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PDF anzeigen [X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L 1 StR 3/07 vom 3. Juli 2007 Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St: ja (nur [X.] und [X.][X.] 1 bis 3) Veröffentli[X.]hung: ja ____________________________________ StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 Zur Begründung der Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft dur[X.]h die Art und Weise einer Vernehmung (im [X.] an [X.], 214). [X.], [X.]. vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 - [X.] in der Strafsa[X.]he gegen - 2 - wegen Tots[X.]hlags - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Juli 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], Dr. [X.], Bundesanwalt
als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwalt als Verteidiger, Re[X.]htsanwalt als Vertreter des [X.], Re[X.]htsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin H. , Re[X.]htsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 10. Mai 2006 mit den [X.] aufgehoben. 2. Auf die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft wird das vorbezei[X.]hne-te [X.]eil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Tots[X.]hlags an [X.]verurteilt worden ist, b) im [X.]. 3. [X.]m Umfang der Aufhebungen wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine S[X.]hwurgeri[X.]htskammer des [X.] zu-rü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Tots[X.]hlags in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; von der Feststellung der be-sonderen [X.] hat es abgesehen. Opfer der Taten waren seine Ehe-frau [X.]
und seine To[X.]hter J.
H. . Wegen des [X.] an der Ehefrau hat das [X.] eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt; den Tots[X.]hlag an der To[X.]hter hat es als besonders s[X.]hweren Fall bewertet (§ 212 Abs. 2 StGB) und deswegen auf eine lebenslange Freiheits-strafe erkannt. 1 - 5 - Der Angeklagte wendet si[X.]h mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sa[X.]hbes[X.]hwerde gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die St[X.]tsan-walts[X.]haft greift das [X.]eil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sa[X.]hrüge gestützten Revision - bes[X.]hränkt - insoweit an, als der Ange-klagte "bezügli[X.]h der Tötung seiner To[X.]hter J.
H. wegen [X.] und ni[X.]ht wegen Mordes verurteilt" und "die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld ni[X.]ht festgestellt" worden ist. Beide Re[X.]htsmittel haben Erfolg. [X.] führt die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft entgegen ihrem Antrag au[X.]h zur Aufhebung der wegen der Tötung von J.
H.
verhängten [X.] und damit der [X.]. 2 [X.]. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am 9. oder 10. Mai 2002 s[X.]hlug der Angeklagte im gemeinsamen [X.] zunä[X.]hst mehrmals mit [X.] einen s[X.]hweren großflä[X.]higen Gegenstand gegen den Kopf seiner Ehefrau [X.] H.
oder stieß - na[X.]h Eintritt der Bewusstlosigkeit - ihren Kopf mit [X.] gegen einen derarti-gen Gegenstand. [X.]
H.
erlitt drei S[X.]hädelbrü[X.]he, wobei eine der Frakturen au[X.]h dur[X.]h den ungehemmten Aufprall des Kopfes infolge Bewusst-losigkeit verursa[X.]ht worden sein kann. Ans[X.]hließend tötete der Angeklagte in unmittelbarem zeitli[X.]hem Zusammenhang seine To[X.]hter J.
