Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 87/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 888

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BUNDESGERICHTSHOF
ECLI:DE:[X.]:2015:101215UIZR87.14.0

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/14

Verkündet am:

10. Dezember 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 435; [X.] Art. 18 Abs. 4 Satz 2
a)
Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeför-derung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr,
sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] auszu-gehen i[X.] Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstge-legenen [X.] nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergän-zung zu [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012 -
I
ZR
161/10, [X.] 2012, 456 Rn.
33).
b)
Erfolgt die Luftbeförderung des Guts über einen [X.], an dem es in der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, [X.] dies für sich allein nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von §
435 HGB.
[X.], Urteil vom 10. Dezember 2015 -
I [X.]/14 -
OLG [X.]

LG [X.]
-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2015 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2014 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der e.

T.

GmbH & Co. KG (im
Folgenden: Versicherungsnehmerin).
Mit Schreiben vom 7.
Juni 2010 beauf-tragte die Versicherungsnehmerin die [X.] mit dem Transport von zwei Eu-ropaletten mit einem Gewicht von ca. 470 kg zu festen Kosten "Luftfracht ex [X.] nach [X.]". Auf die Paletten hatte die Versicherungsnehmerin Handys der Marke [X.] 5800 packen lassen. Die [X.]

B.

GmbH (im
Folgenden: Verkäuferin)
hatte 900 derartiger Handys an die
R.

