Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. I ZR 109/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6542

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/11
Verkündet am:

10. Mai 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4 Satz 2
a)
Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen ein-heitlichen [X.] im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.] abschließen, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbe-förderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll.
b)
Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der Luftbeförderung im [X.] von Art.
18 Abs.
1 und 3 [X.] oder während eines Oberflächentransports einge-treten ist, so muss derjenige, der den Eintritt des
Schadens während der [X.] bestreitet, den Verlust des Gutes während eines Oberflächentransports be-weisen (Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.]).
c)
Damit ein Geschädigter in der Lage ist, die Vermutung gemäß Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu widerlegen, ist der Frachtführer nach [X.] und Glauben (§
242 BGB) gehal-ten, zu den näheren Umständen eines Verlust
soweit möglich und zumutbar

im Einzelnen vorzutragen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruch-stellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeför-derung eingetreten ist.
[X.], Urteil vom 10. Mai 2012 -
I [X.]/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Mai 2012 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind mit unterschiedlichen Beteiligungen Transportversi-cherer der [X.]

Fa GmbH in E.

(im Weiteren: Versicherungsnehme-
rin). Sie nehmen das beklagte [X.] aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, mit der sie seit 2002 in laufender Geschäftsbeziehung stand,
am 27.
Juni 2008 mit der Beför-derung eines Pakets, das nach dem Vortrag der Klägerinnen Schmuckwaren im Wert von 14.973

ederlande ansässigen Juwelier. Am selben Tag übernahm die Beklagte das Paket, für dessen Transport die Versicherungsnehmerin einen
von der [X.] zur Verfügung gestellten "In-1
2
-
3
-
ternationalen
Frachtbrief" ausgefüllt hatte. Der Frachtbrief enthielt unter ande-rem folgende Eintragungen:

Gewicht 2,2
Kilogramm
Zollwert/Warenwert 14.980
Versicherungswert US-Dollar 500

Ferner war auch auf der Vorderseite des [X.] folgender Hinweis abgedruckt:

Indem Sie uns Ihre Sendung übergeben, erklären Sie sich mit den Geschäfts-bedingungen der Firma [X.] einverstanden. (Siehe Rückseite)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförde-rungen
(im Weiteren: [X.]), die nach dem Vortrag
der [X.] auf der [X.] abgedruckt waren, sahen unter anderem
folgen-de Regelungen vor:

1
Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

1

der Firma [X.] über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im inter-nationalen Bereich.

1
(2)

1
(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförde-rung per Luftfracht. [X.] ist insoweit Luftfrachtführer i.S.d. gesetzlichen Be-stimmungen.

1
(4)
Soweit durch schriftliche Einzelvereinbarung sowie in diesen [X.] nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Vermittlung und Beförderung auf der [X.] des [X.] für den Fall, dass des-sen Voraussetzungen nicht vorliegen, auf der Grundlage des [X.] 1955.

2
(1)
Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Auftrag in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Formu-lars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Übersen-dung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (=
Angebot). [X.] nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom [X.] ausgefüllten [X.] auf Grundlage dieser [X.] an.
3
4
-
4
-

Die Beklagte beförderte das Paket zunächst zu ihrem Sitz in [X.]. Am 30.
Juni 2008
so der Vortrag der [X.]

wurde
das Paket in [X.] an ein Drittunternehmen übergeben, das mit dem
Transport in die [X.] per Luftfracht beauftragt war. Das Paket kam bei dem Empfänger
nicht an. Die Beklagte leistete deshalb an die Versicherungsnehmerin

entsprechend dem im internationalen Frachtbrief angegebenen Versiche-rungswert

per Scheck, der von der Versicherungsnehmerin eingelöst wurde,
Ersatz in Höhe von 318,55

Den der Versicherungsnehmerin durch den [X.] entstandenen weiteren Schaden in Höhe von 14.654,45

Klägerinnen.
Dem Übersendungsschreiben der [X.] an die Versiche-rungsnehmerin war folgende Erklärung beigefügt:

Wir möchten Sie darauf hinweisen,
dass mit Einlösung des Schecks hiermit alle beiderseitigen Ansprüche aus dem o.g. Schaden abgegolten sind.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte schulde für den Verlust des Pakets vollen Schadensersatz. Die Versicherungsnehmerin und die [X.] hätten einen multimodalen Transportvertrag geschlossen. Da der Ort des Verlustes der Sendung ungeklärt geblieben sei, hafte die Beklagte nach den Vorschriften des [X.] Landfrachtrechts. Auf Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein qualifiziertes
Ver-schulden zur Last falle.

