Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 1 StR 103/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6207

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
103/12

vom
22. Mai
2012
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________

[X.] § 370 Abs. 1 und 3, § 373 Abs. 1; StGB § 46

1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben nach § 373 [X.] in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Frei-heitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 [X.] wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 [X.] ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine ein-zelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.

(Fortführung von [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 -
1 [X.]/08,
[X.]St 53, 71 und [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.]).

[X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
1 [X.] -
LG [X.]

in der Strafsache
gegen

-
2
-

1.
2.

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.

-
3
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der
Sitzung vom 22. Mai 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
[X.]

und [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Sander,

[X.] am [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwältin

-
beide in der Verhandlung -

als Verteidiger
des Angeklagten J.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 1. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen gewerbsmäßi-gen Schmuggels in 32 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten J.

hat es des gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus einem Urteil des [X.]s [X.] vom 12. November 2010 und Einbeziehung der dieser zugrundeliegenden Einzelstrafen erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und den Straf-1
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-
5
-
ausspruch beschränkten Revisionen. Die vom [X.] vertrete-nen Rechtsmittel haben Erfolg und führen -
bei unwirksamer Rechtsmittelbe-schränkung -
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt.

I.
1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich noch fol-gende Feststellungen entnehmen:
Die m-.

und L.

um sich eine zusätzliche Einkommensquelle zu verschaffen, Mobiltelefone und [X.] aus der [X.]
nach [X.] und veräußerten r-netplattformen. Bei der Einfuhr gestellten sie die elektronischen Geräte nicht, sondern meldeten lediglich [X.] an und verkürzten dadurch Einfuhrum-satzsteuer und Zoll. Die auf die Veräußerung der Geräte anfallende Umsatz-steuer wurde ebenfalls nicht angemeldet.
a) Zum gewerbsmäßigen Schmuggel
In einem Fall im Februar 2009 sowie in 30 Fällen im Januar und Februar 2010 (Fälle 1 bis 31 der Urteilsgründe) führten die Angeklagten Mobiltelefone (nachgebaute [X.]) aus der [X.] per See-
oder Luftfracht nach [X.] ein, ohne die jeweils anfallende Einfuhrumsatzsteuer (in [X.] verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Die Einfuhr erfolgte -
mit Ausnahme eines den Februar 2009 betreffenden [X.] -
über eine in [X.] ansässige

D.

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-
6
-
Geschäftsführer [X.].

[X.]

Büroräume angemietet, ein Konto in [X.] eröffnet und Bestellungen in [X.] vorgenommen hat.
Im Februar 2009 (Fall 26 der Urteilsgründe) erfolgte die Einfuhr der Mo-biltelefone über eine ebenfalls in [X.] ansässige Firma O.

GmbH, deren zunächst formeller (vgl. [X.]) und sodann faktischer Ge-schäftsführer (vgl. [X.]) der Angeklagte J.

war. Die O.

J.

und der gesondert Verfolgte Z.

fen verein-e-kanntschaft des Z.

[X.]

seit An-fang des Jahres 2e-Angeklagte [X.]

, der zuvor in [X.] drei Semester Volkswirt-schaft studiert hatte und sich auch in der Zwischenzeit immer wieder für kurze Zeit in [X.] aufhielt, dauerhaft nach [X.]. Für die O.

GmbH übernahm er zunächst nur Empfang und Weiterversand der Mobil-tigkeit er-hielt der Angeklagte [X.]

zunächst in Höhe von bis zu 20
% des Gewinns zugesagte Provision.
Des Weiteren führten die Angeklagten in einem nicht festgestellten Zeit-raum entweder über die O.

GmbH oder die

D.

insbesondere, und bezüglich der hier abgeurteilten Taten ausschließlich, über die O.

die

D.

7
8
-
7
-

-Player aus der [X.] nach [X.] ein, ohne hierfür Ein-
a-

10%igen Sicherheitsabschlags entstanden ([X.]). Der Schadensberech-zugrunde geli-

b) Zur Umsatzsteuerhinterziehung
Die Geräte wurden in [X.] über Internetplattformen an [X.] veräußert, ohne dass dann die auf die
ausgeführten Lieferungen anfallen-de Umsatzsteuer angemeldet wurde. Dies war bereits Gegenstand eines frühe-ren Strafverfahrens gegen den Angeklagten J.