Ltd.
in
[X.] verkauft.
Die [X.] beauftragte ein Luftfahrtunternehmen mit dem Transport. Dieses unterzeichnete am 7. Juni 2010 den [X.], in dem die beiden Packstücke mit einem Gesamtgewicht von 470 kg angeführt waren, und [X.] die Sendung auf der Straße von [X.] nach [X.] und von dort aus nach [X.]. Ab [X.] erfolgte der Transport mit dem Flugzeug nach [X.]. Die Sendung wurde am 11.
Juni 2010 in äußerlich unbeschädigtem Zu-1
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stand an die [X.] ausgeliefert, die die Empfangsquittung, die ein Gewicht der Sendung von 470 kg auswies, ohne Vorbehalte unterzeichnete. Die [X.] teilte nach dem Öffnen der Sendung
mit, dass diese nur 670 Mobiltelefone enthalten und deren Gewicht nur 321 kg
betragen
habe.
Nachdem die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin Versicherungs-leistungen erbracht hatte, nahm sie die [X.] aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] hafte für den eingetretenen Schaden gemäß §§
425, 428, 435 HGB in vollem Umfang.
Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] sei ein Fracht-vertrag zustande gekommen, auf den das [X.] Anwendung finde. Zwar habe die Versicherungsnehmerin einen "Auftrag Luftfracht" erteilt. Es komme jedoch nicht das [X.] Übereinkommen zur Vereinheitlichung [X.] Vorschriften über die Beförderung im [X.] ([X.]) zur Anwendung, weil es sich um einen Multimodalvertrag gehandelt
habe, bei dem der Transport sowohl im Straßengüterverkehr als auch im [X.] durchgeführt worden sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und nach dem Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen sei das Gericht davon überzeugt, dass am 7.
Juni 2010 die beiden streitgegenständlichen [X.] mit 900 Handys [X.] 5800 gepackt und dem Frachtführer übergeben worden seien. In [X.] sei festgestellt worden, dass die beiden äußerlich 3
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unbeschädigten Paletten zusammen nur noch 321 kg gewogen hätten; beim
Öffnen der Kartons sei das Fehlen von 230 Handys festgestellt worden. Dass der Verlust nach Ankunft in [X.] entstanden sein könnte, sei nach der Le-benserfahrung auszuschließen. Die [X.] müsse für den eingetretenen Schaden aufkommen, ohne sich auf Haftungsbeschränkungen oder Haftungs-befreiungen berufen zu können. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme,
dass die [X.] für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in vollem Umfang haftet.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung der [X.] nach den §§ 425 ff. HGB und nicht nach den Vorschriften des [X.] Übereinkommens richtet.
a) Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen [X.] mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abge-schlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach § 452 Satz 1 HGB die §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.
b) Die Beförderung des Gutes ist im Streitfall auf Grund eines einheitli-chen [X.] mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Fahrzeug, Flugzeug) durchgeführt worden. Wäre über jeden Teil der Beförderung mit je-weils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden, wäre auf den [X.] (Be-7
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förderung von [X.] nach [X.] auf der Straße) das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
und auf den [X.] (Beförderung von [X.] nach [X.] mit dem Flug-zeug) das [X.] Übereinkommen anwendbar. Auf den
Vertrag sind daher grundsätzlich die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden.
c) Die dem § 452 HGB folgenden besonderen Vorschriften bestimmen nichts anderes. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 452a HGB nicht vor.
[X.]) Steht fest,
dass der Verlust auf einer bestimmten Teilstrecke einge-treten ist, so bestimmt sich nach § 452a HGB die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften der §§ 425 ff. HGB nach den [X.], die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke [X.] wären.
[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] steht nicht fest, auf welcher Strecke ein [X.] der Handys erfolgt i[X.] Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Verlust auf der [X.] eingetreten i[X.]
d) Anzuwendende internationale Übereinkommen bestimmen gleichfalls nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus dem [X.] Übereinkommen
nichts Abweichendes.
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[X.]) Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs.
1 [X.], dass das Übereinkommen vorbehaltlich seines
Artikels 18 Abs.
4 (nur)
für die Luftbeförderung gilt. Nach Art. 18 Abs.
4 Satz
1 [X.] umfasst der [X.]raum der Luftbeförderung zwar nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf [X.] außerhalb eines [X.]s. Erfolgt jedoch eine solche Beförde-rung bei Ausführung des [X.] zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung (sogenannte Zubringerdienste), so wird nach Art. 18 Abs.
4 Satz
2 [X.] bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung [X.] Ereignis verursacht worden i[X.]
[X.]) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]s, bei dem Landtransport von [X.] über [X.] nach [X.] sei nicht von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs.
4 Satz
2 [X.] auszugehen.
(1) Zwar hat der Senat in der Entscheidung, auf die sich die Revision [X.], offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen
von Zubringerdiensten im Sinne von Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] auszugehen ist ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2012
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I
ZR 109/11, [X.] 2012, 466
Rn.
27). Er hat diese Frage jedoch in einer nachfolgenden Entscheidung beantwortet. Danach ist von einem Zubrin-gerdienst im Sinne von Art. 18 Abs.
4 Satz
2 [X.] nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeför-derung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf einer Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die [X.] keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter
([X.], Urteil vom 13.
Juni 2012
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I
ZR 161/10,
[X.] 2012, 456 Rn.
33; Pokrant in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art.
18 [X.] Rn.
20; [X.], Transportrecht, 8. Aufl., Art. 18 [X.] Rn.
12).
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(2) Danach ist die Ansicht des [X.], beim Landtransport von [X.] über [X.] nach [X.] sei nicht mehr von einem Zubringer-dienst auszugehen, weil eine Luftbeförderung von [X.] nach [X.] mög-lich gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Darauf, dass der von der [X.] beauftragte Luftfrachtführer weder von [X.] noch von einem anderen deutschen
[X.] direkt nach [X.] fliegt, kommt es nicht an. Da der Transport damit teilweise auf dem Landweg und teilweise auf dem Luftweg stattgefunden
hat, bleibt es dabei, dass sich die Haftung des Frachtführers nach den §§ 425 ff. HGB richtet.
2. Die
Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des [X.],
die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Haftung der [X.] gemäß den §§ 425, 428, 435 HGB seien im Streitfall erfüllt.

a) Nach den Feststellungen des [X.] kann schon nicht da-von ausgegangen werden, dass die [X.] für den Verlust der Handys
ge-mäß
§
425 Abs.
1 HGB dem Grunde nach haftet.

