X.]uch" klar, dass lediglich Vorgänge außerhal[X.] des normalen Marktgeschehens [X.]egünstigt sein sollen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 1988, 392).
[X.]) Auch die Entstehungsgeschichte und der [X.]esetzeszweck sprechen für dieses Auslegungserge[X.]nis. § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] enthält keine Willensäußerung des [X.]esetzge[X.]ers, wonach für Umlegungen eine umfassende Steuer[X.]efreiung gelten soll (so a[X.]er noch der vom Bundesrat einge[X.]rachte [X.]esetzesentwurf, BTDrucks 9/251, S. 14 f.). Vielmehr sieht die Norm eine Steuerfreistellung ausdrücklich nur für ein Teilge[X.]iet vor, nämlich den Eigentumsü[X.]ergang im förmlichen [X.] (vgl. BTDrucks 9/2104, S. 4; [X.]-Urteil in [X.] 1988, 392). Der [X.]rund für diese Begrenzung des Ausnahmetat[X.]estandes in § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] lag in der A[X.]sicht des [X.]esetzge[X.]ers, die Zahl der Ausnahmen von der Besteuerung möglichst klein zu halten, weil nur auf diese Weise das Ziel zu erreichen war, das [X.]isher durch zahlreiche Ausnahmeregelungen stark zersplitterte [X.]runderwer[X.]steuerrecht zu vereinheitlichen, es zu vereinfachen und den Steuersatz drastisch zu senken ([X.]-Beschluss in [X.], 240, [X.] 1988, 1008).
c) § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] kann auch nicht deshal[X.] ausnahmsweise auf den Streitfall angewendet werden, weil dem verein[X.]arten [X.]rundstückstausch staatliche Eingriffe in die Rechtsverhältnisse an den [X.]rundstücken vorausgegangen wären, die eine der Umlegung vergleich[X.]are Zielsetzung verfolgt hätten (vgl. dazu [X.]-Beschluss in [X.] 2006, 365). A[X.]gesehen davon, dass das [X.] keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat, machen die Kläger insoweit lediglich geltend, dass das amtliche und das freiwillige [X.] inhaltlich vergleich[X.]are Ziele verfolgten.
3. Die tat[X.]estandliche Beschränkung der [X.]runderwer[X.]steuerfreistellung in § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] verstößt entgegen der Annahme der Kläger und dem von ihnen in Bezug genommenen [X.]utachten (inhaltsgleich Desens, Kommunale Steuer-Zeitschrift 2008, 81 ff.) auch nicht gegen Art. 3 A[X.]s. 1 [X.][X.] (vgl. mit Blick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] [X.]ereits [X.]-Beschluss in [X.], 240, [X.] 1988, 1008; dazu Nichtannahme[X.]eschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerf[X.]-- vom 7. Fe[X.]ruar 1990 1 BvR 1556/88, [X.] 1990, 580; vgl. auch BVerf[X.]-Beschluss vom 23. August 2006 1 [X.], nicht veröffentlicht).
a) Der allgemeine [X.]leichheitssatz (Art. 3 A[X.]s. 1 [X.][X.]) ge[X.]ietet dem [X.]esetzge[X.]er, wesentlich [X.]leiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu [X.]ehandeln (BVerf[X.]-Beschlüsse vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerf[X.]E 112, 164, 168, 179; vom 21. Juni 2006 2 [X.], BVerf[X.]E 116, 164, 180). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerf[X.]-Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerf[X.]E 110, 412, 431), weshal[X.] auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, [X.]ei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis a[X.]er vorenthalten wird, ver[X.]oten ist (vgl. BVerf[X.]-Beschluss in BVerf[X.]E 112, 164, 174, m.w.N.). Aus dem allgemeinen [X.]leichheitssatz erge[X.]en sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche [X.]renzen für den [X.]esetzge[X.]er, die vom [X.]loßen Willkürver[X.]ot [X.]is zu einer strengen Bindung an [X.] reichen (vgl. BVerf[X.]-Beschlüsse in BVerf[X.]E 116, 164, 180; vom 7. Novem[X.]er 2006 1 [X.], BVerf[X.]E 117, 1, 30; vom 4. Fe[X.]ruar 2009 1 [X.], BVerf[X.]E 123, 1, 19). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es deshal[X.] wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleich[X.]ehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausü[X.]ung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. etwa BVerf[X.]-Urteil vom 9. Dezem[X.]er 2008 2 [X.], BVerf[X.]E 122, 210, 230). [X.]enauere Maßstä[X.]e und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der [X.]esetzge[X.]er den [X.]leichheitssatz verletzt, lassen sich nicht a[X.]strakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils [X.]etroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungs[X.]ereiche [X.]estimmen (vgl. BVerf[X.]-Urteil in BVerf[X.]E 122, 210, 230).
