Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 StR 103/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6249

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STEUERRECHT STEUERHINTERZIEHUNG BEWÄHRUNG

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Gegenstand

Gewerbsmäßiger Schmuggel und gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben: Voraussetzungen für die Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe trotz Schäden in Millionenhöhe


Leitsatz

1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012, 1 StR 525/11).

2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012, 1 StR 525/11).

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 1. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]       wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten [X.]     hat es des gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus einem Urteil des [X.]s [X.] vom 12. November 2010 und Einbeziehung der dieser zugrundeliegenden Einzelstrafen erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und den Strafausspruch beschränkten Revisionen. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg und führen - bei unwirksamer Rechtsmittelbeschränkung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.

I.

3

1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich noch folgende Feststellungen entnehmen:

4

Die Angeklagten importierten „im bewussten und arbeitsteiligen Zusammenwirken“ und „mit Unterstützung der gesondert Verfolgten [X.] und L. “ sowie, um sich eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen, Mobiltelefone und [X.] aus der [X.] nach [X.] und veräußerten „diese Unterhaltungselektronik“ ([X.]) in [X.] sodann über Internetplattformen. Bei der Einfuhr gestellten sie die elektronischen Geräte nicht, sondern meldeten lediglich [X.] an und verkürzten dadurch Einfuhrumsatzsteuer und Zoll. Die auf die Veräußerung der Geräte anfallende Umsatzsteuer wurde ebenfalls nicht angemeldet.

5

a) Zum gewerbsmäßigen Schmuggel

6

In einem Fall im Februar 2009 sowie in 30 Fällen im Januar und Februar 2010 (Fälle 1 bis 31 der Urteilsgründe) führten die Angeklagten Mobiltelefone (nachgebaute [X.]) aus der [X.] per See- oder Luftfracht nach [X.] ein, ohne die jeweils anfallende Einfuhrumsatzsteuer (in Höhe von rund 205.000 €) zu entrichten. Die Mobiltelefone waren in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Die Einfuhr erfolgte - mit Ausnahme eines den Februar 2009 betreffenden Falles - über eine in [X.] ansässige   [X.], „deren Geschäftsführer ein [X.].   war“ ([X.]) und für die der Angeklagte [X.]       Büroräume angemietet, ein Konto in [X.] eröffnet und Bestellungen in [X.] vorgenommen hat.

7

Im Februar 2009 (Fall 26 der Urteilsgründe) erfolgte die Einfuhr der Mobiltelefone über eine ebenfalls in [X.] ansässige Firma [X.], deren zunächst formeller (vgl. [X.]) und sodann faktischer Geschäftsführer (vgl. [X.]) der Angeklagte [X.]     war. Die [X.] „war Teil einer von [X.] aus handelnden Vertriebsorganisation für den [X.] Raum“ ([X.]). Der Angeklagte [X.]     und der gesondert Verfolgte [X.] „veranlassten die Überweisungen der aus den Verkäufen vereinnahmten Entgelte nicht nur auf das Firmenkonto …, sondern zur Verschleierung der Geldflüsse“ auch auf Konten „von [X.] aus der Bekanntschaft des [X.] “ ([X.]). Für diese Firma war der Angeklagte [X.]        seit Anfang des Jahres 2007 zunächst von [X.] aus tätig; er kaufte dort „insbesondere Maniküreartikel und Hundehalsbänder“ ([X.]). Ende Mai 2009 kam der Angeklagte [X.]        , der zuvor in [X.] drei Semester Volkswirtschaft studiert hatte und sich auch in der Zwischenzeit immer wieder für kurze Zeit in [X.] aufhielt, dauerhaft nach [X.]. Für die [X.] übernahm er zunächst nur Empfang und Weiterversand der Mobiltelefone, später „auch die Lagerverwaltung“ ([X.]). Für diese Tätigkeit erhielt der Angeklagte [X.]     2.100 € monatlich brutto, nicht jedoch eine ihm zunächst in Höhe von bis zu 20 % des Gewinns zugesagte Provision.