H. auf eine ni[X.]ht bekannte Weise. Weitere Einzelheiten des eigentli[X.]hen Tathergangs hat das [X.] ni[X.]ht feststellen können. 4 Na[X.]h den Taten verste[X.]kte er die Lei[X.]hen in einem 30 Kilometer entfernt liegenden Wald, na[X.]hdem er ihre Extremitäten mit Paketklebeband fixiert und sie mit Folie und Textilien umwi[X.]kelt hatte. Mehr als drei Jahre später, am 23. August 2005, wurden die beiden Lei[X.]hen in skelettiertem Zustand entde[X.]kt. 5 - 6 - [X.][X.]. 6 Revision des Angeklagten: 7 Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Kammer habe bei der [X.]eilsfindung re[X.]htsfehlerhaft die Zeugenaussagen des Angeklagten am 26. September und 13. November 2002 verwertet, obwohl er als Bes[X.]huldigter hätte vernommen und dementspre[X.]hend belehrt werden müssen (Verstoß gegen § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). 1. Der Rüge liegt folgendes Ges[X.]hehen zugrunde: 8 Der Angeklagte zeigte am 13. Mai 2002 das Vers[X.]hwinden von Ehefrau und To[X.]hter an. Auf Grund dieser Vermisstenanzeige wurde zunä[X.]hst ledigli[X.]h bei der Polizei ein "[X.]" geführt. Der Angeklagte wurde am 13. Mai, 16. Mai, 12. August und 26. September 2002 von Polizeibeamten als Zeuge vernommen. Er wurde - nur - vor der Zeugenvernehmung am 26. [X.] darauf hingewiesen, dass er "bei der Polizei – überhaupt ni[X.]hts sagen" und jedenfalls "keine Angaben ma[X.]hen brau[X.]he(–), die – (ihn) belasten könn-ten". Bei den Vernehmungen äußerte si[X.]h der Angeklagte umfassend zur Sa-[X.]he. Am 4. Oktober 2002 legte die Polizei den Vorgang der St[X.]tsanwalts[X.]haft vor, die am 7. Oktober 2002 ein "Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verda[X.]hts eines ni[X.]htnatürli[X.]hen Todesfalls" einleitete. Am 10. Oktober 2002 erfolgte eine Su[X.]haktion mit [X.] mit dem Einverständnis des Angeklagten auf seinem Grundstü[X.]k eins[X.]hließli[X.]h des Wohnhauses. Am 13. November 2002 sagte der Angeklagte bei der Polizei no[X.]hmals ergänzend als Zeuge zur Sa[X.]he aus, ohne belehrt worden zu sein. 9 Als am 8. März 2003 ein [X.] mit Plastikkarten der Ehefrau in der Nähe des Anwesens des Angeklagten aufgefunden wurde, leitete die 10 - 7 - St[X.]tsanwalts[X.]haft mit Verfügung vom 10. März 2003 gegen ihn ein Ermitt-lungsverfahren wegen Mordes in zwei Fällen ein. Am 21. März 2003 wurde er als Bes[X.]huldigter vernommen; na[X.]h Bes[X.]huldigtenbelehrung, allerdings ohne dass auf die [X.] früherer Aussagen hingewiesen wurde (sog. qualifizierte Belehrung), ma[X.]hte er ergänzende Angaben zur Sa[X.]he. Weil [X.] Ermittlungen keine hinrei[X.]hend si[X.]heren Erkenntnisse über den Tod oder den Verbleib der beiden Frauen erbra[X.]hten, wurde das Verfahren am 3. Juni 2004 na[X.]h § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Na[X.]hdem die beiden Lei[X.]hen - die der Ehefrau eingewi[X.]kelt in einen aus dem gemeinsamen Haushalt stammenden Teppi[X.]h - entde[X.]kt worden waren, erging na[X.]h Wiederaufnahme der Ermittlungen am 26. August 2005 Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf Grund dessen seit demselben Tag Untersu-[X.]hungshaft gegen ihn vollzogen wird. Bei einer Bes[X.]huldigtenvernehmung am 29. August 2005 sagte der Angeklagte na[X.]h - ni[X.]ht qualifizierter - Belehrung er-neut ergänzend aus. 11 [X.]n der Hauptverhandlung, die am 27. Februar 2006 begann, ma[X.]hte der Angeklagte ledigli[X.]h Angaben zu seinen persönli[X.]hen Verhältnissen und zu sei-nem Lebenslauf; zur Sa[X.]he ließ er si[X.]h ni[X.]ht ein. Die Verteidigung widerspra[X.]h re[X.]htzeitig der Verwertung der Aussagen des Angeklagten unter anderem vom 26. September und 13. November 2002, da der Angeklagte als Bes[X.]huldigter hätte belehrt werden müssen. Die S[X.]hwurgeri[X.]htskammer wies den [X.] zurü[X.]k. 12 2. Die Revision ma[X.]ht geltend, dass der Angeklagte bei den Zeugenaus-sagen vom 26. September und 13. November 2002 aus Si[X.]ht der [X.] "längst" Bes[X.]huldigter gewesen sei. [X.]m Zentrum des Revisions-vorbringens steht dabei die Vernehmung am 26. September 2002; die [X.] - 8 - digteneigens[X.]haft ergebe si[X.]h hier aus den zuvor bei den Ermittlungen gewon-nenen Erkenntnissen sowie aus dieser Vernehmung selbst. 14 Zur [X.] seien die Ehefrau und die To[X.]hter des Ange-klagten s[X.]hon mehr als viereinhalb Monate lang vers[X.]hwunden gewesen. Von der Polizei eingeleitete umfangrei[X.]he Su[X.]hmaßnahmen seien erfolglos geblie-ben. Na[X.]h den polizeili[X.]hen Erkenntnissen hätten die Vermissten keinen [X.] zu Verwandten oder Freunden aufgenommen; auf dem Giro- und dem [X.] der Ehefrau seien keine Bewegungen zu verzei[X.]hnen gewesen. Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt, aus denen her-vorgehe, dass der [X.] "ni[X.]ht nur im Sinne eines subjektiven 'Gefühls'", sondern "auf der Grundlage des aktuellen Ermittlungsstands einer-seits davon überzeugt war, dass [X.]und J.
