Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. 1 StR 294/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5340

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in dem in den Urteilsgründen als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den geständigen Angeklagten wegen Steuerhinter-ziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es ihn wegen Steuerhin-terziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner nicht näher ausgeführten Revision beanstandet der Angeklagte [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision führt mit der Sachrüge in dem in den Urteilsgründen als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall zu einer Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 - 3 - [X.] Der Schuldspruch ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Im Üb-rigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das [X.] hat den Angeklagten außer wegen zweifachen schwe-ren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fällen der Steuerhinterziehung in [X.] mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit der Angeklagte die [X.] nach dem 31. Dezember 2007 begangen hat. Demgegenüber kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in dem als "Tat Nr. 1" bezeichne-ten Fall wegen tateinheitlich zu Steuerhinterziehung begangener gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Denn diese Tat fand [X.] im Dezember 2007 statt. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes-fassung, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz Anwendung finden muss, enthielten jedoch die Steuerstrafnormen der §§ 373, 374 AO keinen Straftatbestand der Steuerhehlerei als Mitglied einer Bande. Erst durch Art. 3 Nr. 5 des [X.] und anderer verdeckter Ermittlungsmethoden sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.]) wurde der Tatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhehlerei in die Abgabenordnung einge-fügt. Die Kennzeichnung der Steuerhehlerei im Fall "Tat Nr. 1" als bandenmäßig begangen hat deshalb im Schuldspruch zu entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2007 - 5 [X.], [X.], 311). 3 - 4 - I[X.] Trotz Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch insgesamt Bestand. Sowohl die Einzelstrafe im Fall "Tat Nr. 1" von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe als auch der [X.] können [X.] bleiben. 4 1. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] noch mildere Strafen verhängt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall "Tat Nr. 1" tateinheit-lich zu Steuerhinterziehung lediglich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § [X.] aF verurteilt hätte. Zwar ist die [X.] vom wesentlich verschärften Strafrahmen des § 374 Abs. 2 AO nF ausgegangen. Bei der Straf-findung hat sie sich jedoch ersichtlich nicht an der danach vorgegebenen Min-dest- oder Höchststrafe orientiert. Auch hat sie der außerordentlichen Gefähr-lichkeit der bandenmäßigen Begehung im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung keine strafschärfende Bedeutung beigemessen ([X.]), was ihr aber bei Beachtung des milderen Strafrahmens der §§ 374, 373 AO nicht gemäß § 46 Abs. 3 StGB untersagt gewesen wäre. 5 2. Auch im Übrigen enthält die Strafzumessung keine den Angeklagten [X.] Rechtsfehler. Das [X.] hat die verkürzte [X.] [X.] und - im Hinblick auf die Verurteilung wegen Steuerhehlerei - die von [X.] bereits in [X.] verkürzten Einfuhrabgaben zutreffend berechnet. Eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die bei der Einfuhr nach [X.] und dabei zugleich in die [X.] hinterzoge-nen Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie die beim Verbringen in das [X.] Verbrauchsteuergebiet hinterzogene [X.] Tabaksteuer (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 [X.], [X.], 226, 228) war daher nicht zwingend geboten. Zwar hat das [X.] im Rahmen der 6 - 5 - Strafzumessung nicht in den Blick genommen, dass hier vom tatbestandlichen Schuldumfang sowohl die Verkürzung [X.]r als auch [X.] [X.] erfasst wird (zur Bedeutung dieser Erwägung vgl. [X.] aaO). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass die Strafen noch milder ausgefallen wä-ren, wenn das [X.] bei der Strafzumessung die von den [X.] ver-kürzte [X.] Tabaksteuer außer Betracht gelassen hätte. [X.]Wahl [X.]Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

1 StR 294/10

29.06.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. 1 StR 294/10 (REWIS RS 2010, 5340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5340

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 37/11 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei: Verkauf geschmuggelter Zigaretten; Anordnung des Verfalls von Wertersatz


1 StR 37/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 21/11 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Strafbarkeit und Strafzumessung bei gewerbsmäßiger Einfuhr unverzollt und unversteuert über Polen eingeführter Zigaretten


1 StR 21/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 613/14 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei bei illegaler Einfuhr von Tabakwaren: Fälligkeit inländischer Einfuhrabgaben; Wertersatzverfall; Tabaksteuer als ersparte Aufwendungen; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 635/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.