[X.]) Im Bereich des Steuerrechts wird die [X.]estaltungsfreiheit des [X.]esetzge[X.]ers durch das [X.]e[X.]ot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das [X.]e[X.]ot der Folgerichtigkeit [X.]egrenzt. Die grundsätzliche Freiheit des [X.]esetzge[X.]ers, diejenigen Sachverhalte zu [X.]estimmen, an die das [X.]esetz diesel[X.]en Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander ver[X.]undene Leitlinien [X.]egrenzt: durch das [X.]e[X.]ot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das [X.]e[X.]ot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerf[X.]-Beschlüsse in BVerf[X.]E 116, 164, 180; in BVerf[X.]E 117, 1, 30). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich ge[X.]otener steuerlicher Lastengleichheit darauf a[X.]gezielt werden, Steuerpflichtige [X.]ei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu [X.]esteuern (vgl. BVerf[X.]-Beschluss in BVerf[X.]E 116, 164, 180; BVerf[X.]-Urteil in BVerf[X.]E 122, 210, 231). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstat[X.]estands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung [X.]edürfen eines [X.]esonderen sachlichen [X.]rundes (vgl. BVerf[X.]-Beschlüsse in BVerf[X.]E 116, 164, 180 f.; in BVerf[X.]E 117, 1, 31; in BVerf[X.]E 123, 1, 19).
c) Das BVerf[X.] hat die vorgenannten [X.]renzen allerdings vor allem [X.]eim Einkommensteuerrecht angewandt, während dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz im Bereich des [X.]rESt[X.] keine prägende Bedeutung zukommt, weil die Besteuerung dort an einen Rechtsvorgang anknüpft (vgl. [X.]-Urteil vom 9. April 2008 [X.], [X.] 2008, 1526). Entsprechend steht die Besteuerung von Umsatz-, Verkehrs- und Ver[X.]rauchsvorgängen, die die private Vermögensverwendung [X.]elasten, mit dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz grundsätzlich in Einklang (BVerf[X.]-Beschluss vom 8. Januar 1999 1 BvL 14/98, [X.] 1999, 152).
d) Im Ü[X.]rigen erkennt das BVerf[X.] als [X.]esondere sachliche [X.]ründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen ne[X.]en außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch [X.] und [X.] an (vgl. BVerf[X.]-Beschluss vom 15. Januar 2008 1 [X.], BVerf[X.]E 120, 1, 30; BVerf[X.]-Urteil in BVerf[X.]E 122, 210, 231 ff.). Da[X.]ei ist zu [X.]erücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftsle[X.]ens [X.]etreffen. Sie müssen, um praktika[X.]el zu sein, Sachverhalte, an die sie diesel[X.]en steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und da[X.]ei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht ü[X.]ersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig ver[X.]undenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerf[X.]-Beschlüsse in BVerf[X.]E 117, 1, 31, und in BVerf[X.]E 116, 164, 182 f.).
e) Der allgemeine [X.]leichheitssatz ist danach verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender [X.]rund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine [X.]ruppe von Normadressaten oder Norm[X.]etroffenen im Vergleich zu einer anderen anders [X.]ehandelt wird, o[X.]wohl zwischen [X.]eiden [X.]ruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht [X.]estehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können (vgl. BVerf[X.]-Beschluss vom 4. Dezem[X.]er 2002 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BVerf[X.]E 107, 27, 41; [X.]-Urteil in [X.] 2008, 1526). Bei der gerichtlichen Ü[X.]erprüfung eines [X.]esetzes auf seine Verein[X.]arkeit mit dem [X.]leichheitssatz ist allerdings nicht zu untersuchen, o[X.] der [X.]esetzge[X.]er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, o[X.] er die verfassungsrechtlichen [X.]renzen seiner [X.]estaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. [X.]-Urteil vom 31. Mai 2006 [X.], [X.] 2006, 2232; [X.]-Beschluss vom 29. August 2007 [X.]/06, [X.] 2007, 2350).