H.
tot waren, und andererseits, dass der Angeklagte mit dem Tod der beiden 'in Zusammenhang' stand". Der [X.] habe au[X.]h zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er die Angaben des Angeklagten insbesondere insoweit für ni[X.]ht glaubhaft halte, als dieser [X.] für die Tage na[X.]h dem Vers[X.]hwinden behauptet habe. 15 3. Die Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 dur[X.]h das [X.] ist auf Grund der fehlenden Be-lehrung na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO re[X.]htsfehlerhaft. Denn der Angeklagte erlangte mit der Vernehmung am 26. September 2002 und mit der ans[X.]hließenden Su[X.]hmaßnahme auf seinem Anwesen den Status eines Bes[X.]huldigten. 16 a) Der § 136 StPO zugrunde liegende [X.] vereinigt sub-jektive und objektive Elemente. Die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft setzt - subjektiv - den [X.]n der Strafverfolgungsbehörde voraus, der si[X.]h - objektiv - 17 - 9 - in einem Willensakt manifestiert (vgl. [X.], 214, 228; [X.] NJW 1997, 1591; [X.] in [X.]. vor § 133 Rdn. 33; vgl. au[X.]h § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmli[X.]hes Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein sol[X.]her Willensakt. Andernfalls beurteilt si[X.]h dessen Vorliegen dana[X.]h, wie si[X.]h das Verhalten des ermittelnden Beamten na[X.]h außen, insbe-sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt ([X.]St [X.]O). Dabei ist zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Ermittlungshandlungen wie folgt zu differen-zieren: [X.], die nur gegenüber dem Bes[X.]hul-digten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungs-willen der Strafverfolgungsbehörde s[X.]hließen lassen ([X.] [X.]O Rdn. 23). Aber au[X.]h [X.], die an einen Tatverda[X.]ht anknüpfen, [X.] grundsätzli[X.]h die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft des von der Maßnahme betrof-fenen Verdä[X.]htigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafre[X.]htli[X.]h vorzugehen; so liegt die Bes[X.]huldigtenstellung des Verdä[X.]htigen auf der Hand, wenn eine Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen (vgl. [X.] NJW 1997, 1591, 1592; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 136 Rdn. 4). Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt si[X.]h, dass im Strafverfahren au[X.]h ein Verdä[X.]htiger im Einzelfall als [X.] vernommen werden darf, ohne dass er über die [X.] belehrt werden muss (vgl. [X.]St 10, 8, 10; 17, 128, 133; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rdn. 11; ferner [X.] [Kammer], [X.]. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei au[X.]h die Verda[X.]htslage weiter abklä-ren; da er mithin ni[X.]ht gehindert ist, den [X.]n mit dem Tatverda[X.]ht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen ni[X.]ht zwingend ein hin-rei[X.]hender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem [X.]n als [X.] - 10 - s[X.]huldigten gegenübertritt. Der [X.] kann si[X.]h jedo[X.]h aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Befragung ergeben. 