. Weil dieser Angeklagte Umsätze der genannten Art in den für die O.

GmbH abgege-benen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2009 sowie Januar bis März 2010 verschwieg und für das [X.] entgegen der ihm bekannten Verpflichtung keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgab (er verkürzte hierdurch Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 819.858,89

er vom [X.] [X.] mit Urteil vom 12. November 2010 -
rechtskräftig seit Juli 2011 -
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen im
hier gegenständlichen Verfahren unterstütz-te der Angeklagte [X.]

den Angeklagten J.

bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer dadurch, dass er die Lagerverwaltung übernahm und sein Konto in [X.] zur Verfügung stellte, was J.

zusätzlich ein Gefühl der [X.] vermittelte; dabei wusste und wollte [X.]

, dass die elektroni-9
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-
8
-
schen Geräte verkauft werden und die hierfür anfallende Umsatzsteue

18; Fall 33 der Urteilsgründe).
2. Das [X.]
hat die Fälle 1 bis 32 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten als gewerbsmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1 [X.]) gewertet. Eine t-(UA S. 24) nicht hätten getroffen werden können. Den Fall 33 der Urteilsgründe, der lediglich den Angeklagten [X.]

betrifft, hat das [X.] als einheitliche [X.] zu den beim Angeklagten J.

bereits im November 2010 abgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung gewertet.
3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] die Fälle 1 bis
32 der Urteilsgründe für beide Angeklagte jeweils als minder schwere Fälle des Schmuggels im Sinne von §
373 Abs. 1 Satz 2 [X.] angesehen. Es hat [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, eine solche von acht Monaten und im Übrigen Geldstrafen zwischen 90 und 120 Tagessät-zen verhängt.
Im Fall 33 der Urteilsgründe (Beihilfe des Angeklagten [X.]

zur Umsatzsteuerhinterziehung) hat das [X.] der Strafzumessung den ge-mäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs.
1 [X.] zugrunde gelegt und gegen den Angeklagten [X.]

eine Frei-heitsstrafe von acht Monaten verhängt.
[X.] hat das [X.] bei beiden Angeklagten jeweils ein umfassendes und beim Angeklagten [X.]

ein auch von Reue getrage-nes Geständnis berücksichtigt, was zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen habe, sowie den Umstand, dass den Angeklag-ten hinsichtlich der Schmuggeltaten eine untergeordnete Rolle zukam und sie 12
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-
9
-
nicht Initiatoren waren, zudem die von ihnen als Erstverbüßer erlittene Untersu-chungshaft und eine besondere Haftempfindlichkeit. Zugunsten der Angeklag-ten hat das [X.] jeweils auch gewertet, dass sie keinen Vorsteuerabzug h-tigt gewesen wäre. Zu Lasten der Angeklagten hat das [X.] berücksich-

Zugunsten des Angeklagten [X.]

hat das [X.] auch des-sen Unbestraftheit sowie den Umstand gewertet, dass dieser Angeklagte außer Taten erlangt habe.
Zugunsten des Angeklagten J.

hat das [X.] weiterhin be-sei auch die lange Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten J.

zu bewerter--
insbe-sondere, aber nicht nur, für ihn -
um die gleiche Angelegenheit handelte und er mit Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im November 2011 davon ausgehen konnte, dass dieser Lebensabschnitt damit für ihn abge-

29).
Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe betreffend den Angeklag-ten J.

s-te, obwohl es sich bei den Fällen 1
bis 32 und der vorangegangenen [X.] um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, der im Hinblick
auf den Angeklagten nicht zusammen in einem Verfahren angeklagt, sondern unnatür-16
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18
-
10
-
lich in zwei verschiedene Verfahren von der Staatsanwaltschaft aufgespalten

30).

II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Sie führen zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils insgesamt, weil die knappen und lückenhaf-ten, dadurch unklaren und zudem widersprüchlichen Urteilsgründe keine hinrei-chende Grundlage für die Prüfung eines Rechtsfolgenausspruchs bieten. An-gesichts solcher Feststellungen ist auch die Beschränkung der Rechtsmittel auf den Strafausspruch unwirksam.
1. Die Urteilsgründe sind unklar, lückenhaft und widersprüchlich.
Soweit das [X.] festgestellt hat, dass die Angeklagten Mobiltele-fone und [X.] nach [X.] einführten, ohne die jeweils anfallende t-r-kennbar davon ausgegangen, dass es sich bei den geschmuggelten und den
weiterverkauften [X.] jeweils um die nämliche Ware aus dem Einfuhrschmuggel handelt. Diese Annahme steht jedoch mit den vom [X.] der Entscheidung zugrunde gelegten [X.], soweit solche überhaupt festgestellt wurden, im Widerspruch.
Nach den -
insoweit aus der vorangehenden, rechtskräftigen [X.] des Angeklagten J.