[X.]) Der Frachtführer haftet gemäß § 425 Abs.
1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
in der [X.] von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verlust der Handys sei in der [X.] von der Übernahme zur Beförderung bis zu Ablieferung entstanden. Die Handys, wegen deren Verlust die Klägerin von der [X.] [X.] beansprucht, seien in die Obhut der [X.] gelangt. Es sei ausge-schlossen, dass die fehlenden Handys in [X.] nach Ablieferung der [X.] abhandengekommen seien. Gegen diese Annahmen wendet sich die [X.] mit Erfolg.
[X.]) Die Klägerin muss als Anspruchsteller substantiiert darlegen und, da die [X.] die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, beweisen, 18
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dass [X.], für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der [X.] abhandengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden i[X.] Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von [X.] auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands
([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Juni 2014 -
I
ZR 50/13, [X.] 2015, 31 Rn.
19 mwN).
Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm oblie-genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen. Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des [X.]. Eine Beweiserleichte-rung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm nicht zugute ([X.], [X.] 2015, 31 Rn.
21). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den (teilweise) verlorengegangenen Paketen Waren in dem von der Klä-gerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. [X.], [X.] 2015, 31 Rn.
19
mwN).
Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebun-den i[X.] Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Er-fahrungssätze verstößt ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.],
Urteil vom 16. April 2013
-
VI [X.], [X.], 1045 Rn.
13; Urteil vom 22. Mai 2014 -
I [X.], [X.] 2015, 33 Rn.
15, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Be-weiswürdigung des [X.] nicht.
dd) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Handys, wegen deren [X.] die Klägerin von der [X.] Schadensersatz beansprucht, in die Obhut der [X.] gelangt sind.
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme und nach dem Inhalt der zur Akte gereichten Unterla-24
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gen davon überzeugt, dass die beiden streitgegenständlichen Paletten am 7.
Juni 2010 mit 900 Handys [X.] 5800 gepackt, mit einem Gewicht von ca. 470 kg gewogen und dem Frachtführer übergeben worden seien. Der Zeuge L.

habe zwar nach vier Jahren keine konkreten Erinnerungen an den dama-
ligen [X.] gehabt; er habe die Arbeitsabläufe sowie die [X.] Verhältnisse und auch die Kontrollmechanismen in den Geschäftsräumen der Versicherungsnehmerin
aber gewissenhaft geschildert. Danach sei davon auszugehen, dass auf die beiden Paletten [X.] und Verkaufskartons mit
Handys gepackt worden seien. Die Handys seien entweder in einen Karton gepackt worden, der sich auf der Palette befunden habe, oder die bereits in Kartons verpackten Handys seien mit einem Stülpkarton abgedeckt worden. Die Kartons seien dann mit Plastikfolie umwickelt und mit Zurrbändern kreuzweise auf der Palette fixiert worden. Darüber hinaus seien Klebebänder mit dem [X.] der Verkäuferin angebracht worden. Die gepackten Paletten hätten sich in einer [X.] befunden, zu der Fahrer von Transportunternehmen nur un-ter Aufsicht und nur zur Abholung der Frachtpapiere Zugang gehabt hätten. [X.] seien die [X.]ntore verschlossen und sei die gesamte [X.] mit Video-kameras überwacht worden. Der Zeuge G.

habe sich erinnert, seiner-
zeit eine Videoaufnahme angeschaut und dann auf DVD gebrannt zu haben, aus der sich ergeben habe, wie der Zeuge L.

die Paletten
gepackt habe.
Dabei seien keine Unregelmäßigkeiten zutage getreten. Der Zeuge G.

habe ausgeführt, dass nach Abschluss des [X.]s die Paletten gewogen und die Gewichte schriftlich festgehalten worden seien. Diese
Unter-lagen seien dem jeweiligen [X.] übergeben worden. Aus die-sem Grund bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, dass das [X.] Gewicht von ca. 470 kg aus dem geschilderten Verpackungs-
und Wiegevor-gang in den [X.] sowie den [X.] Eingang gefunden habe. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(2) Urkunden, die die Übergabe von 900 Handys an die [X.] bele-gen, existieren nicht. Die Klägerin hat zwar ein [X.]
mit Datum vom 7.
Juni 2010 vorgelegt, das nach ihrer Behauptung die verladenen und [X.]
-
10
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ten Handys betrifft.
Grundsätzlich wäre eine Urkunde, die
von Handyverpa-ckungen eingelesene Scans enthält, zum Nachweis geeignet, dass diese [X.] den ausgewiesenen Inhalt haben. Ohne konkreten Anlass ist ein Versen-der nicht gehalten, versiegelte Kartons zu öffnen, um festzustellen, ob sie den Inhalt haben, den sie ausweislich der Verpackung haben sollen. Das
von der Klägerin vorgelegte [X.] besteht
jedoch nur aus einer datierten Liste von Seriennummern.
Nichts lässt erkennen, dass es sich um die 900 Geräte handelt, die nach der Behauptung der Klägerin am 7.
Juni 2010 vom Zeugen L.