8

Des Weiteren führten die Angeklagten in einem nicht festgestellten Zeitraum entweder über die [X.] oder die   [X.] („Empfänger unbekannt“, [X.]; „Import der Waren erfolgte insbesondere, und bezüglich der hier abgeurteilten Taten ausschließlich, über die [X.] und die   [X.]“, [X.]) und in nicht festgestelltem Umfang („Anzahl unbekannt“, [X.]) [X.] aus der [X.] nach [X.] ein, ohne hierfür Einfuhrumsatzsteuer und Zoll „zu entrichten“ ([X.]). Hierdurch sei ein „Schaden EUSt inkl. Zollsatz 2 %“ in Höhe von 1.000.501,61 € abzüglich eines 10%igen Sicherheitsabschlags entstanden ([X.]). Der Schadensberechnung hat die Kammer „die Berechnung des Zolls (Anlage 2 der Anklageschrift) zugrunde gelegt. … Diese Berechnung des Zolls war für die Kammer hinreichend detailliert und nachvollziehbar“ ([X.] 22).

9

b) Zur Umsatzsteuerhinterziehung

Die Geräte wurden in [X.] über Internetplattformen an Endkunden veräußert, ohne dass dann die auf die ausgeführten Lieferungen anfallende Umsatzsteuer angemeldet wurde. Dies war bereits Gegenstand eines früheren Strafverfahrens gegen den Angeklagten [X.]    . Weil dieser Angeklagte Umsätze der genannten Art in den für die [X.] abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2009 sowie Januar bis März 2010 verschwieg und für das [X.] entgegen der ihm bekannten Verpflichtung keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgab (er verkürzte hierdurch Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 819.858,89 €), wurde er vom [X.] [X.] mit Urteil vom 12. November 2010 - rechtskräftig seit Juli 2011 - zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen im hier gegenständlichen Verfahren unterstützte der Angeklagte [X.]       den Angeklagten [X.]     bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer dadurch, dass er die Lagerverwaltung übernahm und sein Konto in [X.] zur Verfügung stellte, was [X.]    zusätzlich ein Gefühl der Sicherheit vermittelte; dabei wusste und wollte [X.]       , dass die elektronischen Geräte verkauft werden und die hierfür anfallende Umsatzsteuer „nicht abgeführt“ wird ([X.] 18; Fall 33 der Urteilsgründe).

2. Das [X.] hat die Fälle 1 bis 32 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten als gewerbsmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1 [X.]) gewertet. Eine bandenmäßige Begehungsweise hat es dagegen verneint, weil „tragende Feststellungen zu einer Bandenstruktur mitsamt [X.]“ ([X.] 24) nicht hätten getroffen werden können. Den Fall 33 der Urteilsgründe, der lediglich den Angeklagten [X.]        betrifft, hat das [X.] als einheitliche Beihilfe zu den beim Angeklagten [X.]      bereits im November 2010 abgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung gewertet.

3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] die Fälle 1 bis 32 der Urteilsgründe für beide Angeklagte jeweils als minder schwere Fälle des Schmuggels im Sinne von § 373 Abs. 1 Satz 2 [X.] angesehen. Es hat dafür jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, eine solche von acht Monaten und im Übrigen Geldstrafen zwischen 90 und 120 Tagessätzen verhängt.

Im Fall 33 der Urteilsgründe (Beihilfe des Angeklagten [X.]       zur Umsatzsteuerhinterziehung) hat das [X.] der Strafzumessung den gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] zugrunde gelegt und gegen den Angeklagten [X.]      eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Strafmildernd hat das [X.] bei beiden Angeklagten jeweils ein umfassendes und beim Angeklagten [X.]        ein auch von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt, was zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen habe, sowie den Umstand, dass den Angeklagten hinsichtlich der [X.] eine untergeordnete Rolle zukam und sie nicht Initiatoren waren, zudem die von ihnen als Erstverbüßer erlittene Untersuchungshaft und eine besondere Haftempfindlichkeit. Zugunsten der Angeklagten hat das [X.] jeweils auch gewertet, dass sie keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatten, der aber (lediglich) in Höhe von rund 12.000 € berechtigt gewesen wäre. Zu Lasten der Angeklagten hat das [X.] berücksichtigt, dass ein „erheblicher Schaden entstanden“ sei.