19 Ergibt si[X.]h die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft ni[X.]ht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-verda[X.]hts - unter dem Gesi[X.]htspunkt der Umgehung der [X.] glei[X.]hwohl ein Verstoß gegen die [X.] na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen sol[X.]hen Grad des [X.] auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdä[X.]hti-gen als Bes[X.]huldigten vernimmt, unterliegt ihrer pfli[X.]htgemäßen Beurteilung. [X.]m Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverda[X.]ht auf hinrei[X.]hend gesi[X.]her-ten Erkenntnissen hinsi[X.]htli[X.]h Tat und Täter oder ledigli[X.]h auf kriminalistis[X.]her Erfahrung beruht. Falls jedo[X.]h der Tatverda[X.]ht so stark ist, dass die Strafverfol-gungsbehörde andernfalls willkürli[X.]h die Grenzen ihres [X.] übers[X.]hreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn denno[X.]h ni[X.]ht zur [X.] übergegangen wird (vgl. [X.]St 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; [X.] NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei [X.]]; 2004, 368; [X.]. vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03). Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-mal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverda[X.]ht zur Vernehmung des Verdä[X.]htigen als Bes[X.]huldigten verpfli[X.]htet ist, für ihn au[X.]h eine s[X.]hützende Funktion haben. Denn der [X.] wird hierdur[X.]h ni[X.]ht vors[X.]hnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebli[X.]he na[X.]hteilige Konsequenzen für ihn haben kann. 20 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zwar ni[X.]ht zu beanstanden, dass St[X.]tsanwalts[X.]haft und Polizei die Verda[X.]htslage dahingehend [X.] - 11 - ten, dass no[X.]h keine zurei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkte für einen [X.] Tatverda[X.]ht auf ein Tötungsdelikt des Angeklagten vorhanden waren (na[X.]hfolgend [X.]). Jedo[X.]h zeigten die [X.]n bei der Vernehmung am 26. September 2002 und dana[X.]h ein Verhalten, aus wel[X.]hem si[X.]h für den Angeklagten ergab, dass sie ihm als Bes[X.]huldigten begegneten (na[X.]hfolgend [X.]). [X.]) Na[X.]h der dienstli[X.]hen Stellungnahme des [X.] der St[X.]tsanwalts[X.]haft vom 6. März 2006 gingen St[X.]tsanwalts[X.]haft und Polizei bis zum Auffinden des [X.] am 8. März 2003 - also bei sämtli[X.]hen Zeugenvernehmungen - davon aus, dass "no[X.]h keine Tatsa[X.]hen vorlagen, die einen konkreten und ernsthaften Verda[X.]ht gegen den Angeklagten begründet hätten". Diese Beurteilung entspra[X.]h dem Stand der Ermittlungen. Denn die [X.] in dem Vermisstenfall ers[X.]höpften si[X.]h weitgehend darin, dass [X.] und J.
H. s[X.]hon längere [X.] - am 26. September 2002 seit mehr als viereinhalb Monaten - "spurlos" vers[X.]hwunden waren. Dies gilt namentli[X.]h für die erfolglosen Su[X.]haktionen, den ausbleibenden Kontakt zu Verwandten und Freunden sowie die fehlenden Kontenbewegungen. Auf der anderen Seite lagen Hinweise vor, die gegen einen Tatverda[X.]ht spra[X.]hen; so hatten si[X.]h etwa Personen bei der Polizei gemeldet, wel[X.]he die Vermissten no[X.]h na[X.]h ihrem Vers[X.]hwinden gesehen haben wollten. 22 Na[X.]h alledem durften die [X.]n zunä[X.]hst davon ausge-hen, dass keine gesi[X.]herten Erkenntnisse gegeben waren, die einen derart starken Tatverda[X.]ht gegen den Angeklagten begründeten, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens von Re[X.]hts wegen geboten war. Den [X.] fehlten hinrei[X.]hende objektive Anhaltspunkte dafür, dass über-haupt Straftaten vorlagen. Allein die Vorstellung, falls si[X.]h entspre[X.]hende [X.] herausstellen sollten, werde in erster Linie gegen den Angeklagten vor-23 - 12 - gegangen, begründete ni[X.]ht dessen Bes[X.]huldigtenstellung (vgl. in diesem [X.] [X.]St 49, 29, 31 f.). 