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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 46/00vom18. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR: ja[X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StG[X.] § 45 Abs. [X.] die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Frei-heitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als [X.] der [X.] begangenhatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der [X.] des§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO [X.]. § 45 Abs. 1 StG[X.] ist nicht anwendbar, wenn er nichtnach dem [X.] [X.] bestraft worden ist, sondern nach dem konkret mil-deren Verbrechenstatbestand des § 339 StG[X.].[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 46/00 - [X.] Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 18. Juni 2001 durchdie Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.]asdorf und [X.], die[X.]in [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. Wosgien nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragsgegners gegen den [X.]e-schluß des 2. Senats des [X.]es beimOberlandesgericht vom 31. März 2000 wird [X.].Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] jetzt 50jährige Antragsteller war seit 1978 [X.] in der [X.]. [X.]" ist er 1991 aus dem Justizdienst des [X.]. Auf seinen im Jahre 1992 gestellten Antrag auf Zulassung [X.] beurteilte ihn die Rechtsanwaltskammer insbesondere mit- 3 -Rücksicht auf seine mehrjährige Tätigkeit als Haftrichter in politischen Strafsa-chen der [X.] als unwürdig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 7 Nr. 2[X.]). Nachdem der [X.]erufsgerichtshof für [X.] beim [X.]dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit [X.]eschluß vom 11. August 1994 - - stattgegebenhatte, wurde der Antragsteller im September 1994 zur Rechtsanwaltschaft [X.].Aufgrund seiner Verantwortlichkeit als [X.]-[X.] für zwei rechtsbeu-gerisch erlassene Haftbefehle in politischen Strafsachen - bei dem einen hatteder Antragsteller im Jahre 1983 an der Verwerfung einer Haftbeschwerde mit-gewirkt, den anderen hatte er im Jahre 1985 selbst erlassen - wurde der [X.] durch Urteil des [X.]vom 12. November 1998- - wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahrund zwei Monaten (Einzelstrafen: jeweils ein Jahr und ein Monat Freiheitsstra-fe) verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur [X.]ewährung ausgesetzt.Nach der gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStG[X.], § 2 Abs. 3 StG[X.] gebotenenPrüfung wandte das [X.] das Strafrecht der [X.]undesrepublik als milde-res Recht an, da hiernach - anders als nach dem Strafrecht der [X.] - die Aus-setzung der verhängten Freiheitsstrafe zur [X.]ewährung möglich war. Die Revi-sion des Antragstellers wurde durch [X.]eschluß des [X.]undesgerichtshofs vom 14.Juli 1999 - - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Daraufhin hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers [X.] mit [X.]escheid vom 15. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2Nr. 2 [X.]RAO widerrufen mit der [X.]egründung, der hiernach zwingende [X.] des Verlustes der Fähigkeit des Antragstellers zur [X.]ekleidung öffent-- 4 -licher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung sei gemäß § 45 Abs. 1 StG[X.]durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen der Rechtsbeugungund Freiheitsberaubung (§§ 339, 239 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 StG[X.]) zu (mehrals) einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben.Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller dieUnanwendbarkeit des [X.]es auf den vorliegenden Sonderfall gel-tend gemacht. Er hat insbesondere darauf verwiesen, daß sich der den [X.] tragende Umstand einer Verurteilung wegen eines Verbrechens [X.] aus der Verurteilung nach im Rahmen der Straffindung als milder bewer-tetem Recht der [X.]undesrepublik Deutschland ergebe; hingegen seien die Ta-ten des Antragstellers nach dem [X.] [X.] nicht als Verbrechen zubewerten gewesen (§§ 131, 244, 1 Abs. 3 StG[X.]-[X.]). Der Antragsteller hatferner auf das Fehlen einer dem § 45 Abs. 1 StG[X.] entsprechenden Nebenfolgeim Strafrecht der [X.] verwiesen, das für Fälle dieser Art eine "[X.] Rechte" nicht vorgesehen habe (§ 58 StG[X.]-[X.]).Dem ist der [X.] im Ergebnis gefolgt. Er hat den [X.] [X.]escheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich diesofortige [X.]eschwerde des Antragsgegners.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 224[X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.1. Die Verurteilung des Antragstellers in Anwendung von Art. 315 Abs. 1Satz 1 EGStG[X.], § 2 Abs. 3 StG[X.] wegen Verbrechen der Rechtsbeugung und- 5 -Freiheitsberaubung (§§ 239, 339, 12 Abs. 1 StG[X.]) geht in Fällen der vorlie-genden Art auf den auch hierauf anzuwendenden Grundsatz der strikten [X.] zurück. Demgemäß hat bei der Prüfung der Frage nach dem milderenStrafrecht ein Gesamtvergleich zwischen dem Strafrecht der [X.] und [X.] der [X.]undesrepublik Deutschland zu erfolgen; hingegen findet [X.] bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung jeweils die günstigste [X.] - mit der Folge der Möglichkeit einer Vermischung der Rechtssysteme -Anwendung (vgl. [X.]GHSt 37, 320, 322). Daher wird es nicht als zulässig erach-tet, die Freiheitsstrafe für Rechtsbeugung dem minderen Strafrahmen des§ 244 StG[X.]-[X.] (sechs Monate - § 40 Abs. 1 Satz 2 StG[X.]-[X.] - bis fünf Jah-re) zu entnehmen und die so verhängte Strafe dann gemäß § 56 StG[X.] zur [X.]e-währung auszusetzen. § 244 StG[X.]-[X.] sah eine "Verurteilung auf [X.]ewäh-rung" anstelle allein angedrohter zu vollstreckender Freiheitsstrafe nicht vor;Sondervorschriften des [X.]-Strafrechts, die auch bei Rechtsbeugung "Verur-teilung auf [X.]ewährung" ausnahmsweise zugelassen hätten, werden nach gefe-stigter Spruchpraxis des [X.]undesgerichtshofs in Strafsachen in den hier in [X.] stehenden Fällen regelmäßig für unanwendbar erachtet ([X.]GHR StG[X.] § 336- Staatsanwalt 6; § 339 - Staatsanwalt 2; vgl. hingegen für einen besondersgelagerten Ausnahmefall einer bei uneingeschränkter Anwendung dieserGrundsätze aus dem Dienst zu entfernenden Notarin: [X.]GH, Urteil vom 4. [X.]/01 -, zur [X.] in [X.]GHR StG[X.] § 339 [X.] wird das Recht der [X.]undesrepublik Deutschland als milder angesehen,wenn danach die aus dem strengeren (Verbrechens-)Strafrahmen des § 339StG[X.] (ein Jahr bis fünf Jahre) gebildete Freiheitsstrafe zur [X.]ewährung ausge-setzt werden kann ([X.]GHSt 41, 247, 277; [X.]GHR StG[X.] § 2 Abs. 3- [X.]-StG[X.] 11; [X.] Strafe 2; st. Rspr.). So kam es in zahlreichen wenigerspektakulären Fällen der Aburteilung von Rechtsbeugungen in politischen- 6 -Strafverfahren der [X.], zu denen der Fall des Antragstellers zu rechnen ist,zur Verhängung von ([X.] von (mehr als) einem Jahr mit[X.]ewährung in Anwendung des Verbrechenstatbestandes des § 339 StG[X.].2. Die Heranziehung des § 339 StG[X.] unter dem Gesichtspunkt des mil-deren Gesetzes würde sich aber bei wörtlicher Anwendung des § 14 Abs. 2Nr. 2 [X.]RAO standesrechtlich zu Lasten des wegen Rechtsbeugung Verurteiltenauswirken; denn danach wäre bei einem Verlust der Fähigkeit