Zugunsten des Angeklagten [X.]       hat das [X.] auch dessen Unbestraftheit sowie den Umstand gewertet, dass dieser Angeklagte außer einem „Gehalt in Höhe von 2.100 € brutto“ keine finanziellen Vorteile aus den Taten erlangt habe.

Zugunsten des Angeklagten [X.]     hat das [X.] weiterhin berücksichtigt, dass er zur Tatzeit nur unwesentlich bestraft war. „Insbesondere“ sei auch die lange Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten [X.]      zu bewerten, der sich „über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr … der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt“ sah, „obwohl es sich - insbesondere, aber nicht nur, für ihn - um die gleiche Angelegenheit handelte und er mit Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im November 2011 davon ausgehen konnte, dass dieser Lebensabschnitt damit für ihn abgeschlossen war“ ([X.] 29).

Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Angeklagten [X.]    hat das [X.] „insbesondere“ berücksichtigt, dass dieser sich „in dem vorliegenden Verfahren [X.] gerichtlich verantworten musste, obwohl es sich bei den Fällen 1 bis 32 und der vorangegangenen Verurteilung um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, der im Hinblick auf den Angeklagten nicht zusammen in einem Verfahren angeklagt, sondern unnatürlich in zwei verschiedene Verfahren von der Staatsanwaltschaft aufgespalten wurde“ ([X.] 30).

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, weil die knappen und lückenhaften, dadurch unklaren und zudem widersprüchlichen Urteilsgründe keine hinreichende Grundlage für die Prüfung eines Rechtsfolgenausspruchs bieten. Angesichts solcher Feststellungen ist auch die Beschränkung der Rechtsmittel auf den Strafausspruch unwirksam.

1. Die Urteilsgründe sind unklar, lückenhaft und widersprüchlich.

Soweit das [X.] festgestellt hat, dass die Angeklagten Mobiltelefone und [X.] nach [X.] einführten, ohne die jeweils anfallende Einfuhrumsatzsteuer (und Zoll) „zu entrichten“ und „diese Unterhaltungselektronik … unter Umgehung der Umsatzsteuer“ veräußerten ([X.]), ist es erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei den geschmuggelten und den weiterverkauften [X.] jeweils um die nämliche Ware aus dem Einfuhrschmuggel handelt. Diese Annahme steht jedoch mit den vom [X.] der Entscheidung zugrunde gelegten [X.], soweit solche überhaupt festgestellt wurden, im Widerspruch.

Nach den - insoweit aus der vorangehenden, rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten [X.]      entnommenen - wiedergegebenen Urteilsfeststellungen war die Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf der „geschmuggelten“ [X.] bereits im Zeitraum zwischen dem [X.] und März 2010 hinterzogen worden. Da andererseits nach den Urteilsfeststellungen die Mobiltelefone - mit Ausnahme einer Einfuhr im Februar 2009 - erst im Januar und Februar 2010 nach [X.] eingeführt wurden, bleibt unklar, inwieweit der Umsatzsteuerhinterziehung die Lieferung von Waren zugrunde liegen konnte, auf die sich die ausgeurteilten [X.] beziehen. Die im Jahr 2010 eingeschmuggelten Elektronikgeräte konnten jedenfalls nicht bereits vorher an Abnehmer in [X.] ausgeliefert worden sein.

Für die [X.] hat das [X.] keine Feststellungen zum konkreten Einfuhrzeitpunkt innerhalb des vom [X.] angenommenen Gesamttatzeitraums vorgenommen. Es begnügt sich vielmehr mit der Mitteilung eines anzunehmenden Gesamtschadens und der Angabe eines Verkaufspreises an [X.] Endkunden, ohne auch nur ansatzweise sonstige Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen (zu den Anforderungen an die Urteilsdarstellungen in [X.] vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 [X.]; [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.], [X.], 398). Es kann - wie auch die Ausführungen des [X.]s belegen - lediglich vermutet werden, dass es ganz oder teilweise die in Fall 32 der Urteilsgründe genannten [X.] waren, die Gegenstand der Umsatzsteuerhinterziehung gewesen sein könnten. Auf eine bloße Vermutung kann eine Verurteilung indes nicht gestützt werden (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, [X.]R [X.] § 261 Vermutung 11).