24 [X.]) Neben der Stärke des Tatverda[X.]hts ist jedo[X.]h au[X.]h von Bedeutung, wie si[X.]h das Verhalten des Beamten na[X.]h außen, au[X.]h in der Wahrnehmung des [X.]n darstellt. Hier folgt der [X.] aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Vernehmung am 26. September 2002 und der darauf folgenden Su[X.]hmaßnahme auf dem Anwesen des Ange-klagten: Eine - aus der Si[X.]ht des Angeklagten zu beurteilende - Gesamts[X.]hau al-ler relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung vornehmli[X.]h dazu diente, den Angeklagten, von dessen mutmaßli[X.]her [X.][X.]haft si[X.]h der Verneh-mungsbeamte überzeugt zeigte, zu überführen. [X.]n der ledigli[X.]h von kurzen Pausen unterbro[X.]henen fast zehnstündigen Vernehmung ging es diesem er-kennbar insbesondere darum, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines bisherigen [X.] und zuletzt direkt mit dem Vorwurf von [X.] zu konfrontieren. Die Gestaltung der Vernehmung lässt erkennen, dass der [X.] mittels kriminalistis[X.]her Taktik einen [X.] ermögli[X.]hen oder einen gegebenenfalls erst später mögli[X.]hen [X.] erlei[X.]htern wollte. Die Vernehmung war von Vorhalten und Fragen ge-prägt, die erkennbar auf "S[X.]hwa[X.]hstellen" in den bisherigen Aussagen zielten und zuletzt in eindringli[X.]her Form auf ein Geständnis hinwirkten: 25 So äußerte der [X.] s[X.]hon zu Beginn der Vernehmung, dass na[X.]h seiner Überzeugung [X.]
und [X.] tot seien. No[X.]h in einem frühen Stadium erklärte er weiterhin, dass der Angeklagte bereits aus der Belehrung, si[X.]h ni[X.]ht selbst belasten zu müssen, erkennen könne, dass der [X.] ihm "im Zusammenhang mit dem Vers[X.]hwinden von Frau 26 - 13 - und Kind – bis zu einem gewissen Grad Misstrauen entgegenbringe". Der An-geklagte bekundete beispielsweise, s[X.]hon kurz na[X.]hdem Ehefrau und To[X.]hter vers[X.]hwunden gewesen seien, so "von der Rolle" gewesen zu sein, dass er nunmehr Erinnerungslü[X.]ken habe, obwohl er zuvor ausgesagt hatte, die Ehe sei zerrüttet gewesen und seine Ehefrau habe s[X.]hon früher unangekündigt auswärts überna[X.]htet. Daraufhin äußerte der [X.], dass er dem Angeklagten insoweit ni[X.]ht glaube ("i[X.]h glaube [X.]hnen kein Wort"); mit der Geltendma[X.]hung von Erinnerungslü[X.]ken wolle der Angeklagte "nur umgehen, dass – (er) si[X.]h eventuell in Widersprü[X.]he zu(m) – etwaigen Ermittlungser-gebnis verstri[X.]ken" könnte. Sodann stellte der [X.] zwar aus-drü[X.]kli[X.]h die verglei[X.]hsweise s[X.]hwa[X.]he Beweislage heraus, indem er sagte: "Gut, Herr H. , i[X.]h kann [X.]hnen natürli[X.]h ni[X.]ht das Gegenteil (davon) bewei-sen, dass es bei [X.]hnen so war. Das kann i[X.]h natürli[X.]h ni[X.]ht." Als der Angeklagte auf den no[X.]hmaligen Vorhalt, seine Angaben seien ni[X.]ht glaubhaft, so dass si[X.]h die Frage stelle, was er "mit dem Vers[X.]hwinden von der [X.]und der [X.]zu tun" habe, auf diesen Angaben beharrte, äußerte der Verneh-mungsbeamte jedo[X.]h au[X.]h, dass der Angeklagte si[X.]h dur[X.]h sein derzeitiges [X.] "nur no[X.]h verdä[X.]htiger" ma[X.]he. [X.]m weiteren Verlauf hielt der [X.] - vor dem Hintergrund erhebli[X.]her Probleme des Ange-klagten mit der Zeugungsfähigkeit - ihm vor, er könnte in einem Streitgesprä[X.]h mit seiner Ehefrau