Die Klägerinnen haben daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin zu
1 8.792,67

an die Klägerin zu
2 3.663,61

an die Klägerin zu
3 2.198,17

jeweils zuzüglich Zinsen,
zu zahlen.

5
6
7
-
5
-
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Ver-sicherungsnehmerin einen einheitlichen Luftfrachtvertrag im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.] geschlossen. Ihre Haftung sei daher nach Art.
22 Abs.
3 [X.] auf 17
Sonderziehungsrechte je Kilogramm beschränkt. Den danach geschuldeten [X.] habe sie durch Übersendung des Schecks an die Versicherungs-nehmerin erfüllt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 522). Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (O[X.], [X.] 2011, 382).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die [X.] des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-spruch gemäß §
425 Abs.
1, §
435 HGB in Verbindung mit §
86 Abs.
1
[X.] für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Versicherungsnehmerin habe mit der [X.] einen [X.] gemäß §§
407
ff., 452 HGB geschlossen, auf den nach Art.
28 Abs.
4 Satz
1 EGBGB in der bis zum 16.
Dezember 2009 geltenden Fassung [X.] Sachrecht zur Anwendung komme. Zwar seien die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der [X.] wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen [X.]. Die Regelung in Nummer
1 (3) führe aber entgegen der Auffassung der 8
9
10
11
12
-
6
-
[X.] nicht dazu, dass ein einheitlicher Luftfrachtvertrag im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.] zustande gekommen
sei. Bei der Auslegung von Vertragser-klärungen nach §§
133, 157 BGB sei der wirkliche Wille zu erforschen. [X.] müssten bei der Auslegung die Begleitumstände berücksichtigt wer-den, soweit diese einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulie-ßen. Diese sprächen im vorliegenden Fall gegen einen einheitlichen [X.]. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten vielmehr eine mul-timodale Beförderung gemäß §
452 HGB vereinbart.

Die weiteren Voraussetzungen der §§
452, 425 Abs.
1 HGB lägen [X.] vor. Insbesondere sei unbekannt, wo der Verlust des Gutes eingetreten sei. Die Beklagte habe lediglich dargelegt, dass das Paket bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer

also während ihrer Gewahrsamszeit
nicht verlorenge-gangen sei. Auf der Grundlage dieses Vortrags könne jedoch kein Schadensort festgestellt werden, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise mitgeteilt
habe, welchen Weg die Sendung ab dem [X.] genommen habe und wo sie [X.] habe
festgestellt werden können. Eine Haftungsbe-schränkung gemäß §
452a HGB in Verbindung mit Art.
18 Abs.
1, Art.
22 Abs.
3 [X.] sei daher ausgeschlossen.

Zu einem anderen Ergebnis käme man aber auch dann nicht, wenn man die Oberflächenbeförderung der Sendung vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum [X.] und vom Zielflughafen in den [X.]n zum Empfänger als Hilfsbeförderungen im Sinne von Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] an-sähe, weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis, dass der Verlust der Sendung nicht während der Luftbeförderung eingetreten sei, geführt hätten. Die Klägerinnen seien ohne die Mitteilung von Einzelheiten der Beförderung seitens der [X.] nicht in der Lage, den von Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] geforderten Gegenbeweis zu führen. Der [X.] hätte es daher nach [X.] und Glauben 13
14
-
7
-

242 BGB) oblegen, soweit möglich und zumutbar zu den näheren [X.] des Verlustes vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast sei die [X.] nicht in ausreichendem Maße nachgekommen mit der Folge, dass der Gegenbeweis gemäß Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] als geführt anzusehen sei.