Die [X.] wäre freilich nicht gehindert gewesen, tragfähige Feststellungen auf ein nach ihrer Überzeugung glaubwürdiges Geständnis zu stützen, sofern die Feststellungen - wozu sich das Urteil jedoch ebenfalls nicht verhält - Gegenstand eines Geständnisses hätten sein können (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2010 - 1 [X.]). Selbst wenn Angeklagte den [X.] nur knapp einräumen, darf das Gericht dem freilich auf seine Zuverlässigkeit geprüften Geständnis Glauben schenken und Feststellungen darauf stützen ([X.], Urteil vom 10. Juni 1998 - 2 [X.], [X.], 92). Auch kann, wenn das Tatgericht von einem strafbaren Verhalten des [X.] überzeugt ist, die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen, namentlich wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen, etwa weil über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind ([X.], Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 [X.], [X.], 148; [X.], Urteil vom 12. August 1999 - 5 StR 269/99, [X.], 426). Eine solche Schätzung nimmt die [X.] hier indes gerade nicht vor, vielmehr stützt sie sich auf eine als Anlage der Anklageschrift beigefügte Schadensberechnung. Abgesehen davon, dass die [X.] allein durch die Bezugnahme auf das Ergebnis von Dritten gefertigter Steuer- oder Zollberechnungen den der [X.] zukommenden Aufgaben nicht entsprechen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 [X.]), wird der Inhalt der [X.] nicht mitgeteilt und ist somit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 17/06, [X.], 478).

Der Widerspruch bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hinsichtlich der ausgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung - hinsichtlich derer sich die Feststellungen auf den Umfang der in den jeweiligen [X.] pflichtwidrig nicht angemeldeten Umsätzen beschränken - und der 32 Fälle des gewerbsmäßigen Schmuggels [X.] bestand, lässt sich auch nicht aus dem weiteren Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe heraus beseitigen. Die Ausführungen der [X.] im Rahmen der Strafzumessung, dass allein im Fall 26 der Urteilsgründe eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für zuvor eingeführte Gegenstände abzugsfähig gewesen wäre, in anderen Fällen der Import „für die   [X.]“ ([X.] 27) erfolgt sei oder aber - im Fall 32 der Urteilsgründe - gar nicht feststellbar sei, für welche Gesellschaft die Waren eingeführt worden waren, legen die Nämlichkeit der Waren ebenfalls nur zugrunde, ohne diese zu belegen.

2. Schon die aufgezeigten Mängel müssen hier zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen führen. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Eine - hier sogar ausdrücklich erklärte - Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 [X.], [X.]St 29, 359, 364). Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ist jedoch - ausnahmsweise - zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ermöglichen, ohne dass der nicht angefochtene Teil [X.] würde. Dies ist hier - wie aufgezeigt - jedoch der Fall, weil die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar und zudem widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, [X.], 130; [X.], [X.], 54. Aufl., § 318 Rn. 16 mwN).

b) Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Urteils insgesamt. Zwar erfordert ein lediglich den Schuldumfang betreffender Rechtsfehler regelmäßig nicht die Aufhebung auch des Schuldspruchs, da sich die Verurteilung jedenfalls im Ergebnis rechtfertigt ([X.] in [X.] Kommentar, [X.], 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN). So lässt es bei Steuerhinterziehung den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der [X.], etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, [X.], 345). Der Schuldspruch ist hier jedoch aufzuheben, weil - insbesondere mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG - wesentliche Modalitäten zu dem auch den Schuldumfang determinierenden Tathergang unklar bleiben (hierzu vgl. [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 6. Aufl., § 353 Rn. 18 mwN) und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben ist, eine Entscheidung ohne Bindung an die bisherigen - widersprüchlichen - Feststellungen zu treffen (hierzu vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 [X.], NStZ-RR 1997, 72, 73).

III.

Die Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil geben dem Senat Anlass, für den - angesichts der Geständnisse der Angeklagten zum Tatablauf naheliegenden - Fall eines erneuten Schuldspruchs durch den neuen Tatrichter Folgendes anzumerken:

1. Die Annahme minder schwerer Fälle des Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 Nr. 2 [X.] scheidet bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben in großem Ausmaß regelmäßig aus. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei Schmuggel gemäß § 373 [X.] handelt es sich um einen [X.] gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 [X.]). Liegen Qualifikationsmerkmale - wie etwa gewerbsmäßiges Handeln - nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. Denn gemäß § 3 Abs. 3 [X.] sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des [X.] Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Sind in einem solchen Fall durch eine Tat Einfuhrabgaben in großem Ausmaß (hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 [X.]) verkürzt, liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung vor, bei dem ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet ist. Dieser Strafrahmen entspricht dem des Schmuggels nach § 373 [X.].