zur [X.]ekleidungöffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 StG[X.]), der mit der Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens verbundenist, die Zulassung zwingend zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund hat der[X.]undesgerichtshof anläßlich der Verwerfung von Revisionen gegen strafge-richtliche Verurteilungen die Anwendbarkeit des zwingenden [X.]esaus § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO für die Zulassung so verurteilter Rechtsanwälte injüngerer Zeit wiederholt ausdrücklich angezweifelt ([X.]GHR StG[X.] § 339- Staatsanwalt 2; [X.]GH, [X.]eschluß vom 29. August 2000 - 5 StR 373/00 -). Er hatauf die besondere Sachlage verwiesen, die sich aus dem minderen Strafrah-men der Rechtsbeugungsnorm des § 244 StG[X.]-[X.] und aus der [X.] in diesen Fällen nach dem - [X.] als strenger erachteten und daher als Verurteilungsgrundlage außer[X.]etracht gelassenen - [X.]-Tatzeitrecht (§ 1 Abs. 3 StG[X.]-[X.]) ergab.a) Dieser Umstand kann bei strikter Anwendung des Widerrufstatbe-standes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO untragbare Wertungswidersprüche nachsich ziehen: Haben sich [X.]-Justizangehörige schwererer [X.] schuldig gemacht, welche nach dem Recht der [X.]undesrepublikDeutschland nicht mehr mit ([X.] zu ahnden sind, die [X.] [X.]ewährung ausgesetzt werden können, findet auf sie wegen des [X.] das Strafrecht der [X.] Anwendung (vgl. etwa [X.]GHR StG[X.]§ 336 - [X.]-[X.] 3). [X.] eine Verurteilung wegen solcher schwe-rerer Taten zöge dann für einen so bestraften Rechtsanwalt den zwingenden[X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO nicht nach sich; denn die Neben-folge des § 45 Abs. 1 StG[X.] ist auf eine Verurteilung nach [X.]-Strafrecht nichtanwendbar, und im [X.]-Strafrecht ist eine entsprechende Norm nicht vorge-sehen. Zudem kann es bereits an der Verurteilung wegen eines Verbrechensfehlen. Auch ein anderer zwingender [X.] wäre in diesen Fällennicht etwa ohne weiteres gegeben.b) Der Gesichtspunkt, daß das Strafrecht der [X.] bei Verurteilungenwegen Rechtsbeugung anders als das Strafrecht der [X.]undesrepublikDeutschland einen Verlust der Amtsfähigkeit, an den der zwingende [X.] der [X.]undesrechtsanwaltsordnung anknüpft, nicht vorgesehen hat- hierauf hat der [X.] maßgeblich abgestellt -, legt schon im[X.]lick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung des § 45 Abs. 1 StG[X.]nahe und demzufolge eine Abweichung von dem hier letztlich in Frage stehen-den Grundsatz strikter Alternativität. Die Rechtsprechung hat ohnehin bereitsAusnahmen von diesem von ihr entwickelten Grundsatz in Teilbereichen erwo-gen; dies kann insbesondere nach einem Systemwechsel im Falle einer nachdem anderen Rechtssystem ausgeschlossenen Sanktion in [X.]etracht kommen(vgl. [X.]GHSt 37, 320, 322; vgl. dazu auch [X.] in [X.]/[X.], StG[X.]26. Aufl. § 2 Rdn. 34). [X.]ei bestimmten Maßregeln der [X.]esserung und Siche-rung bestehen aufgrund ähnlicher [X.]edenken spezielle Übergangsregelungen(Art. 315 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EGStG[X.]). Auch sonst ist eine Einhaltung [X.] strikter Alternativität nicht durchgängig möglich (vgl. zur [X.] bei mehreren Taten: [X.]GHR StG[X.] § 2 Abs. 3 - [X.]-StG[X.] 13; zur- 8 -Anwendung des [X.] neben [X.]-Strafrecht: [X.]GHR StG[X.] § 2 Abs. 3 -[X.]