Die Haftung sei nicht auf den Höchstbetrag nach §
431 Abs.
1 HGB be-schränkt, weil von einem qualifizierten Verschulden der [X.] im Sinne von §
435 HGB auszugehen sei. Die Schadensursache sei völlig unbekannt geblie-ben. Dies rechtfertige sowohl den Schluss auf das objektive [X.] der Leichtfertigkeit als auch auf das subjektive Erfordernis des [X.] des Schadenseintritts. Die Versicherungs-nehmerin habe durch den Verlust der Sendung einen Schaden von 14.973

erlitten, den die Beklagte durch ihre Zahlung lediglich in Höhe von 318,55

e-guliert habe. Den Klägerinnen stehe daher aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin noch ein Anspruch in Höhe von 14.654,54

diese Forderung habe die Versicherungsnehmerin gegenüber der [X.] nicht durch Abschluss eines [X.] verzichtet.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß §
425 Abs.
1, §
435 HGB in Verbindung mit §
86 Abs.
1 [X.] der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch in Höhe von 14.654,45

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossenen Beför-derungsvertrag nach Art.
28 Abs.
4 Satz
1 EGBGB aF [X.] Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Beklagte ihren Sitz in [X.] hat und sich hier auch der Verladeort befand. Aus der Gesamtheit der Umstände ergeben
15
16
17
-
8
-
sich keine Hinweise darauf, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als [X.] engere Verbindungen aufweist (Art.
28 Abs.
5 EGBGB aF).

Da es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen [X.] handelte

der Transport des Gutes von der Versicherungsneh-merin zum
Empfänger
sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Flugzeug) erfolgen

kommt grundsätzlich §
452 HGB zur Anwendung. Nach Satz
1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§
407
ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vor-schreiben. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art.
38 Abs.
1 [X.], dass das Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art.
18 Abs.
4 [X.] für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den [X.], wenn der Schaden
während der [X.] eingetreten ist (Art.
18 Abs.
1 und 3 [X.]). Voraussetzung für die Anwendung der Haftungsvorschriften des [X.] ist al-lerdings der Abschluss eines einheitlichen Luftfrachtvertrags über die gesamte Beförderung zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.].

2. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines einheitlichen Luftfrachtvertrags über die gesamte [X.] vom Sitz der Versi-cherungsnehmerin in [X.] bis zum Empfänger in [X.]/[X.] zu Un-recht verneint.