Tritt ein Merkmal hinzu, das die Tat zum Schmuggel qualifiziert - etwa Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 [X.]) - entfaltet der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.], wenn er ohne das qualifizierende Merkmal anzuwenden wäre, eine Sperrwirkung. Deswegen kommt bei einem Schmuggel „in großem Ausmaß“ ein minder schwerer Fall mit einem auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verminderten Strafrahmen (§ 373 Abs. 1 Satz 2 [X.]) allenfalls in besonderen Ausnahmefällen noch in Betracht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier vom [X.] festgestellt - der Schmuggel in organisierten Vertriebsstrukturen stattgefunden hat. Denn nach der Intention des Gesetzgebers soll der mildere Strafrahmen für minder schwere Fälle eine angemessene Bestrafung des bandenmäßigen Schmuggels z.B. in Fällen, die nicht der typischen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, ermöglichen (BT-Drucks. 16/5846, [X.] ff.).

2. Aus dem Umstand, dass es sich beim Schmuggel um einen [X.] der Steuerhinterziehung handelt, folgt zudem, dass die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Hinterziehung in Millionenhöhe auch auf [X.] Anwendung findet. Demnach kommt eine (aussetzungsfähige) Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch bei Schmuggel gemäß § 373 [X.] nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Dabei ist es für den Unrechtsgehalt ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne oder mehrere Taten erreicht worden ist und ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

a) Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des [X.], die der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 ([X.] I, 676) in [X.] getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen und gebilligt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 [X.]), Folgendes:

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Dieses nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ ist dann erfüllt, wenn der [X.] (bei einem „Griff in die Kasse des Staates“) 50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des [X.] darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 € (vgl. zusammenfassend [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 [X.], [X.], 1015).

Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist bei hohen [X.] im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, gleichviel ob dieser Betrag durch eine einzelne Tat hervorgerufen wurde oder durch eine Serie [X.], selbst wenn jede für sich genommen die Grenze zum großen Ausmaß nicht überschreitet. Schon bei der Einzelstrafbemessung ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 - 1 [X.], [X.]St 53, 221). Es ist ferner - zumal bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus so gebildeten Einzelstrafen - die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass bei Überschreiten zur Grenze des „großen Ausmaßes“ eine Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten schuldangemessen ist, bei einem sechsstelligen [X.] die Verhängung einer Geldstrafe demzufolge nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei [X.] in Millionenhöhe - also bei einem Gesamthinterziehungsumfang, der die Millionengrenze überschreitet - kommt eine aussetzungsfähige, also eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.]St 53, 71, zuletzt bestätigt in [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 1458).

b) Diese Grundsätze sind auch in Fällen des Schmuggels gemäß § 373 [X.] anzuwenden.

Zwar ist § 373 [X.] ein selbständiger [X.] zu § 370 Abs. 1 [X.]. Mit der dies klarstellenden Fassung des § 373 [X.] durch Art. 3 Nr. 4 des [X.] und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.] I, 3198) wurde aber zugleich - mit Wirkung zum 1. Januar 2008 - der Strafrahmen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels erhöht und an den Strafrahmen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 [X.] angepasst. Eine Regelung für besonders schwere Fälle des § 373 [X.] oder eine Verweisung auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] und damit auch die Notwendigkeit, für besonders schwere Fälle des § 373 [X.] den Strafrahmen der Strafzumessungsregel in § 370 Abs. 3 [X.] zu entnehmen, wurde dadurch entbehrlich (vgl. BT-Drucks. 16/5846, [X.] ff.). Wenn aber allein eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung regelmäßig einen sechs Monate übersteigenden Strafrahmen eröffnet, kann durch eine zugleich verwirklichte Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben „in großem Ausmaß“ im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 [X.] regelmäßig keine geringere Freiheitsstrafe verwirkt sein. Demzufolge kann entsprechend den Wertungen des Gesetzgebers auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Millionenhöhe eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommen.

c) Die bislang getroffenen Feststellungen belegen derartige Milderungsgründe nicht.

