5. Senat | REWIS RS 2016, 7766
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.8.2016 als NV-Entscheidung abrufbar.
1. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein.
2. In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des [X.] vom 16. Februar 2016 7 V 237/15 insoweit aufgehoben, als er die Vollziehung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 vom 16. September 2015 über die Berücksichtigung eines um 72 € je Kind (zusammen 144 €) erhöhten [X.] hinaus aufgehoben hat.
Der über die Berücksichtigung eines um 144 € erhöhten [X.] hinausgehende Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I. Das Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge für das [X.].
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist verwitwet und alleinerziehende Mutter. Ihre beiden Töchter wurden in den Jahren 1993 und 1998 geboren und befanden sich im Streitjahr (2014) in Ausbildung. Die Familienkasse zahlte für die Töchter Kindergeld in Höhe von jeweils 2.208 €.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 zog der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) für die Töchter Freibeträge in der gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr 2014 geltenden Höhe von jeweils 7.008 € ab (4.368 € für das sächliche Existenzminimum und 2.640 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf). Zusätzlich zog das [X.] für die 1993 geborene Tochter gemäß § 33a Abs. 2 EStG einen Freibetrag zur Abgeltung des [X.] wegen auswärtiger Unterbringung in Höhe von 924 € ab. Der Abzug der steuerlichen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG war für die Antragstellerin günstiger als das Kindergeld. Im Gegenzug erhöhte das [X.] nach §§ 31, 2 Abs. 6 Satz 3 EStG die sich unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte Einkommensteuer um das Kindergeld.
Mit ihrem Einspruch hiergegen machte die Antragstellerin unter Hinweis auf den [X.] (Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das [X.] in der vom [X.] am 7. November 2012 beschlossenen Fassung, BTDrucks 17/11425) geltend, die Kinderfreibeträge 2014 seien aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig. Das Einspruchsverfahren ist noch anhängig.
Die Antragstellerin beantragte, insoweit die Vollziehung des Bescheides für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag auszusetzen. Das [X.] lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab.
Der beim Finanzgericht ([X.]) gestellte --und nach Zahlung der Einkommensteuer auf Aufhebung der Vollziehung gerichtete-- Antrag hatte zum Teil Erfolg. Das [X.] ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 656 veröffentlichten Beschluss davon aus, dass die den Kinderfreibetrag regelnde Vorschrift in § 32 Abs. 6 EStG im Streitjahr 2014 aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei.
So sei die im [X.] (BTDrucks 17/11425) von der Bundesregierung beschlossene Anhebung des [X.] 2014 auf 4.440 € erst für 2015 erfolgt. Der in § 32 Abs. 6 EStG vorgesehene Freibetrag von 4.368 € sei um 72 € zu niedrig und insoweit verfassungswidrig.
Darüber hinaus bestünden an der Höhe des [X.] für 2014 verfassungsrechtliche Zweifel, soweit diese für das sächliche Existenzminimum auf dem errechneten Durchschnittssatz basiere und unter dem im [X.] selbst festgesetzten sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege.
Die folgerichtige Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen monatlichen Regelbedarfs eines Kindes ergäbe einen Regelsatz von 3.540 €, der um 444 € über dem im [X.] angesetzten durchschnittlichen Regelsatz (3.096 €) liege. Der Freibetrag für die jüngere Tochter sei deshalb um weitere 444 € zu erhöhen.
Zudem habe der Gesetzgeber zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums für einen als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Erwachsenen keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt, sondern wende den sich für eine Vergleichsgruppe mit anders geartetem Bedarf --minderjährige Kinder-- ergebenden Durchschnittsbetrag an. Das sei nicht vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Folgerichtig sei ein dem Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 EStG (im Streitjahr 8.354 €) entsprechender Freibetrag zu berücksichtigen. Da dieser um 1.346 € über dem für die ältere Tochter berücksichtigten Freibetrag von 7.008 € liege, sei der Kinderfreibetrag für die ältere Tochter um 1.346 € zu erhöhen.