f) Diesen Anforderungen hält § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] stand; denn entgegen der Auffassung der Kläger unterscheiden sich die amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. Bau[X.]B und die auf [X.]rundlage des § 11 A[X.]s. 1 Satz 2 Nr. 1 Bau[X.]B vorgenommene freiwillige Umlegung sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher Weise, weshal[X.] der [X.]esetzge[X.]er [X.]efugt war, nur die [X.]rundstückserwer[X.]e aufgrund amtlicher Umlegung von der [X.]runderwer[X.]steuer freizustellen.
aa) Das amtliche [X.] nach §§ 45 ff. Bau[X.]B ist das wichtigste Instrument der im Vierten Teil des Bau[X.]B geregelten Bodenordnung ([X.] in [X.]/Krautz[X.]erger/[X.], Bau[X.]B, 11. Aufl., § 45 Rz 2 ff.). Deren Notwendigkeit ergi[X.]t sich daraus, dass mit dem gesetzlichen Auftrag der Bauleitplanung (§§ 1 ff. Bau[X.]B) vielfach eine Inkongruenz zwischen der privatrechtlichen [X.]rundstücks- und Eigentumsstruktur und der öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung eines Be[X.]auungsplans auftritt. Dies wiederum führt dazu, dass der gesetzliche Planungs- und [X.]estaltungsauftrag der Bauleitplanung oftmals in sachgerechter Weise nur erfüllt werden kann, wenn die planende [X.]emeinde sich von den Vorga[X.]en der privatrechtlichen [X.]rundstücks- und Eigentumsstruktur löst.
[X.][X.]) Die erforderlichen städte[X.]aulichen Neu- und Umstrukturierungen wären allerdings häufig nicht durchsetz[X.]ar, wenn sie ausschließlich auf [X.]rundlage freiwilliger und privatautonomer Änderungen der [X.]rundstücks- und Eigentumsstruktur realisier[X.]ar wären. Deshal[X.] [X.]edarf es eines öffentlich-rechtlichen Instrumentariums zur Durchsetzung der planerischen Nutzungsordnung, um die [X.]rundstücks- und Eigentumsverhältnisse notfalls durch hoheitlichen Zwang umzugestalten (vgl. [X.] in [X.], Baugesetz[X.]uch, 7. Aufl., § 45 Rz 1). Diesem Zweck dient das amtliche [X.] nach §§ 45 ff. Bau[X.]B, welches seinem Wesen nach ein förmliches und zwangsweises [X.]rundstückstauschverfahren darstellt, welches dem Surrogationsprinzip und dem Prinzip des gruppeninternen Lastenausgleichs durch die wertgleiche Landa[X.]findung Rechnung trägt (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 Rz 6 ff.). Die §§ 45 ff. Bau[X.]B schützen insoweit vor der Entziehung von Eigentumsrechten nach [X.], weil das [X.] grundsätzlich nur ein gesetzliches Tauschverfahren nach dem Surrogationsprinzip ist, ohne allerdings die Anwendung anderer Instrumente zur Verwirklichung des Be[X.]auungsplans oder a[X.]weichender einvernehmlicher Regelungen sperren zu wollen (Urteil des [X.] --BVerw[X.]-- vom 6. Juli 1984 4 C 24/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 989). Die städte[X.]auliche Umlegung wird dementsprechend auch grundsätzlich nicht als eine Enteignung angesehen, weil dem Einzelnen [X.]ei der Umlegung kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit a[X.]verlangt wird und sie sich deshal[X.] als eine entschädigungslos hinzunehmende Inhalts[X.]estimmung des Eigentums gemäß Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.][X.] darstellt (BVerw[X.]-Beschluss vom 9. Novem[X.]er 1954 [X.], BVerw[X.]E 1, 225; BVerw[X.]-Urteil vom 22. März 1990 4 C 24/86, BVerw[X.]E 85, 96).
