Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 80/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5788

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[X.][X.]/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: In dem am 21. Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur [X.] hat er auf ein Strafverfahren Bezug genommen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung in 77 Fällen in [X.] sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 111 Fällen in [X.] rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem ist in diesem Antrag aufgelistet, für welche Zeiträume der Schuldner in Umsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und [X.] gemäß dem Strafurteil bewusst falsche Angaben 1 - 3 - gemacht hat. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefrei-ung weiter. [X.] Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Das [X.] hat den Grundsatz, dass der Gläubiger, der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln und Maßstäben (§ 294 ZPO) glaubhaft zu machen hat ([X.], 139, 143), nicht verkannt. 3 Zwar ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Schluss-termin weder durch Vorlage des strafrichterlichen Urteils (vgl. [X.], 139, 144) noch durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung glaubhaft gemacht worden. Dass eine Glaubhaftmachung des [X.] dann nicht er-forderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind, entspricht der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 178/02, [X.] 2005, 614). 4 - 4 - Der weitere Beteiligte hat sich auf ein Strafurteil bezogen, in dem der Schuldner wegen Steuerhinterziehung innerhalb des Zeitraums des § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten. Im Schlusstermin hat sein Verfahrensbevollmächtigter nur die fehlende Glaubhaftmachung gerügt. Dass es zu einer Verurteilung des Schuldners wegen der von der Gläubigerin be-haupteten Falschangaben gekommen ist, mit denen er Leistungen an öffentli-che Kassen vermeiden wollte, hat er jedoch nicht bestritten. 5 Auch der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör ist nicht ver-letzt. Dass der Schuldner im Strafverfahren aufgrund eines sogenannten "Deals" verurteilt worden ist, hat das [X.] zur Kenntnis genommen und gewürdigt. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2007 - 1507 IN 2039/04 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 14 T 21419/07 -

Meta

IX ZB 80/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZB 80/08 (REWIS RS 2009, 5788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5788

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