entnommenen -
wiedergegebenen
Urteilsfest-

Elektronikgegenstände bereits im Zeitraum zwischen dem [X.] und März 2010 hinterzogen worden. Da andererseits nach den Urteilsfeststellungen die 19
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11
-
Mobiltelefone -
mit Ausnahme einer Einfuhr im Februar 2009 -
erst im Januar und Februar 2010 nach [X.] eingeführt wurden, bleibt unklar, inwieweit der Umsatzsteuerhinterziehung die Lieferung von Waren zugrunde liegen konn-te, auf die sich die ausgeurteilten Schmuggeltaten beziehen. Die im Jahr 2010 eingeschmuggelten Elektronikgeräte konnten jedenfalls nicht bereits vorher an Abnehmer in [X.] ausgeliefert worden sein.
Für die [X.] hat das [X.] keine Feststellungen zum konkre-ten [X.] innerhalb des vom [X.] angenommenen [X.] vorgenommen. Es begnügt sich vielmehr mit der Mitteilung eines anzunehmenden Gesamtschadens und der Angabe eines Verkaufspreises an [X.] Endkunden, ohne auch nur ansatzweise sonstige [X.] mitzuteilen (zu den Anforderungen an die Urteilsdarstellungen in [X.] vgl. z.B. [X.],
Beschluss vom 13. Juli 2011 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 398). Es kann -
wie auch die Ausführungen des [X.]s belegen -
lediglich vermutet werden, dass es ganz oder teilweise die in Fall 32 der Urteilsgründe genannten [X.] waren, die Gegenstand der Umsatzsteuerhinterziehung gewesen sein könnten. Auf eine bloße Vermutung kann eine Verurteilung indes nicht ge-stützt werden (vgl. z.B.
[X.], Urteil vom 24. November 1992 -
5 [X.], [X.]R
[X.] § 261 Vermutung 11).

Die [X.] wäre freilich nicht gehindert gewesen, tragfähige Fest-stellungen auf ein nach ihrer Überzeugung glaubwürdiges Geständnis zu stüt-zen, sofern die Feststellungen -
wozu sich das Urteil jedoch ebenfalls nicht ver-hält -
Gegenstand eines Geständnisses hätten sein können (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2010 -
1 [X.]). Selbst wenn Angeklagte den [X.] nur knapp
einräumen, darf das Gericht dem freilich auf seine Zuverläs-sigkeit geprüften Geständnis Glauben schenken und Feststellungen darauf 23
24
-
12
-
stützen ([X.], Urteil vom 10. Juni 1998 -
2 StR 156/98,
NStZ 1999, 92). Auch kann, wenn das Tatgericht von einem strafbaren Verhalten des [X.] ist, die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfol-gen, namentlich wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen [X.], etwa weil über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnun-gen vorhanden sind ([X.], Urteil vom 28. Juli 2010 -
1 [X.], [X.], 148; [X.], Urteil vom 12.
August 1999 -
5 [X.], [X.], 426). Eine solche Schätzung nimmt die [X.] hier indes gerade nicht vor, vielmehr stützt sie sich auf eine als Anlage der Anklageschrift beigefügte Schadensbe-rechnung. Abgesehen davon, dass die [X.] allein durch die [X.] auf das Ergebnis von Dritten gefertigter Steuer-
oder Zollberechnungen den der [X.] zukommenden Aufgaben nicht entsprechen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2011 -
1 [X.]), wird der Inhalt der [X.] nicht mitgeteilt und ist somit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007
-
5 [X.], [X.], 478).
Der Widerspruch bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang hinsichtlich der ausgeurteilten 16 Taten der [X.] -
hinsichtlich derer sich die Feststellungen auf den Umfang der in den jeweiligen [X.] pflichtwidrig nicht angemeldeten Umsätzen beschränken -
und der 32 Fälle des gewerbsmäßigen
Schmuggels [X.] bestand, lässt sich auch nicht aus dem weiteren Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe heraus beseitigen. Die Ausführungen der [X.] im Rahmen der Strafzumessung, dass allein im Fall 26 der Urteilsgründe eine ent-richtete Einfuhrumsatzsteuer für zuvor eingeführte Gegenstände abzugsfähig gewesen wäre, in

D.