für die Verkäuferin verpackt worden sein sollen. Es ist auch nicht erkenn-
bar, wer dieses [X.] angefertigt hat. Den Zeugen
ist dieses Protokoll anlässlich der Beweisaufnahme nicht vorgehalten worden. Die Niederschrift über die Beweisaufnahme enthält keine Äußerungen der Zeugen dazu, ob es überhaupt [X.]e gegeben hat, wie diese
Protokolle ausgesehen ha-ben und inwiefern aus ihnen
erkennbar ist, ob ein sogenannter
Masterkarton mit mehreren Handys oder ein Einzelkarton gescannt worden i[X.] Weder der [X.] vom 7.
Juni 2010 noch der [X.] vom selben Tag bele-gen eine Übergabe von 900 Handys an die [X.]. In diesen Unterlagen ist lediglich die Übergabe von zwei bepackten Paletten mit einem Gewicht von 470
kg dokumentiert.

(3) Die Revision rügt ferner mit Recht, dass die im Berufungsurteil
wie-dergegebenen Zeugenaussagen nicht die
Annahme rechtfertigen, die beiden Paletten seien am 7.
Juni 2010 mit 900 Handys [X.] 5800 gepackt und über-geben worden. Keiner der beiden Zeugen hatte konkrete Erinnerungen an den Vorgang. Der Zeuge L.

hat nicht bekundet, wie er festgestellt hat, dass er
900 Handys [X.] 5800 aufgeladen hat. Der Zeuge G.

hat ausdrücklich
erklärt, er
habe
auf dem von dem [X.] gefertigten -
von der Klägerin nicht vorgelegten
-
Video die Zahl der vom Zeugen L.

aufgelade-
nen Kartons nicht genau erkennen können. Er hat bekundet, den Videoaufnah-men sei
nicht zu entnehmen, welche Art von Handys verpackt worden sei.
[X.]
-
11
-

se Aussagen sind -
auch in Zusammenschau mit den zur Akte gereichten [X.] -
nicht geeignet, die Überzeugung zu begründen, dass die Zeugen für die Versicherungsnehmerin eine Sendung zusammengestellt haben, die sämtli-che
in der Handelsrechnung der Verkäuferin vom 7.
Juni 2010 aufgeführten Waren enthielt. Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht berücksichtigt, dass die beiden Zeugen nicht Mitarbeiter der Verkäuferin
gewesen sind, sondern
Mitarbeiter eines Dienstleisters, der die von der Verkäuferin angelieferte Ware
lediglich kommissioniert hat. Es hat nicht festgestellt, ob und wie der Zeuge L.