a) Das Berufungsgericht ist von der Einbeziehung der [X.] der [X.] in das streitgegenständliche Vertrags-verhältnis ausgegangen. Nach Nummer
1
(3) der [X.] der [X.] erfolgt die Beförderung des Gutes grundsätzlich per Luftfracht, es sei denn, es wurde aus-18
19
20
-
9
-
drücklich etwas anderes vereinbart. Bei der Ausführung der Beförderung han-delt die Beklagte als Luftfrachtführer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat den Abschluss eines einheitlichen Luftbeförderungs-vertrags im Sinne von Art.
1 Abs.
1 [X.]
trotz der Regelungen in Nummer
1
(3) [X.]
dennoch verneint und angenommen, zwischen der Versicherungsneh-merin und der [X.] sei ein multimodaler Vertrag nach Maßgabe des §
452 HGB zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vor allem darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmerin und der [X.] bei Abschluss des Vertrags bekannt gewesen sei, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports nicht auf dem Luftweg erfolgen würde. Am Sitz der Versi-cherungsnehmerin existiere kein Flughafen. Am Ablieferungsort [X.]/[X.] gebe es ebenfalls keinen Flughafen. Zwischen den den Vertragsparteien bekannten und für die Erfüllung der von der [X.] eingegangenen [X.] wesentlichen Umständen und den [X.] habe mithin ein Widerspruch bestanden. Die ausdrücklichen und kon-kludenten Vertragserklärungen der Versicherungsnehmerin und der [X.] unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien daher so auszulegen, dass sie eine Beförderung der Sendung vereinbart hätten, deren Teilabschnitte mit unterschiedlichen Transportmitteln hätten ausgeführt werden sollen, wobei eine Teilstrecke mit dem Flugzeug habe bewältigt werden sollen. Unter diesen Umständen hätten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte eine multimodale Beförderung im Sinne von §
452 HGB vereinbart.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Versicherungs-nehmerin
die Beklagte im [X.]raum 2002 bis 2008 laufend mit der Beförderung von Auslandssendungen beauftragt. Die Transporte wurden jeweils unter Ver-wendung des auch im Streitfall benutzten internationalen [X.]
abgewi-ckelt, von dem die Versicherungsnehmerin stets mehrere Exemplare vorrätig 21
-
10
-
hatte. Das jeweilige Frachtbriefformular wurde vor Abholung einer Sendung durch die Beklagte von der Versicherungsnehmerin ausgefüllt. Auf der Vorder-seite des internationalen [X.] findet sich der deutliche Hinweis, dass sich ein Versender mit den Geschäftsbedingungen der [X.] einverstanden erklärt, wenn die Sendung an die Beklagte zur Beförderung übergeben wird. Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] konnte von dem für den Warenversand verantwortlichen Mitarbeiter der Versiche-rungsnehmerin beim Ausfüllen des [X.] ohne weiteres wahrgenommen werden. Mit der Unterschrift ihres Mitarbeiters auf dem Frachtbrief unter dem Hinweis hat sich die Versicherungsnehmerin jeweils mit der Geltung der [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] einverstanden erklärt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Nach Nummer
2
(1) der [X.] kommt ein Beförderungsvertrag zwischen der [X.] und einem Versender in der Weise zustande, dass der Kunde den ausgefüllten Frachtbrief
wie auch im Streitfall geschehen
direkt an einen Abholfahrer der [X.] übergibt, der den Frachtbrief anschließend auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] [X.]. Da es sich bei dem Angebot eines Versenders zum Abschluss eines Beför-derungsvertrags um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist [X.] so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2006
III
ZR
166/05,
NJW 2006, 3777 Rn.
16).

Die Beklagte konnte bei der Übergabe des von der Versicherungsneh-merin ausgefüllten [X.] davon ausgehen, dass ihr ein Vertragsangebot auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförderungen unterbreitet werden sollte, da die Versicherungsnehmerin auf dem übergebenen [X.] keine davon abweichenden Erklä-22
23
-
11
-
rungen eingetragen hatte. Aufgrund der Regelungen in Nummer
1
(3) der [X.] musste die Beklagte daher annehmen, dass die
Versicherungsnehmerin sie mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von [X.] zu dem in den [X.]n ansässigen Empfänger einheitlich als Luftfrachtführerin beauftragen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des übergebenen [X.] seitens ihres Abholfahrers angenommen. Eine ausdrückliche (Nummer
1
(3)
[X.]) anderweitige Vereinbarung hat das [X.] nicht festgestellt und haben die Klägerinnen auch nicht vorgetra-gen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen sollte. Der vom Berufungsgericht aus diesem Umstand abgeleitete Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] besteht nicht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht ge-nügend berücksichtigt, dass gemäß Art.
38 Abs.
1 [X.] gemischte Beförderun-gen grundsätzlich auch den Bestimmungen des [X.] unterfallen. Dies wird durch den Hinweis in Art.
38 Abs.
1 auf Art.
18 Abs.
4 [X.] klargestellt. Die Regelung in Art.
38 Abs.
1 [X.], der
zufolge das Übereinkom-men nur für die Luftbeförderung gilt, wird durch Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] einge-schränkt, wenn eine Teilstrecke vertragsgemäß mit einem Luftfahrzeug ausge-führt wird und der Zubringerdienst im Sinne des Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] rein tatsächlich dieser Luftbeförderung zugeordnet werden kann ([X.], Urteil vom 24.
Februar 2011
I
ZR
91/10, [X.] 2011, 436 Rn.
29 =
[X.], 205; [X.], Transportrecht, 7.
Aufl., Art.
18 [X.] 1955 Rn.
13 Fn.
55; [X.].HGB/[X.], 2.
Aufl., Art.
38 [X.] Rn.
2; [X.], [X.] Übereinkom-men, 2.
Aufl., Art.
38 Rn.
4). Zudem bestimmt Art.
38 Abs.
2 [X.], dass die Ver-tragsparteien durch das Übereinkommen nicht gehindert sind, Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den [X.] 24
-
12
-
aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung das [X.] Überein-kommen beachtet wird.