A S. 27) erfolgt sei oder aber -
im Fall 32 der Urteilsgründe -
gar nicht feststellbar sei, für welche
Gesellschaft die Waren eingeführt worden waren, 25
-
13
-
legen die Nämlichkeit der Waren ebenfalls nur zugrunde, ohne diese zu bele-gen.
2. Schon die aufgezeigten Mängel müssen hier zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und zur Aufhebung des gesamten Urteils mit den Feststellungen führen. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.
a)
Eine -
hier sogar ausdrücklich erklärte -
Beschränkung eines Rechts-mittels allein auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 1980 -
1 [X.], [X.]St
29, 359, 364).
Die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld-
und Strafausspruch ist jedoch -
ausnahmsweise -
zu verneinen, wenn die Schuldfeststellungen eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ermöglichen, ohne dass der nicht angefochtene Teil [X.] würde. Dies ist hier -
wie aufgezeigt -
jedoch der Fall, weil die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar und zudem widersprüchlich
sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juli 1993 -
3 [X.], [X.], 130; [X.], [X.], 54. Aufl., §
318 Rn. 16 mwN).
b) Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Urteils insgesamt. Zwar [X.] ein lediglich den Schuldumfang betreffender Rechtsfehler regelmäßig nicht die Aufhebung auch des Schuldspruchs, da sich die Verurteilung [X.] im Ergebnis rechtfertigt ([X.] in [X.] Kommentar, [X.], 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN). So lässt es bei Steuerhinterziehung den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der [X.], etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des [X.] aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. [X.], Be-26
27
28
-
14
-
schluss vom 24. Mai 2007 -
5 [X.], [X.], 345). Der Schuldspruch ist hier jedoch aufzuheben, weil -
insbesondere mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG -
wesentliche Modalitäten zu dem auch den Schuldumfang determi-nierenden Tathergang unklar bleiben (hierzu vgl. [X.] in [X.] [X.], [X.], 6. Aufl., § 353 Rn. 18 mwN) und dem neuen Tatrichter die Mög-lichkeit zu geben ist, eine Entscheidung ohne Bindung an die bisherigen -
wi-dersprüchlichen -
Feststellungen zu treffen (hierzu vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Juni 1996 -
4 [X.], NStZ-RR 1997, 72, 73).

III.
Die Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil geben dem Senat Anlass, für den -
angesichts der Geständnisse der Angeklagten zum
Tatablauf naheliegenden -
Fall eines erneuten Schuldspruchs durch den neuen Tatrichter Folgendes anzumerken:
1. Die Annahme minder schwerer Fälle des Schmuggels gemäß § 373 Abs. 1 Nr. 2 [X.] scheidet bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben in [X.] Ausmaß regelmäßig aus. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei Schmuggel gemäß § 373 [X.] handelt es sich um einen [X.] gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§
370 [X.]). Liegen Qualifikationsmerkmale -
wie etwa gewerbsmäßiges Han-deln -
nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterzie-hung. Denn gemäß § 3 Abs. 3 [X.] sind Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben nach Art.
4 Nr. 10 und 11 des [X.] Steuern im Sinne der Abgabenordung. Sind in einem solchen Fall durch eine Tat Einfuhrabgaben in großem Ausmaß (hierzu zuletzt [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.]) verkürzt, liegt 29
30
31
-
15
-
gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein Regelbeispiel eines besonders schwe-ren Falls der Steuerhinterziehung vor,
bei dem ein Strafrahmen von sechs [X.] bis zu zehn Jahren eröffnet ist. Dieser Strafrahmen entspricht dem des Schmuggels
nach § 373 [X.].
Tritt ein Merkmal hinzu, das die Tat zum Schmuggel qualifiziert -
etwa Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 [X.]) -
entfaltet der Strafrahmen des §
370 Abs.
3 [X.], wenn er ohne das qualifizierende Merkmal anzuwenden wäre, eine ein minder schwerer Fall mit einem auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verminderten Strafrahmen (§
373 Abs. 1 Satz 2 [X.]) allenfalls in be-sonderen Ausnahmefällen noch in Betracht.
Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn -
wie hier vom [X.] festgestellt -
der Schmuggel in organisierten [X.] stattgefunden hat. Denn nach der Intention des Gesetzgebers soll der mil-dere Strafrahmen für minder schwere Fälle eine angemessene Bestrafung des bandenmäßigen Schmuggels z.B. in Fällen, die nicht der typischen organisier-ten Kriminalität zuzurechnen sind, ermöglichen (BT-Drucks. 16/5846, S.
174
ff.).
2. Aus dem Umstand, dass es sich beim Schmuggel um einen [X.] der Steuerhinterziehung handelt, folgt zudem, dass die Recht-sprechung zur Strafzumessung bei Hinterziehung
in Millionenhöhe auch auf Schmuggeltaten Anwendung findet. Demnach kommt eine (aussetzungsfähige) Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch bei Schmuggel gemäß §
373 [X.] nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Dabei ist es für den Unrechtsgehalt ohne Bedeutung, ob die Millio-32
33
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-
16
-
nengrenze durch eine einzelne oder mehrere Taten erreicht worden ist und ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
a) Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des [X.], die der Ge-setzgeber in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 ([X.] I, 676) in [X.] getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen und gebilligt hat (vgl. [X.],
Beschluss vom 7. Februar 2012 -
1 [X.]), Folgendes:
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Mona-ten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] (in der seit 1. Januar 2008 geltenden [X.]) in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Dieses nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels

a-

sich das Verhalten des [X.] darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkennt-nis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze

s-send [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2011 -
1 [X.], [X.], 1015).
Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist bei hohen Hinterziehungsbeträgen im Rahmen der Straf-zumessung Rechnung zu tragen, gleichviel ob dieser Betrag durch eine einzel-ne Tat hervorgerufen wurde oder durch eine Serie [X.], selbst wenn jede für sich genommen die Grenze zum großen Ausmaß nicht 35
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37
-
17
-
überschreitet. Schon bei der Einzelstrafbemessung ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern auch die [X.] und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 -
1 [X.], [X.]St 53, 221). Es ist ferner -
zumal bei der Bildung einer Gesamtstrafe aus so gebildeten Einzel-strafen -
die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass bei Überschreiten Monaten [X.] ist, bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe demzufolge nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch [X.] sein kann. Bei [X.] -
also bei einem Gesamthinterziehungsumfang, der die Millionengrenze überschreitet -
kommt eine aussetzungsfähige, also eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen [X.] gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 -
1 [X.]/08 mwN, [X.]St 53, 71, zuletzt bestätigt in [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 1458).
b) Diese Grundsätze sind auch in Fällen des Schmuggels gemäß § 373 [X.] anzuwenden.
Zwar ist § 373 [X.] ein selbständiger [X.] zu § 370 Abs. 1 [X.]. Mit der dies klarstellenden Fassung des § 373 [X.] durch Art. 3 Nr. 4 des [X.] verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.] I, 3198) wurde aber zugleich -
mit Wirkung zum 1. Januar 2008 -
der Strafrahmen des gewerbsmäßigen, gewalt-samen oder bandenmäßigen Schmuggels erhöht und an den Strafrahmen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 [X.] ange-passt. Eine Regelung für besonders schwere Fälle des § 373 [X.] oder eine 38
39
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18
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Verweisung auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] und damit auch die Notwendigkeit, für besonders schwere Fälle des § 373 [X.] den Strafrahmen der Strafzumessungsregel in § 370 Abs. 3 [X.] zu entnehmen, wurde dadurch ent-behrlich (vgl. BT-Drucks. 16/5846, [X.] ff.). Wenn aber allein eine gewerbs-
oder bandenmäßige Begehung regelmäßig einen sechs Monate übersteigen-den Strafrahmen eröffnet, kann durch eine zugleich verwirklichte Hinterziehung von Einfuhr-

e-zeigten Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr.
1 [X.] regelmäßig keine geringere Freiheitsstrafe verwirkt sein. Demzufolge kann entsprechend den Wertungen des Gesetzgebers auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben in Millionenhöhe eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milde-rungsgründe noch in Betracht kommen.
c) Die bislang getroffenen Feststellungen belegen derartige Milderungs-gründe nicht.
Ein solcher kann sich insbesondere nicht daraus ergeben, dass der An-geklagte J.