Ein solcher kann sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass der Angeklagte [X.]    bereits im November 2010 wegen Taten der Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt wurde und sich nun einem weiteren Strafverfahren ausgesetzt sah. Der Umstand, dass sich bei einem diesen Taten vorgelagerten (Einfuhr-) Schmuggel aus Sicht der Angeklagten gegebenenfalls um einen Teil einer einheitlichen Gesamthinterziehungsstrategie gehandelt hat, führt weder zu einem Strafklageverbrauch, noch schafft er einen Vertrauenstatbestand, der einer gesonderten Verfolgung eines der Umsatzsteuerhinterziehung vorgelagerten Schmuggels entgegenstehen würde. Sofern bei beiden Taten die nämliche Ware betroffen ist, kann dies - wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen - lediglich dazu führen, dass der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.

Auf der Grundlage der - allerdings widersprüchlichen - Feststellungen kann auch aus dem Verfahren und dessen Dauer ein Strafmilderungsgrund nicht erblickt werden. Zwar stellt die belastende Wirkung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (als Folge der Tat für den Täter) einen allgemeinen Milderungsgrund dar ([X.], Beschluss vom 22. Januar 1992 - 3 [X.], [X.], 229; vgl. aber auch [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 1458). Eine solche ist aber im Urteil ebenso wenig festgestellt wie Umstände, die beim Angeklagten [X.]     ein schutzwürdiges Vertrauen hätten begründen können, mit der Verurteilung vom 12. November 2010 hätte es sein Bewenden. Eine nach den Ausführungen im Urteil zum Verfahrensgang, namentlich zur „unnatürlichen“ Aufspaltung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft hier zu besorgende Annahme des [X.]s, es sei an eine bei außerhalb des von § 257c [X.] vorgegebenen Rahmens geführten Gesprächen in Aussicht gestellte Strafobergrenze gebunden (die sich für das erkennende Gericht überdies nur auf den zu seiner Kognition gestellten Sachverhalt beziehen könnte), könnte gegebenenfalls sogar schon für sich den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11). Erst recht wäre der neue Tatrichter an solche Gespräche - sollten sie geführt worden sein - nicht gebunden.

Auch könnte es den Angeklagten [X.]       nicht entlasten, dass er - sofern auch das neue Tatgericht zu entsprechenden Feststellungen gelangen sollte - über einen monatlichen Bruttolohn von 2.100 € hinaus keine weiteren Vorteile erzielt hat. Denn für gewerbsmäßiges Handeln genügt bereits die Absicht, sich durch wiederholte Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. die Nachweise bei [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 373 Rn. 16). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war das Tätigwerden des Angeklagten [X.]      hier sogar auf eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20 % ausgerichtet.

Ebenso wenig stellt der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB einen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/ 06, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).

d) Die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß bzw. in Millionenhöhe sind auch dann zu beachten, wenn lediglich - wie vom [X.] hier bei dem Angeklagten [X.]     angenommen - eine einheitliche Beihilfe zu einer Mehrzahl von Fällen der Steuerhinterziehung in Betracht kommt. Übersteigt in einem solchen Fall der Gesamtverkürzungsumfang der durch die Beihilfe geförderten [X.] die Betragsgrenze des [X.] „in großem Ausmaß“ gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.], muss deshalb das Tatgericht ausgehend von einer Gesamtwürdigung erörtern, ob im Rahmen der Strafzumessung statt des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 370 Abs. 1 [X.] von dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten (erhöhten) Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] oder dem nicht gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] auszugehen ist.

3. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob das Tatgeschehen bei der Einfuhr der Elektronikartikel (auch) den Tatbestand eines bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) erfüllt, was angesichts der bisherigen Feststellungen zur organisierten Vertriebsstruktur nahe liegt.

[X.]                                                      Wahl                                                Graf

                            [X.]                                                    Sander

Meta

1 StR 103/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 1. November 2011, Az: 2 Ss 12/12

§ 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 AO, § 373 Abs 1 AO, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 6249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6249

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