-StG[X.] 6, Gesetzesänderung 5).c) Indes braucht der Senat im anwaltsgerichtlichen Verfahren über dieFrage der Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 StG[X.] nicht zu entscheiden. [X.] § 45 Abs. 1 StG[X.] wegen gebotener [X.]eachtung des Grundsatzes strikterAlternativität unmittelbar anwendbar wäre, gebietet zur Vermeidung willkürli-cher Ergebnisse der Schluß aus der berufsrechtlichen Situation bei [X.] in der [X.] begangener Rechtsbeugungen eine Ausnahme von derzwingenden Widerrufsvorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO. Da die Norm eineunmittelbare Anknüpfung berufsrechtlicher Reaktionen an Straftaten vorsieht,die im selben Rechtssystem geahndet, aber bereits unter seiner Geltung be-gangen worden sind, steht ihr scheinbar eindeutiger Wortlaut einer Ausnahmefür Rechtsanwälte nicht zwingend entgegen, die im überwundenen Rechtssy-stem der [X.] straffällig geworden sind.Zur Zulassung einer Ausnahme drängen auch die flexibleren Regelun-gen in anderen zulassungsbeschränkenden Normen, mit denen dem seit [X.] maßgeblichem Fehlverhalten eingetretenen Zeitablauf und auch zwi-schenzeitlichem Wohlverhalten zugelassener Rechtsanwälte im gewandeltenRechtssystem der [X.]undesrepublik Deutschland (vgl. dazu [X.]VerfG- Kammer -NJW 2001, 670, 673; [X.]GH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 -,zur [X.] in [X.]GHR StG[X.] § 339 bestimmt) angemessen abgestuftRechnung getragen werden kann. [X.] gebotener Vertrauensschutzund die [X.]edeutung des Grundrechtsschutzes in Art. 12 GG legen die aus-schließliche Geltung solcher flexibler Normen für den vorliegenden besonderssensiblen [X.]ereich nahe. Zu beachten ist dabei, daß bezogen auf den vorlie-genden Problemkreis neben der allgemeinen Unwürdigkeitsschranke (§ 7 Nr. 5- 9 -[X.]RAO; § 7 Nr. 2 [X.]) die für eine Rücknahme von[X.]-Rechtsanwaltszulassungen geschaffenen Spezialregelungen (§ 1 Abs. 2,§ 2 [X.]) gemäß § 13 Abs. 2 [X.] bereits am 30. Juli 1998 ausgelaufensind (vgl. [X.], [X.]RAO 1997 § 13 [X.] Rdn. 3). Hierin liegt einesachgerechte Pauschallösung für die mit früherem Fehlverhalten einerseits,Zeitablauf andererseits verbundenen gegenläufigen [X.]elange.3. Der Senat folgt nach alledem einer eingeschränkten Anwendung deszwingenden [X.]es aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]RAO [X.]. § 45 Abs. 1StG[X.]; dieser erfaßt Verurteilungen wegen in der [X.] begangener Rechtsbeu-gungen auch dann nicht, wenn der Verurteilte nach dem konkret milderen [X.] des § 339 StG[X.] bestraft worden ist. Der angefochtene [X.]e-schluß erweist sich mithin als zutreffend.Als Handhabe für einen Widerruf von [X.] auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der früher [X.]-[X.]oder -Staatsanwalt war, wegen Rechtsbeugung verbleibt danach die [X.] § 14 Abs. 1 [X.]RAO [X.]. § 7 Nr. 5 [X.]RAO. Sie wird allenfalls bei spät abge-urteilten besonders schwerwiegenden Taten in [X.]etracht zu ziehen sein, in [X.] insbesondere auch ein tragfähiger Grund für unterbliebenes früheres Ein-greifen der Justizverwaltung vorliegt. [X.]eim Antragsteller wird eine solche Mög-lichkeit allein schon im [X.]lick auf den rechtskräftigen Ausgang des früherenRechtsstreits um seine Rechtsanwaltszulassung ausscheiden.[X.][X.]asdorf [X.] Otten Salditt Schott Wosgien
Meta
18.06.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 46/00 (REWIS RS 2001, 2235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2235
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 555/99 (Bundesgerichtshof)
5 StR 168/05 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 10/99 (Bundesgerichtshof)
5 StR 68/01 (Bundesgerichtshof)
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Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer auf Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden …
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