Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 41/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3303

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[X.]/01vom7. März 2001in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2001 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2000 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] verurteilt wurde [X.]) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahr-erlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seineauf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt [X.] Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnisund der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch einVerfahrenshindernis.- 3 -1. [X.] liegt folgender Verfahrensgang zuGrunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nach-tragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266StPO), erhob die Staatsanwaltschaft im [X.] auch hinsichtlich des [X.] undverlas den Anklagesatz. Der Verteidiger erklrte, er könne der Einbeziehungderzeit nicht zustimmen. Der [X.] sich zur Sache. [X.] ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung zu der [X.]. Nach anderweitigem [X.] wurde die Hauptverhand-lung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 3. April 2000 bestimmt.Am 28. Mrz 2000 ging ein Schreiben des Verteidigers ein, wonach er wegender Nachtragsanklage "in die Gefahr der Doppelverteidigung" gekommen sei.Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde im Hinblick darauf die [X.] ausgesetzt; der Verteidiger wurde vom Vorsitzenden entpflichtet.Nach Bestellung eines anderen Verteidigers begann am 3. August 2000 eineneue Hauptverhandlung. Zu deren Beginn referierte der Vorsitzr denbisherigen Verfahrensgang und erklrte, es seien zwei Nachtragsanklagen "mitentsprechendem Beschluß in das Verfahren miteinbezogen" worden.2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, daß in der sterausgesetzten Hauptverhandlung weder die fr eine Einbeziehung erforderlicheZustimmung des Angeklagten erteilt wurde (vgl. [X.]/[X.] 44. Aufl. § 266 Rdn. 11 f. m.w.N.) - dies wre im Revisionsverfahren al-lerdings nur auf entsprechende Verfahrensrzu beachten (vgl. Klein-knecht/[X.] aaO Rdn. 14 m.w.N.) -, noch ein Einbeziehungsbeschlußergangen ist. Dieser hat regelmßig ausdrcklich zu erfolgen und ist als we-sentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhand-lung aufzunehmen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 13, 17 m.w.[X.] 4 [X.] im Ablauf der ster ausgesetzten Hauptverhandlung, die ei-nen ausdrcklichen Einbeziehungsbeschluû entbehrlich machen kten (vgl.[X.], 1055 m.w.N.; gegen diese Mlichkeit [X.] iwe/[X.], [X.]. § 266 Rdn. 21, [X.]. 46), sind nicht ersichtlich.3. Ob die bis dahin nicht einbezogene Anklage zum Zeitpunkt der er-neuten [X.] noch als Nachtragsanklage im Sinne des§ 266 StPO angesehen werden konnte, oder ob nicht vielmehr nach Ausset-zung der ersten Hauptverhandlung ein Erffnungs- und Verbindungsbeschluû(§ 203 StPO in Verbindung mit §§ 2 ff. StPO) erforderlich gewesen wre, [X.] hier keiner Entscheidung. In der Erklrung des Vorsitzenden, in der aus-gesetzten Hauptverhandlung sei ein Einbeziehungsbeschluû ergangen, liegtweder ein in der erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsbe-schluû noch die Nachholung des zwischen den beiden Hauptverhandlungennicht getroffenen Erffnungs- und Verbindungsbeschlusses (vgl. hierzu [X.] aaO Rdn. 3 m.w.[X.] Nach alledem liegt hinsichtlich der Anklage wegen Betrugs ein [X.] vor. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zubeachten und [X.] insoweit zur Einstellung des Verfahrens ([X.]/[X.] aaO § 266 Rdn. 20 m.w.N.), ohne [X.] damit jedoch ein Straf-klageverbrauch verbunden wre ([X.]/[X.] aaO, Einl. [X.], § 260 Rdn. 48 m.w.[X.] 5 -Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Betrugs [X.] zugleich zur Aufhe-bung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).Scfer [X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 41/01

07.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 41/01 (REWIS RS 2001, 3303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3303

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