bereits im November 2010 wegen Taten der Umsatzsteuerhin-terziehung verurteilt wurde und sich nun einem weiteren Strafverfahren ausge-setzt sah. Der Umstand, dass sich bei einem diesen Taten vorgelagerten (Ein-fuhr-)
Schmuggel aus Sicht der Angeklagten gegebenenfalls um einen Teil ei-ner einheitlichen Gesamthinterziehungsstrategie gehandelt hat, führt weder zu einem Strafklageverbrauch, noch schafft er einen Vertrauenstatbestand, der einer gesonderten Verfolgung eines der Umsatzsteuerhinterziehung vorgelager-ten Schmuggels entgegenstehen würde. Sofern bei beiden Taten die nämliche Ware betroffen ist, kann dies -
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen -
le-diglich dazu führen, dass der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Einfuhrum-40
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-
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-
satzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist.
Auf der Grundlage der -
allerdings widersprüchlichen -
Feststellungen kann auch aus dem Verfahren und dessen Dauer ein Strafmilderungsgrund nicht erblickt werden. Zwar stellt die belastende Wirkung einer unverhältnismä-ßig langen Verfahrensdauer (als Folge der Tat für den Täter) einen allgemeinen Milderungsgrund dar ([X.], Beschluss vom 22. Januar 1992 -
3 [X.], [X.], 229; vgl. aber auch [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 1458). Eine solche ist aber im Urteil ebenso wenig [X.] wie Umstände, die beim Angeklagten J.

ein schutzwürdiges [X.] hätten begründen können, mit der Verurteilung vom 12. November 2010 hätte es sein Bewenden. Eine nach den Ausführungen im Urteil zum Verfah-
h die Staatsanwaltschaft hier zu besorgende Annahme des [X.]s, es sei an eine bei außerhalb des von § 257c [X.] vorgegebenen Rahmens geführten Gesprächen in Aussicht gestellte Strafobergrenze gebunden (die sich für das erkennende Gericht überdies nur auf den zu seiner Kognition gestellten Sach-verhalt beziehen könnte), könnte gegebenenfalls sogar schon für sich den [X.] eines Urteils gefährden (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2011 -
1 [X.]). Erst recht wäre der neue Tatrichter an solche Gespräche -
sollten sie geführt worden sein -
nicht gebunden.
Auch könnte es den Angeklagten [X.]

nicht entlasten, dass er
-
sofern auch das neue Tatgericht zu entsprechenden Feststellungen gelangen sollte -
über einen monatlichen Bruttolohn von Vorteile erzielt hat. Denn für gewerbsmäßiges Handeln genügt bereits die [X.], sich durch wiederholte Hinterziehung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. die Nachweise bei [X.] 42
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20
-
in Klein, [X.], 11. Aufl., § 373 Rn. 16). Nach den Feststellungen des angefoch-tenen Urteils war das Tätigwerden des Angeklagten [X.]

hier sogar auf eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20
% ausgerichtet.
Ebenso wenig stellt der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsent-zug bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach §
51 StGB einen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2006
-
2 StR 34/ 06, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
d) Die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in [X.] Ausmaß bzw. in Millionenhöhe sind auch dann zu beachten, wenn ledig-lich -
wie vom [X.] hier bei dem Angeklagten [X.]

angenommen -
eine einheitliche Beihilfe zu einer Mehrzahl von Fällen der Steuerhinterziehung in Betracht kommt. Übersteigt in einem solchen Fall der [X.] der durch die Beihilfe geförderten [X.] die Betragsgrenze des Regelb

370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.], muss deshalb das Tatgericht ausgehend von einer Gesamt-würdigung erörtern, ob im Rahmen der Strafzumessung statt des gemäß §
27 Abs. 2,
§
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 370 Abs. 1 [X.] von dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten (erhöhten) Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] oder dem nicht gemilderten Strafrahmen des §
370 Abs.
1 [X.] auszugehen ist.
44
45
-
21
-
3. Das neue Tatgericht wird auch Gelegenheit haben,
zu prüfen, ob das Tatgeschehen bei der Einfuhr der Elektronikartikel (auch) den Tatbestand eines bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) erfüllt, was angesichts der bisherigen Feststellungen zur organisierten Vertriebsstruktur nahe liegt.
[X.]

Wahl Graf

[X.] Sander
46

Meta

1 StR 103/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 1 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 6207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6207

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