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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 248/12
Verkündet am:
25. Februar 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer im schriftlichen Ver-fahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 11.
Februar 2015
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 8. Zi-vilkammer des [X.]s [X.]
vom 11. Juli
2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a [X.] erklärten Widerspruch gestützt ist.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird
auf 2.649,37
festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. [X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung.
Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. August
2007
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gülti-gen Fassung
(im Folgenden §
5a [X.]) abgeschlossen. Im Juni 2008
kündigte
d. [X.] den Vertrag
und der Versicherer zahlte den Rück-kaufswert aus. Mit Schreiben vom Januar
2011
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.]
und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB
a.[X.]
Mit der Klage verlangt d. [X.] insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits [X.].
Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] habe der [X.] noch erklärt werden
können.
Das Amtsgericht hat die Klage
soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung
abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren
weiter
(in der Hauptsache 2.649,37 .
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung verneint. Ein etwaiges Widerrufs-
oder [X.]srecht sei verwirkt. Im Übrigen sei der
Vertrag jedenfalls ge-mäß § 5a Abs.
2 Satz 4 [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prä-mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB
a.[X.] bestehe nicht.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
1. Erfolglos ist die Revision allerdings hinsichtlich eines Rückge-währanspruchs nach §§ 495, 355 BGB
a.[X.]
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150) hat der [X.] entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige [X.] von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das [X.]surteil in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil, dessen Aus-führungen
hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abwei-chende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. [X.] nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Er folgt 6
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vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach-verhalt dem Grunde nach aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist nach dem re-visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d. [X.] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war
unge-achtet des Ablaufs der in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] normierten Jah-resfrist
rechtzeitig.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d.[X.] ordnungs-gemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 [X.] belehrt worden war, und darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht nach §
5a Abs. 2 Satz 4 [X.] ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie er-loschen sei. Wenn d.[X.]
was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist
nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist, bestand dieses Recht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeit-punkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] auf der Grundlage der Vorabentscheidung des [X.] der [X.] vom 19.
Dezember 2013 ([X.], 225). Der [X.] hat mit Urteil vom 7.
Mai 2014 ([X.], [X.], 101
Rn.
17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der [X.] und der [X.] keine Anwendung findet und für davon er-fasste Lebens-
und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, 12
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wenn d. [X.] nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch be-lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die [X.] nicht erhalten hat.
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht
dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO
Rn.
37 m.w.N.)
und auch eine Verwir-kung des Widerspruchsrechts scheidet aus (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
39).
b)
Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-widrigkeit des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei-ne Rückwirkung entspricht dem [X.] (dazu im Einzelnen [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
42-44).
3.
Der Höhe nach umfasst der [X.] nach §
812 Abs.
1
Satz
1 Alt.
1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. [X.] bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung [X.] ([X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
45 m.w.N.).
Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-15
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zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. [X.]surteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
46).
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.][X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2011 -
114 [X.] 1114/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2012 -
8 S 588/11 -
Meta
25.02.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. IV ZR 248/12 (REWIS RS 2015, 14969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14969
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.