Diese verfassungsrechtlichen Zweifel müssten auch im AdV-Verfahren berücksichtigt werden.
Hiergegen wendet sich das [X.] mit der vom [X.] zugelassenen Beschwerde.
Das [X.] beantragt,
den [X.] des [X.] vom 16. Februar 2016 7 V 237/15 insoweit aufzuheben, als das [X.] dem Antrag auf AdV über die Berücksichtigung eines um 72 € je Kind erhöhten [X.] hinaus entsprochen hat.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.] über die AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ist statthaft, da sie vom [X.] zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 [X.]O).
2. Sie ist auch begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wird der darüber hinausgehende Antrag auf AdV abgelehnt.
a) Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.]O soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt --wie vorliegend-- im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aussetzung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 [X.]O). [X.] von § 69 Abs. 2 Satz 2 [X.]O liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (z.B. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 20. Januar 2015 XI B 112/14, [X.], 537, Rz 15).
aa) [X.] des § 69 Abs. 2 und 3 [X.]O können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein ([X.] vom 22. Dezember 2003 I[X.]177/02, [X.], 39, [X.], 367, Rz 10; vom 6. November 2001 II B 85/01, [X.] 2002, 508, Rz 11; vom 5. März 2001 I[X.]90/00, [X.], 205, [X.] 2001, 405, Rz 13).
bb) Wegen des [X.] jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kommt in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden [X.] beruhen, eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 1. April 2010 II B 168/09, [X.], 149, [X.] 2010, 558, Rz 11; vom 27. August 2002 XI B 94/02, [X.], 566, [X.] 2003, 18, Rz 13; vom 6. November 2001 II B 85/01, [X.] 2002, 508, 2. Leitsatz; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, [X.] 2001, 1031, 3. Leitsatz und Rz 11; vom 19. August 1994 [X.]318, 319/93, [X.] 1995, 143, Rz 15; vom 17. März 1994 VI B 154/93, [X.], 554, [X.] 1994, 567, Rz 16; vom 9. November 1992 [X.]137/92, [X.] 1994, 324, 4. [X.] sowie Rz 18; vom 21. Mai 1992 [X.]106/91, [X.] 1992, 721, Rz 15; vom 20. Mai 1992 III B 100/91, [X.], 174, [X.] 1992, 729, Rz 25; vom 14. April 1992 VIII B 114/91, [X.] 1993, 165, Rz 30; vom 1. April 1992 III B 137/91, [X.] 1992, 598, Rz 14; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, [X.], 542, [X.] 1991, 104, Rz 13; vom 2. August 1988 III B 12/88, [X.], 123, Rz 15; vom 6. November 1987 III B 101/86, [X.], 428, [X.] 1988, 134, Rz 32; offengelassen in [X.]n vom 25. August 2009 VI B 69/09, [X.], 85, [X.] 2009, 826, Rz 18; vom 23. August 2007 VI B 42/07, [X.], 558, [X.] 2007, 799, Rz 18; vom 2. August 2007 I[X.]92/07, [X.] 2007, 2270, Rz 21; vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, [X.] 2007, 914, Rz 12; vom 11. Juni 2003 I[X.]16/03, [X.], 53, [X.] 2003, 663, Rz 16; in [X.], 205, [X.] 2001, 405, Rz 22).
Das Erfordernis eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers ist zwar im Schrifttum umstritten (z.B. [X.], in Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2001, 3, 17 f.; [X.]., in [X.]/[X.], Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 [X.]. 97; Gräber/[X.], Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 69 [X.]O Rz 190; Schallmoser, [X.], 297; [X.], in [X.] 1999, 289; a.A. aber [X.], Über effektiven vorläufigen Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, Festschrift für [X.], 735, 751 ff.; [X.] in Beermann/[X.], § 69 [X.]O Rz 129 ff., 180, 180.1, m.w.N.), vom [X.] ([X.]) aber ausdrücklich gebilligt ([X.]-Beschlüsse vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, [X.] 1992, 726, 2. [X.]; vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Information [X.] 1989, 335, 2. [X.]).
Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des [X.] fest. Die Ausführungen des [X.], die sich weder mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] noch mit der des [X.] auseinan[X.]etzen und sich darauf beschränken, auf seine eigenen Beschlüsse vom 22. September 2015 7 V 89/14 (E[X.] 2016, 63) und vom 6. Januar 2011 7 V 66/10 (E[X.] 2011, 827) zu verweisen, bieten keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung.
b) Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist somit erforderlich, um eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten zu vermeiden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 15. August 2002 1 BvR 1790/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3691, Rz 13; vom 16. Mai 1995 1 BvR 1087/91, [X.]E 93, 1, 14, Rz 28; vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88, [X.]E 79, 69, 1. Leitsatz).
aa) Diese Voraussetzung hat der [X.] in verschiedenen Fallgruppen als erfüllt angesehen, und zwar, wenn
- das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und diese deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem [X.] zur Prüfung vorgelegt hat ([X.] vom 23. April 2012 III B 183/11, [X.] 2012, 1173, Rz 15; vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, [X.] 2010, 935, Rz 20; in [X.], 39, [X.], 367, Rz 21),
- ein beim [X.] anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim [X.] anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht ([X.]-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, [X.] 2010, 1613, Rz 17),
- wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen ([X.] in [X.] 1994, 324, Rz 18; in [X.] 1995, 143, Rz 15),
- wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt ([X.] vom 25. Juli 1991 III B 555/90, [X.]E 164, 570, [X.] 1991, 876, 1. Leitsatz; vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, [X.] 1992, 246, Rz 13),
- wenn das [X.] eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte ([X.]-Beschluss vom 15. Dezember 2000 I[X.]128/99, [X.]E 194, 157, [X.] 2001, 411, Rz 14),
- wenn der [X.] die vom Kläger als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem [X.] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte ([X.] in [X.], 53, [X.] 2003, 663, Rz 9; in [X.], 39, [X.], 367, Rz 21; vom 30. November 2004 I[X.]120/04, [X.]E 208, 213, [X.] 2005, 287, Rz 8; in [X.] 2007, 914, Rz 8).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen kommt vorliegend eine über den Antrag des [X.] hinausgehende Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht. Es liegt ersichtlich keine der unter [X.] aa genannten Fallgruppen vor. Die Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 6 EStG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung einmal unterstellt, würde es sich im konkreten Einzelfall auch allenfalls um eine den Randbereich der Grundrechte berührende Verletzung handeln. Denn die Belastung durch einen um 1.862 € zu niedrigen Kinderfreibetrag fällt bei einer Steuerpflichtigen, deren Einkommensverhältnisse dergestalt sind, dass für sie die Inanspruchnahme des Freibetrages günstiger ist als das Kindergeld, nicht so schwerwiegend ins Gewicht, dass durch die Aufrechterhaltung des Vollzuges bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohen. In einem Fall eher geringfügiger Belastung, die ohne Weiteres in einem Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden [X.] nicht erfüllt (vgl. die ausdrücklich zum Kinderfreibetrag ergangenen [X.] in [X.], 542, [X.] 1991, 104, 2. Leitsatz sowie Rz 13; in [X.], 123, Rz 14, 16).
3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.
Meta
21.07.2016
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Februar 2016, Az: 7 V 237/15, Beschluss
§ 32 Abs 6 EStG 2009, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 128 Abs 3 S 1 FGO, EStG VZ 2014
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.07.2016, Az. V B 37/16 (REWIS RS 2016, 7766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7766
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags im Jahr 2011
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines …
AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes - Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen …
(Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG 2002 n.F. …
III B 158/10 (Bundesfinanzhof)
(Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) sowie der Freibeträge …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.