erfahren haben, dass er ni[X.]ht der Erzeuger seiner To[X.]hter sei. Um diese den Angeklagten belastende Sa[X.]hverhaltsvariante "in den Griff (zu) bekommen", forderte er die Entbindung des behandelnden Arztes von der S[X.]hweigepfli[X.]ht, die der Angeklagte au[X.]h erteilte. S[X.]hließli[X.]h wurden die Vor-halte zunehmend eindringli[X.]her (etwa: "Das Gewissen plagt Sie ni[X.]ht?" oder "Dass Sie uns eventuell sagen, wo die Lei[X.]hen sind!"). Zuletzt forderte der [X.] no[X.]h die Zustimmung des Angeklagten zu einer Na[X.]hs[X.]hau - 14 - in seinem Haus und die Abgabe einer Spei[X.]helprobe für eine DNA-Analyse; mit beidem erklärte si[X.]h dieser einverstanden. 27 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben [X.][X.]. 3. a), führen auf den Tatverda[X.]ht zielende Vorhalte und Fragen ni[X.]ht notwendig dazu, dass der [X.] als Bes[X.]huldigter zu belehren ist. Die Vorhalte und Fragen dienten hier jedo[X.]h für den Angeklagten erkennbar zum einen dazu, neue Ermittlungsansätze gegen ihn zu gewinnen (S[X.]hweigepfli[X.]htsentbindung; [X.]; DNA-Analyse) und ein Geständnis von ihm zu erlangen. Zum anderen wollte der [X.] Widersprü[X.]he im [X.] des Angeklagten aufde-[X.]ken. So deutet etwa der Vorhalt, der Angeklagte wolle mit der Geltendma-[X.]hung von Erinnerungslü[X.]ken "nur umgehen, dass – (er) si[X.]h eventuell in [X.] zu(m) – etwaigen Ermittlungsergebnis verstri[X.]ken" könnte, darauf hin, dass es dem [X.]n zu diesem [X.]punkt, sollte der Ange-klagte - wuns[X.]hgemäß - präzisere Angaben ma[X.]hen, insbesondere au[X.]h um die Aufde[X.]kung derartiger Widersprü[X.]he zum Zwe[X.]k eines Tatna[X.]hweises ging. Entgegen der bereits erwähnten Stellungnahme der St[X.]tsanwalts[X.]haft vom 6. März 2006 erfolgte somit die Befragung erkennbar gerade ni[X.]ht vor dem [X.], "dass ein Angehöriger bei einem Vermisstenfall zu den Umständen des Vers[X.]hwindens unwahre oder unvollständige Angaben ma[X.]ht, die ni[X.]hts mit der Verheimli[X.]hung eines von ihm selbst begangenen Tötungsdelikt zu tun ha-ben". Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände war dieses Vorgehen daher im vorliegenden Fall mit einer Vernehmung des Angeklagten als Zeugen ni[X.]ht mehr zu vereinbaren. Der Wille der Strafverfolgungsbehörden, gegen den Angeklagten als Be-s[X.]huldigten vorzugehen, ergibt si[X.]h weiterhin aus der Su[X.]hmaßnahme kurze [X.] später, zu der der Angeklagte bei der Vernehmung sein Einverständnis er-teilt hatte. Am 10. Oktober 2002, no[X.]h vor der Vernehmung am 13. November 28 - 15 - 2002, su[X.]hten [X.] das Anwesen des Angeklagten eins[X.]hließli[X.]h des Wohnhauses mit [X.] ab. Der Stellungnahme der St[X.]ts-anwalts[X.]haft zufolge sollte die Maßnahme "der Klärung der Frage (dienen), ob die Vermissten eventuell - auf wel[X.]he Weise au[X.]h immer - in dem Anwesen selbst zu Tode gekommen sein könnten". Diese Maßnahme bezwe[X.]kte daher die Überführung des Angeklagten. Hätte sie nämli[X.]h Erfolg gehabt, wären also auf dem Anwesen Lei[X.]hen oder Lei[X.]henteile oder sonstige Hinweise dafür ge-funden worden, dass die Vermissten dort zu Tode gekommen sein könnten, wä-ren alle anderen Mögli[X.]hkeiten als vom Angeklagten begangene Tötungsdelikte kaum ernsthaft in Betra[X.]ht gekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viele andere Su[X.]haktionen na[X.]h dem Vers[X.]hwinden von [X.]