cc) Zwar sind die Umlegungsregeln nach §§ 45 ff. Bau[X.]B, ins[X.]esondere die ü[X.]er Verteilungsmaßstä[X.]e, [X.] und Verfahrenskosten, Vorschriften zum Schutz der Eigentümer im [X.] gegen Eigentumsentzug, dies a[X.]er nur in dem Sinne, dass die Umlegung als einseitig anordnende Regelung nicht für Eingriffe genutzt werden darf, für die andere Instrumente mit anderen (strengeren) Anforderungen, wie z.B. die Enteignung, anzuwenden sind. Dies [X.]edeutet nicht, dass andere Instrumente der Planverwirklichung, wie etwa einvernehmliche Regelungen anstelle einseitiger --hoheitlicher-- Anordnungen ausgeschlossen wären (BVerw[X.]-Urteil in NJW 1985, 989). Wesentlicher Unterschied [X.]eider Verfahren ist allerdings, dass die freiwillige Umlegung auf dem einvernehmlichen A[X.]schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages [X.]eruht (BVerw[X.]-Urteil in NJW 1985, 989; [X.], a.a.[X.], § 46 Rz 5, m.w.N.) und dieser Vertrag regelmäßig vor der Erstellung eines Be[X.]auungsplanes a[X.]geschlossen wird (vgl. [X.], a.a.[X.], § 45 Rz 46). Insoweit wird die freiwillige Baulandumlegung auf der [X.]rundlage einvernehmlich geschlossener [X.]rundstückstauschverträge außerhal[X.] des Anwendungs[X.]ereichs der §§ 45 ff. Bau[X.]B durchgeführt ([X.], a.a.[X.], § 45 Rz 43).
dd) Es mag zwar sein, dass [X.]eide [X.] gelegentlich ineinander ü[X.]ergehen oder die freiwillige Umlegung die amtliche Umlegung faktisch verdrängt. Dies alleine führt a[X.]er nicht dazu, dass [X.]eide [X.] als wesentlich gleich zu [X.]ehandeln sind. Anders als die Kläger meinen, entsprechen sich die genannten [X.] nicht alleine deshal[X.], weil sie im wirtschaftlichen Erge[X.]nis der Neuordnung von [X.]rundstücksverhältnissen dienen. Vielmehr unterscheiden sie sich maßge[X.]lich dadurch, dass [X.]eim [X.] nach §§ 45 ff. Bau[X.]B die Umlegung gege[X.]enenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, während dies [X.]ei der freiwilligen Umlegung gerade nicht der Fall ist, sondern diese auf dem Ausgleich der Parteiinteressen auf [X.] des Vertragshandelns [X.]eruht.
ee) Die Merkmale "hoheitlicher Zwang" einerseits und "Freiwilligkeit" andererseits sind insoweit geeignete Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des [X.]; denn sie [X.]ezeichnen mit Blick auf die angesprochenen [X.] Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen. Der [X.]esetzge[X.]er hat sich insoweit in § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] entschieden, nur solche [X.] von der [X.]runderwer[X.]steuer auszunehmen, die außerhal[X.] des normalen Marktgeschehens stehen. Dem liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass der Eigentumsü[X.]ergang im förmlichen [X.] nicht dem gewöhnlichen Marktgeschehen entspricht, weil eine zwangsweise Durchsetzung der öffentlich-rechtlich angeordneten Umlegungsmaßnahmen möglich ist. Entsprechend geht der [X.]esetzge[X.]er umgekehrt davon aus, dass auf freiwilliger Basis a[X.]geschlossene [X.]rundstückstauschverträge sich deshal[X.] innerhal[X.] des normalen Marktgeschehens [X.]ewegen, weil kein Vertragspartner zum A[X.]schluss eines entsprechenden Vertrages gezwungen werden kann. Es mag zwar sein, dass die an einem entsprechenden Tauschvertrag [X.]eteiligte [X.]emeinde den Vertrag lediglich nutzt, um ein aufwändiges und zeitrau[X.]endes ge[X.]undenes Verfahren zu vermeiden. Auch mag es sein, dass ihre Verhandlungsposition dadurch stärker ist, dass sie gege[X.]enenfalls auf ein ge[X.]undenes Verfahren ausweichen kann. Dennoch steht [X.]ei einvernehmlichen Verträgen die Freiwilligkeit des Vertragsa[X.]schlusses derart im Vordergrund, dass die Annahme des [X.]esetzge[X.]ers, es handele sich um Vorgänge, die im Rahmen des normalen Marktgeschehens a[X.]laufen, sich innerhal[X.] der verfassungsrechtlichen [X.]renzen seiner [X.]estaltungsfreiheit [X.]ewegt.