die Vollständigkeit der für die Versendung nach [X.] bestimmten
Sendung überprüft und mit den Unterlagen der Verkäuferin abgeglichen hat.
ee) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen des Weiteren nicht dessen
Annahme, es sei ausgeschlossen, dass die [X.] Handys in [X.]
nach Ablieferung der Sendung abhandengekommen sind.
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beiden Paletten seien äu-ßerlich unbeschädigt in [X.] angekommen;
ihr Empfang sei "rein"
quittiert worden. Nach Ankunft seien sie nur zur Zollbehandlung gebracht und dann wieder in das Lagerhaus der [X.] überführt worden, wo alsbald ihr Inhalt geprüft und die Fehlmenge und das [X.] festgestellt worden seien. Dass der Verlust nach Ankunft in [X.] entstanden sei, sei nach der Lebenserfahrung auszuschließen.
(2) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Sendung un-streitig äußerlich unbeschädigt in [X.] angekommen ist und die Empfangs-spediteurin den Erhalt von zwei Paletten mit einem Gewicht von 470 kg quittiert hat. Hiermit ist die Annahme des [X.] nicht in Einklang zu brin-gen, in [X.] sei festgestellt worden, dass beide Paletten nur noch 321 kg gewogen hätten, ein [X.] der Sendung nach Ankunft in [X.] sei nach der Lebenserfahrung jedoch ausgeschlossen.
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(3) Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass
das Berufungsgericht den Verlust der Handys nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen
ange-sehen hat, ohne dass ersichtlich ist, aufgrund welcher Erkenntnisse über den Ablauf der Beförderung nach Ankunft in [X.], die eine Bewertung der Ge-fährdung des [X.] vor Ort erlauben,
das Berufungsgericht einen der-artigen Schluss
gezogen hat.
Die [X.] hat unter Hinweis darauf, dass die Ablieferung
gegen reine Quittung erfolgt ist
und die Paletten in äußerlich unver-sehrtem Zustand beim Empfänger angekommen sind, in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass die angeblich abhanden gekommenen Handys schon beim Empfang durch den Empfangsspediteur gefehlt haben.
ff) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, der behauptete [X.] der Sendung sei während des [X.] eingetreten, die Widersprüche im Vortrag der Klägerin
zu den abhandengekommenen
Handys nicht berücksichtigt hat.
(1) In der Klageschrift hat die Klägerin unter
Berufung auf die Mitteilung der Empfängerin
in [X.] vorgetragen, bei dieser seien nur 170 rote Handys und 500 schwarze Handys angekommen. Die Rechnung der Verkäuferin an die Käuferin vom 7.
Juni 2010 und die Schadensmeldung der Verkäuferin an die Versicherungsnehmerin vom 18.
Juni 2010 weisen
demgegenüber insgesamt 800 rote Handys und 100 schwarze Handys aus. Sollten tatsächlich 170 rote Handys und 500 schwarze Handys in [X.] angekommen sein, ist ausge-schlossen, dass der Zeuge L.

genau
die in der Handelsrechnung der Ver-
käuferin aufgeführten Handys auf die beiden Paletten gepackt hat.
(2) Soweit die Revision sich darauf beruft, dass die Klägerin zwar
eine Liste vorgelegt hat, die die Ausgangsscans der verpackten Handys enthalten soll, nicht dagegen eine korrespondierende Liste mit den beim Empfänger ein-getroffenen Geräten, kann dies allerdings nicht als Ungereimtheit angesehen werden. Da alle 900 Handys -
trotz verschiedener Farben -
zum selben Preis verkauft worden sind, musste
die Klägerin nicht notwendig genau mitteilen, wel-32
33
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13
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che Handys verloren gegangen sind, um zu beweisen, dass ihr durch die be-hauptete Fehlmenge der geltend gemachte Schaden entstanden i[X.]
(3) Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, dass die von der Klä-gerin vorgetragene [X.] und die behauptete Zahl der fehlenden Handys mit den
Gewichtsangaben
für die beiden
gepackten
Paletten [X.] nicht widerspruchsfrei erklärbar sind. Die von der Klägerin behauptete [X.] der Sendung nach [X.] betrug 149 kg. Daraus ergibt sich ein Gewicht für jedes der 230 Handys mit Zubehör und Karton, die verloren gegangen sein sollen, von durchschnittlich rund 650 g. Diese
Berechnung ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nach den getroffenen Fest-stellungen möglich, weil es sich bei der fehlenden Ware um nur in der Farbe voneinander abweichende Handys desselben
Modells gehandelt hat. Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass alle 900 Handys vom [X.] L.

auf die Paletten gepackt worden sind, hätten allein schon die Handys
ohne Paletten und Umverpackungen nahezu 600 kg gewogen. Die beiden [X.] sollen nach dem Vortrag der Klägerin nach Abschluss des Verpackungs-vorgangs jedoch nur 470 kg gewogen haben. Dies spricht dagegen, dass der Zeuge L.