3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut richtet sich nur dann nach den Vorschriften des [X.], wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers (Art.
18 Abs.
1 und 3 [X.]) eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies im Streitfall nicht angenommen werden. Auf der Grundlage des Parteivor-trags und der Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszu-gehen, dass [X.] während einer Oberflächenbeförderung per Lkw abhan-dengekommen ist.

a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu wel-chem [X.]punkt und an welchem Ort der Verlust des Gutes eingetreten ist. Es steht mithin nicht fest, ob die Sendung verlorengegangen ist, als die Beklagte sie als Luftfrachtführerin in ihrer Obhut hatte. Der Verlust kann auch während einer Beförderung per Lkw, etwa auf dem Weg vom Zielflughafen in den [X.]n zum Empfänger der Sendung in [X.] eingetreten sein. Nach Art.
18 Abs.
4 Satz
1 [X.] umfasst der [X.]raum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des [X.] zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.], auf den sich nicht nur der [X.], sondern auch der Luftfrachtführer berufen kann ([X.], [X.] 2011, 436 Rn.
31), bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung [X.] Ereignis verursacht worden ist.

b) Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] berufen. Dabei kann zugunsten der [X.] davon ausge-25
26
27
-
13
-
gangen werden, dass sie das verlorengegangene Paket in [X.] an das mit der Luftbeförderung beauftragte Unternehmen übergeben hat. Ebenso kann zugunsten der [X.] angenommen werden, dass es sich bei den [X.] von [X.] zum [X.] und vom Zielflughafen in den [X.]n zum Empfänger der Sendung um [X.] im Sinne von Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] gehandelt hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Zubringerdiensten erfüllt sind, braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach dem Parteivortrag und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist, dass es den Klägerinnen gelungen ist, die Vermutung des Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu widerlegen.

aa) Die Vorschrift des Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] dehnt nicht den [X.]szeitraum des Luftfrachtführers aus, sondern stellt nur eine widerlegbare Beweisvermutung auf. Steht bereits fest, dass sich das schadensauslösende Ereignis außerhalb der [X.] ereignet hat, ist für die Vermutung kein Raum. Der Gegenbeweis braucht dann nicht geführt zu werden (vgl. [X.] in Giemulla/[X.], [X.] Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd.
3 [X.] Übereinkommen, Stand Juli 2011, Art.
18 Rn.
92; [X.] aaO Art.
18 Rn.
44). Steht dagegen nicht fest, ob das schadensverursachende Ereignis während der Luftbeförderung oder während eines [X.] eingetreten ist, muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen ([X.] aaO Art.
18 Rn.
44). Die Anforderungen, die an den Beweis zu stellen sind, beurteilen sich nach der lex fori, also nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

bb) Die Klägerinnen haben sich darauf berufen, dass
der Verlust des [X.] nicht während einer Luftbeförderung im Sinne von Art.
18 Abs.
1 und 3 [X.], 28
29
-
14
-
sondern bei einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist. Sie sind daher grundsätzlich für diesen von der [X.] bestrittenen Vortrag beweispflichtig. Im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast ([X.], [X.] 2011, 436 Rn.
34). Der Geschädigte hat in aller Regel keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung. Er ist daher im
Allgemeinen nicht in der Lage, den von Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] geforderten Gegenbeweis zu führen. Sofern der Transport ordnungsgemäß organisiert war, muss es dem Frachtführer in aller Regel mög-lich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadenszeitpunkt zu [X.]. Der Frachtführer ist daher nach [X.] und Glauben gemäß §
242 BGB gehalten, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des [X.] vorzutragen, damit der Geschädigte die Möglichkeit hat, die Vermutung ge-mäß Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] zu widerlegen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist von dem Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist.

