Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. V B 83/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 315

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Gegenstand

Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung


Leitsatz

1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.

2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht ([X.]) [X.] einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim [X.] ein. Das [X.] beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem [X.] ([X.]) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den [X.] nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe

2

II. [X.] ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

3

1. [X.] des Antragstellers ist nicht statthaft.

4

a) Nach § 128 Abs. 3 [X.]O steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des [X.] über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 [X.]O die Beschwerde zum [X.] nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom [X.] zugelassen worden ist. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 [X.]O [X.] wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 [X.]O-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des [X.] und ausdrücklich erfolgen ([X.]-Beschluss vom 30. Juli 2003 [X.], [X.]/NV 2003, 1601, m.w.N.).

5

Daran fehlt es im Streitfall. Das [X.] hat die Beschwerde im Aussetzungsbeschluss vom 5. August 2010 nicht ausdrücklich zugelassen und eine nachträgliche Zulassung durch Beschluss vom 19. August 2010 abgelehnt.

6

b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die [X.]O bei Entscheidungen des [X.] über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 [X.]O ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 [X.]O lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das [X.] maßgebend sind (vgl. [X.]-Beschluss vom 21. September 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 248, m.w.N.).

7

2. Abgesehen davon müssen sich die Beteiligten vor dem [X.] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 [X.]O). Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]O bezeichneten Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2  2. Halbsatz [X.]O). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der die Beschwerde persönlich eingelegt hat, nicht.

Meta

V B 83/10

16.12.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 5. August 2010, Az: 14 V 2008/10, Beschluss

§ 128 Abs 3 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 62 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. V B 83/10 (REWIS RS 2010, 315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 315

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