insgesamt 900 Handys auf den Paletten verpackt hat.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner
gegen die Annahme des [X.], die [X.] hafte für den [X.] der Sendung gemäß
§
435 HGB der Höhe nach unbeschränkt.
[X.]) Gemäß § 435 HGB gelten die in den §§ 407 bis 450 HGB und im [X.] vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrschein-lichkeit eintreten werde, begangen hat.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des 35
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Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen [X.] darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Dar-legungs-
und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätz-lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Scha-den mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die den
Anspruchsteller treffende
Darlegungs-
und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Ver-tragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumut-bar, zu den näheren Umständen des [X.] eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrschein-lichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2012

-
I
[X.]/11, [X.] 2012, 463
Rn.
16
f.).
[X.]) Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht nach diesen Maß-stäben das
Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens geprüft hat.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, mangels anderweitiger [X.] und Erklärungen könne nur davon ausgegangen werden, dass an den Paletten während des [X.] Manipulationen vorge-nommen worden seien, mit deren Hilfe ein Teil der Fracht entwendet worden sei. Hierfür spreche, dass nach den Bekundungen des Zeugen G.

in
dem in Rede stehenden [X.]raum in kürzester [X.] noch in zwei weiteren Fällen über den [X.] in [X.] abgewickelte Sendungen bestohlen worden seien.
(2) Das Berufungsgericht hat danach allein aus dem Umstand, dass der von ihm -
auf fehlerhafter Grundlage bejahte -
[X.] der Sendung während des [X.] der [X.] eingetreten ist und es am [X.]er Flugha-39
40
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15
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fen, an dem die Sendung auf ein Flugzeug verladen worden ist, in zwei Fällen Diebstähle an Sendungen gegeben haben soll, auf ein qualifiziertes Verschul-den des Frachtführers geschlossen. Diese
Annahme ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der [X.] der von der [X.] beförderten Sendung am [X.]er [X.] eingetreten i[X.] Das Berufungsgericht hat nicht einmal festgestellt, dass von diesen Dieb-stählen von der [X.] befördertes Gut betroffen war. Das Berufungsgericht hat des Weiteren den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Sendung mit äußerlich unversehrter Verpackung in [X.] angekommen ist, so dass das äußere Erscheinungsbild der Sendung keinen Anhaltspunkt für ein qualifi-ziertes Verschulden der [X.] bietet (vgl. hierzu [X.], [X.] 2012, 463 Rn.
19).
II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] aufzuheben. Die Sache ist, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs.
1
Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren neue Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die [X.] die Sendung vollständig übernommen hat,
der behauptete [X.] der Sendung während des [X.] eingetreten ist
und die [X.] hieran ein qualifiziertes [X.] trifft.
Sollte es dabei erneut zu der Annahme gelangen, dass der Klä-gerin gegen die [X.] ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu-steht, ist seine Annahme, die [X.] könne sich nicht auf ein
Mitverschulden der Versicherungsnehmerin berufen (§
425 Abs.
2 HGB, §
254 Abs.
2 BGB), nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Eine unterlassene Wertdeklaration oder ein nicht erteilter Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens rechtfertigt
allerdings grundsätz-lich den Mitverschuldenseinwand des Frachtführers. Der Versender setzt dadurch eine für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingung, dass er seine aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben folgende Obliegenheit nicht 42
43
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-
16
-

rechtzeitig und damit nicht ordnungsgemäß erfüllt, den Frachtführer über den außergewöhnlich hohen Wert des [X.] und das damit verbundene Schadensrisiko aufzuklären (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2006 -
I [X.], [X.] 2006, 121 Rn.
18; [X.], [X.] 2012, 463 Rn.
22).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klä-gerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, der [X.] habe zwingend die Ausfuhrerklärung mit Wertangabe vorgelegen, ohne die die Sendung nicht aus der [X.] hätte ausgeführt werden können. Die Revision legt nicht dar, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, vom Wert der Sendung nicht rechtzeitig genug erfahren zu haben, um zu [X.], ob sie den Auftrag ausführt oder nicht, und dass sie bei rechtzeitiger Information besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
36 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
I-18 [X.]/13 -

45

Meta

I ZR 87/14

10.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 87/14 (REWIS RS 2015, 888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 U 149/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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I ZR 87/14

VI ZR 44/12

I ZR 109/13

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