cc) Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mit Recht ange-nommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausrei-chendem Maße nachgekommen ist. Die Beklagte hat lediglich behauptet, sie habe das abhandengekommene Paket in [X.] an das mit der [X.] beauftragte Unternehmen übergeben. Einzelheiten zur weiteren Be-handlung der Sendung durch das Luftfrachtunternehmen hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere fehlen Angaben dazu, wann die Sendung weiterbefördert werden sollte und an welchem Ort und zu welcher [X.] sie [X.] registriert wurde. Die Klägerinnen haben mit Recht darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der [X.] allenfalls entnommen werden könne, dass die Sendung bei der [X.] in [X.] angekom-men ist. Der weitere Weg des Pakets liegt vollständig im [X.]. Es lässt sich 30
-
15
-
nicht feststellen, ob das Paket noch in [X.] oder bei der Weiterbeförde-rung zum [X.], möglicherweise aber auch erst am [X.] oder am Zielflughafen in den [X.]n oder schließlich erst bei der anschließenden Landbeförderung vom Zielflughafen zum Empfänger in Verlust geraten ist. Die Beklagte hat auch nicht geltend ge-macht, dass es ihr unmöglich und nicht zumutbar sei, zum weiteren Verlauf der Sendung nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen vorzutragen.

Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat zur Folge, dass von einer Widerlegung der Beweisvermutung des Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.] auszugehen ist. Der Verlust des Gutes ist dann nicht während einer [X.] im Sinne von Art.
18 Abs.
1 und 3 [X.] eingetreten, so dass sich die [X.] der [X.] nicht nach den Vorschriften des [X.] Übereinkom-mens richtet. Die Verpflichtung der [X.] zum Schadensersatz beurteilt sich vielmehr nach den Haftungsbestimmungen des Landfrachtrechts.

4.
Da
der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] ge-schlossene multimodale [X.] gemäß Art.
28 Abs.
4 Satz
1 EGBGB aF dem [X.] Sachrecht unterliegt, kommen auf das Vertragsverhältnis die §§
452, 452a HGB zur Anwendung. Nach §
452a HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden einge-treten ist. Im vorliegenden Fall ist von einem Verlust des Pakets während einer Beförderung per Lkw entweder in [X.] oder in den [X.]n aus-zugehen, weil
die Beweisvermutung des Art.
18 Abs.
4 Satz
2 [X.]
im Hinblick auf die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte als widerlegt anzusehen ist. Ein (hypothetischer) [X.] zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.], der eine Straßenbeförderung per Lkw zum Gegenstand hätte, würde dem [X.] Recht unterliegen. Die An-31
32
-
16
-
wendung [X.] Rechts folgt im Streitfall daraus, dass sowohl die Versiche-rungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung inso-weit abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007
I
ZR
138/04, [X.]
2007, 472 Rn.
16 =
VersR 2008, 661), ihren Sitz jeweils in [X.] haben und auch nichts dafür spricht, dass ein hypothetischer Teilstrecken-vertrag engere
Verbindungen mit einem anderen Staat aufweisen könnte ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2009
I
ZR
140/06, [X.]Z 181, 292 Rn.
24).

5. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision mit Recht eine unbeschränkte Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen [X.] gemäß §
425 Abs.
1,
§
435 HGB bejaht. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentlichen Prozessstoff unbe-rücksichtigt gelassen.

a) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, die [X.] sei bis zur Übergabe an das
mit der Luftbeförderung beauftragte Unter-nehmen in [X.] am 30.
Juni 2008 noch nicht abhandengekommen. Das Lager des [X.] habe das Paket am selben Tag um 18.12
Uhr wieder verlassen. Dementsprechend müsse der Verlust der Sendung im [X.] daran während der Luftbeförderung eingetreten sein. Damit habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfas-senden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie insbesondere auch vortragen müssen, welche Ermittlungsmaß-nahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen
und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit dem Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben. Darüber hinaus hätte dargelegt werden müssen, welchen Weg das Pa-33
34
35
-
17
-
ket nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen genommen hat. Vor [X.] hätte die Beklagte auch im Einzelnen zur Betriebsorganisation des von ihr beauftragten [X.] vortragen und darlegen müssen, zu wel-chem [X.]punkt und an welchem Ort die Sendung letztmalig registriert worden ist. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht geschehen. Der detaillierte Vortrag zur weiteren Behandlung des Pakets ist der [X.] nicht deshalb unzumutbar, weil sie [X.] nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen nicht mehr in ihrer Obhut hatte. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei eingesetzten Subunternehmern um "andere Leute" im Sinne von §
428 Satz
2 HGB handelt, deren sich der Spediteur/Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muss sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie an Stelle der ihr gemäß §
428 HGB zuzurechnenden Personen selbst gehandelt hätte ([X.], Urteil vom 4.
März 2004
I
ZR
200/01, [X.] 2004, 460, 462; [X.] aaO §
428 HGB Rn.
14).

Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben. Wenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall
wie hier
im Hinblick auf den in Rede ste-henden Transport keinen Vortrag zu Sicherungsmaßnahmen in der eigenen Organisation und in der des von
ihm beauftragten Subunternehmers und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive [X.] der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ([X.], Urteil vom 5.
Juni 2003
I
ZR
234/00, [X.] 2003, 467, 470
f.; Urteil vom 2.
April 2009
I
ZR
60/06, [X.] 2009, 262 Rn.
27).

36
-
18
-

6. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Versiche-rungsnehmerin entstandenen Schadens hat die Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.

7. Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen
nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwischen der [X.] und der Versicherungsneh-merin ausgeschlossen ist.

a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte die [X.] durch die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend habe verstehen dürfen, dass
diese das Abgeltungsangebot der [X.] im Sinne von §
151 Satz
1 BGB bewusst angenommen habe. Ein derartiger Wille lasse sich allein aufgrund des Schreibens der [X.] und der Einlösung des Schecks nicht feststellen. Schon das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der [X.] angebotenen Abfindung von etwa 2,2% der Forderung stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks nicht zugleich erklärt habe, ein Angebot der [X.] zum [X.] eines [X.] anzunehmen.

b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte die [X.]
durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewuss-te Betätigung eines Annahmewillens im Sinne von §
151 Satz
1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge An-forderungen zu stellen ([X.], [X.] 2009, 262 Rn.
44 mwN). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der [X.] nach dem im Frachtbrief angegebenen Versicherungswert von 500
US-Dollar entsprach, änderte nichts 37
38
39
40
-
19
-
an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und dem von der Versicherungsnehmerin geforderten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2007
I
ZR
155/04, [X.] 2007, 466 Rn.
17; [X.], [X.] 2009, 262 Rn.
44).

II[X.] Danach ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Ri[X.] Dr. [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben.

Bornkamm
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2009 -
15 O 70/09 KfH IV -

O[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
15 U 23/10 -

41

Meta

I ZR 109/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. I ZR 109/11 (REWIS RS 2012, 6542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6542

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 109/11 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Luftfrachtführers: Einheitlicher Luftbeförderungsvertrag trotz teilweiser Lkw-Beförderung des Transportgutes auf dem Landweg; Beweislastverteilung bei …


I ZR 50/10 (Bundesgerichtshof)

Frachtführerhaftung: Umfang der sekundären Darlegungslast des Frachtführers


I ZR 91/10 (Bundesgerichtshof)


I ZR 50/10 (Bundesgerichtshof)


I ZR 194/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 109/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.