Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 1 StR 423/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2847

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Gegenstand

Strafzumessung: Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Steuerhinterziehung mit einem nicht die Millionengrenze überschreitenden Hinterziehungsbetrag


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus [X.] stammenden und zunächst im [X.] Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt [X.] nur die aus [X.] bestehende [X.] angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte [X.] von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der [X.] die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.

Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

Nack     

     Wahl     

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Sander
ist urlaubsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.

Nack

Cirener     

Meta

1 StR 423/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 20. Dezember 2011, Az: 12 KLs 45 Js 533/05 (1/08)

§ 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 1 StR 423/12 (REWIS RS 2012, 2847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2847

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Referenzen
Wird zitiert von

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1 StR 606/16

1 StR 373/15

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