und J.
H. erfolgten. Die Beurteilung dur[X.]h die St[X.]tsanwalts[X.]haft, dass die Su[X.]hmaßnahme am 10. Oktober 2002 "im Erfolgsfall (erst) zu einem Anfangs-verda[X.]ht (hätte) führen können", ist deshalb ni[X.]ht vertretbar. [X.]) Der Verstoß gegen die [X.] na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO wurde ni[X.]ht dadur[X.]h geheilt, dass der Angeklagte am 21. März 2003 und 29. August 2005 na[X.]h ordnungsgemäßer Bes[X.]huldigtenbe-lehrung erneut Angaben ma[X.]hte. Der [X.] brau[X.]ht hier ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob und inwieweit au[X.]h ohne Hinweis auf die [X.] der früheren Angaben (sog. qualifizierte Belehrung) eine Heilung der vorausgegangenen [X.] Belehrung in Betra[X.]ht kommt, wenn der Bes[X.]huldigte die Angaben - paus[X.]hal - bestätigt (insoweit offen gelassen von [X.]St 47, 172, 175). Denn die Aussagen vom 21. März 2003 und 29. August 2005 waren nur ergänzender Natur; der Angeklagte bestätigte seine früheren Angaben indessen ni[X.]ht. 29 d) Da die Verteidigung der Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, zog der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur Bes[X.]huldigtenbelehrung das Verbot einer 30 - 16 - Verwertung dieser Aussagen zu Beweiszwe[X.]ken na[X.]h si[X.]h (st. Rspr. seit [X.], 214). Allein die Belehrung des Angeklagten dahingehend, bei der Polizei überhaupt ni[X.]hts sagen zu müssen, und gemäß § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 StPO dahingehend, jedenfalls keine Angaben ma[X.]hen zu müssen, die ihn belasten könnten, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängli[X.]he Aussageverweigerungsre[X.]ht ni[X.]ht ersetzen. Hinzu kommt, dass diese Belehrungen - anders als die Belehrung na[X.]h § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - keinen Hinweis auf das Re[X.]ht zur [X.] enthielten (vgl. in [X.] Zusammenhang au[X.]h [X.]St 47, 172, 174). 4. Auf dem Re[X.]htsfehler beruht das angegriffene [X.]eil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass das [X.] anders ents[X.]hieden hätte, wenn es ni[X.]ht sämtli[X.]he Aussagen des Angeklagten in diesem Verfahren für verwertbar gehalten hätte. Soweit das [X.] seine Überzeugung von der S[X.]huld unter anderem darauf gestützt hat, dass das Verhalten des Ange-klagten na[X.]h dem Vers[X.]hwinden der Opfer ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar sei und seine Angaben in dem Verfahren vage und widersprü[X.]hli[X.]h gewesen oder widerlegt worden seien, hat es nämli[X.]h maßgebend auf die Vernehmung am 26. [X.] 2002 Bezug genommen. 31 5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des [X.]eils. Die Sa[X.]hbe-s[X.]hwerde kann daher auf si[X.]h beruhen. Der [X.] bemerkt jedo[X.]h, dass die Mögli[X.]hkeit einer nur fahrlässigen Tötung von J.
H.