ff) Es liegt auch innerhal[X.] der gesetzge[X.]erischen [X.]estaltungsfreiheit, mit Blick auf [X.] und [X.] die Zahl der Besteuerungsausnahmen möglichst klein zu halten, um eine Steuervereinfachung zu gewährleisten und den Steuersatz zu senken. Insoweit soll die Finanzverwaltung durch § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] davon entlastet werden, jeweils mit Blick auf die Begünstigungswürdigkeit eines Erwer[X.]svorgangs zu prüfen, o[X.] in der Sache ein privater Interessenausgleich stattgefunden hat oder nicht. Stattdessen knüpft das [X.]esetz aus Vereinfachungsgründen an den im [X.] ergangenen förmlichen Rechtsakt an, was dem Charakter der [X.]runderwer[X.]steuer als Verkehrsteuer entspricht. Danach sollen --wie auch § 1 A[X.]s. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. [X.] [X.]rESt[X.] durch das A[X.]stellen auf die Beteiligtenstellung des Eigentümers im [X.] nach dem Bau[X.]B klarstellt-- nur solche Erwer[X.]svorgänge, die Folge des formalisierten [X.]s nach §§ 45 ff. Bau[X.]B sind, von der [X.]runderwer[X.]steuer freigestellt werden. Ein [X.]e[X.]ot, wonach der Steuergesetzge[X.]er den (vermeintlichen) Vorga[X.]en des Bau[X.]B zu folgen hätte, existiert demgegenü[X.]er nicht. Es kommt auch nicht darauf an, o[X.] die Feststellung der Freiwilligkeit einer Umlegungsmaßnahme im Einzelfall --und sei es mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 der A[X.]ga[X.]enordnung-- ü[X.]erhaupt einen [X.]esonderen Verwaltungsaufwand erfordert.
4. Die Kläger [X.]erufen sich im Ü[X.]rigen zu Unrecht darauf, dass das [X.]rESt[X.] insgesamt verfassungswidrig ist. Die insoweit geltend gemachten Bedenken wegen der Anknüpfung des § 8 A[X.]s. 2 [X.]rESt[X.] an das früher auch für das Er[X.]schaftsteuerrecht geltende Bewertungsrecht können sich auf den Streitfall nicht auswirken, weil hier keine [X.]rund[X.]esitzwerte angesetzt worden sind.
5. Unschädlich ist im Erge[X.]nis e[X.]enfalls, dass das [X.] [X.]ei der Bemessung der Steuer den Wert der erwor[X.]enen [X.]rundstücke herangezogen hat, statt nach § 8 A[X.]s. 1 i.V.m. § 9 A[X.]s. 1 Nr. 2 [X.]rESt[X.] auf die von den Klägern er[X.]rachten [X.]egenleistungen a[X.]zustellen (vgl. [X.]-Beschluss vom 10. Dezem[X.]er 1968 [X.], [X.]E 94, 291). Das [X.] ist nämlich insoweit --ohne dass die Kläger dagegen Einwendungen erho[X.]en hätten-- davon ausgegangen, dass der Wert der von den Klägern er[X.]rachten [X.]egenleistung dem Wert des erwor[X.]enen [X.]rund[X.]esitzes entspricht.
Meta
07.09.2011
Urteil
vorgehend FG München, 22. Juni 2009, Az: 4 K 1528/07, Urteil
§ 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 3 S 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst b GrEStG 1997, § 1 Abs 5 GrEStG 1997, § 8 Abs 2 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 2 GrEStG 1997, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 BBauG, §§ 45ff BBauG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 45 BBauG
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.09.2011, Az. II R 68/09 (REWIS RS 2011, 3534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3534
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2880/11, 24.03.2015.
Bundesfinanzhof, II R 68/09, 07.09.2011.
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