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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 7/11
vom
15. März 2012
in dem [X.]eschwerdeverfahren
wegen Rechtswegverweisung-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin
Roggenbuck, [X.] sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich
und Prof. Dr. Stüer
am
15.
März 2012
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 31.
Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der
Antragsteller
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin etwaige ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 1.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der
Antragsteller
hat bei der Antragsgegnerin [X.]eschwerde gegen einen Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detail-liertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündigung, bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten. 1
-
3
-
Der Antragsteller
hat anschließend
beim [X.] beantragt, im We-ge einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine [X.]eschwerde zu prüfen
und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen [X.]eschluss hat der [X.] sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S.
verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers.
[X.].
Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Nach §
112a Abs.
2 Nr.
2 [X.]RAO [X.]. §
17a Abs.
4 Satz
4 [X.] ist die [X.]eschwerde nur zulässig, wenn sie in dem angefochtenen [X.]eschluss zugelassen worden ist. Eine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, [X.]eschluss vom 22.
März 2010 -
AnwZ ([X.]) 114/09, juris Rn. 3; [X.]VerwG, NVwZ 2005, 1201;
[X.]/Lückemann, ZPO, 29.
Aufl., §
17a [X.], Rn.
16 m.w.[X.]; s.a. [X.]/Wolf/
Göcken/Schmidt-Räntsch, [X.] [X.]erufsrecht, §
112a [X.]RAO, Rn.
11).
Über das danach
unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne münd-liche Verhandlung entscheiden (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
101 Abs.
3 VwGO).
2
3
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt
aus
§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
194 Abs.
1 [X.]RAO, §
52 Abs.
1, Abs.
2 [X.] (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 19.
Dezember 1996 -
[X.]I
Z[X.] 105/96, [X.], 909, 910).
Tolksdorf
Roggenbuck
[X.]
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2011 -
AGH 18/11 ([X.]) -
4
Meta
15.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. AnwZ (B) 7/11 (REWIS RS 2012, 8115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8115
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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