, deren aus-drü[X.]kli[X.]he Erörterung die Revision des Angeklagten vermisst, na[X.]h der Ge-samts[X.]hau der [X.]eilsgründe ni[X.]ht nahe liegend ers[X.]heint. 32 - 17 - [X.][X.][X.]. 33 Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft: 34 Die St[X.]tsanwalts[X.]haft beanstandet zu Re[X.]ht, dass die S[X.]hwurgeri[X.]hts-kammer das Mordmerkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Tötung von [X.] H. verneint hat. 35 1. Dass der Angeklagte seine To[X.]hter ni[X.]ht in der Absi[X.]ht tötete, den vo-rausgegangenen Tots[X.]hlag an seiner Ehefrau zu verde[X.]ken, hat das Landge-ri[X.]ht auf zwei - teilweise ineinander greifende - Erwägungen gestützt: a) Zum einen geht es davon aus, die Verde[X.]kungsabsi[X.]ht hätte hier "[X.] eine gewisse [X.]spanne zwis[X.]hen der Tötung beider Opfer" vorausge-setzt, "in der si[X.]h der Angeklagte unter Abwägung des Für und Wider zur Be-gehung der weiteren Tat" ents[X.]hieden hätte. "Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten eine ausrei[X.]hende [X.]spanne für derartige Überlegungen blieb", bestünden aber ni[X.]ht. Vielmehr sei mögli[X.]h, dass er si[X.]h "in Bru[X.]hteilen einer Sekunde" au[X.]h zur Tötung seiner To[X.]hter ents[X.]hlossen habe. 36 b) Zum anderen könne - unabhängig davon - ein sogenannter "[X.]" ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden. Na[X.]h dem Ergebnis der Beweisauf-nahme sei jedenfalls mögli[X.]h, dass J.
H.
während einer heftigen eheli[X.]hen Auseinandersetzung anwesend und in diese involviert gewesen sein könnte. Weil sie um die Vorlieben des Angeklagten für pornographis[X.]he Dar-stellungen im [X.]nternet wusste, sei es dann nahe liegend, dass sie in der für sie extrem belastenden Situation ihre Eltern mit diesem Wissen konfrontiert, si[X.]h erstmals in außergewöhnli[X.]her Weise gegen den Vater aufgelehnt und für ihre [X.] ergriffen habe. Mögli[X.]h sei aber au[X.]h, dass sie - mit der Gewalttat des [X.] gegenüber der Mutter konfrontiert - ges[X.]hrieen und geweint sowie 37 - 18 - eventuell neben ihrer Angst au[X.]h ihre Abs[X.]heu gegenüber dessen Verhalten zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht habe. Vor diesem Hintergrund käme ein "Affektüber-sprung" in Betra[X.]ht, obwohl der psy[X.]hiatris[X.]he Sa[X.]hverständige dies unter [X.] auf den Altersunters[X.]hied des Opfers zum Angeklagten für fern liegend era[X.]htet habe. Ein derartiger "Affektübersprung" hätte darauf beruhen können, dass dieser seine To[X.]hter "glei[X.]hsam als eine weitere, mit seiner ihn zutiefst kränkenden Ehefrau verbündete ('ebenbürtige') 'Gegnerin' angesehen haben" könnte. 2. S[X.]hon für si[X.]h gesehen hält keine dieser Erwägungen sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand; auf die Frage eines Zusammenspiels der Erwä-gungen kann es daher ni[X.]ht ankommen. Die Ausführungen zu den re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht zeigen, dass die Kammer insoweit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist (na[X.]hfolgend a). Soweit die Kammer annimmt, ein "Affektübersprung" könne ni[X.]ht ausges[X.]hlossen wer-den, ist die Beweiswürdigung ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern (na[X.]hfolgend b). 38 a) Das Mordmerkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht kann au[X.]h bei einem in einer unvorhergesehenen Augenbli[X.]kssituation spontan gefassten Tötungsent-s[X.]hluss gegeben sein. Die Absi[X.]ht zur Verde[X.]kung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des [X.] im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele. Vielmehr genügt es, dass er die "Verde[X.]kungslage" glei[X.]h-sam "auf einen Bli[X.]k" erfasst (vgl. [X.]St 35, 116; [X.] NJW 1999, 1039, 1041; [X.] in Mün[X.]hKomm § 211 Rdn. 184 ff.; zu dem insoweit glei[X.]h zu [X.] beim Mordmerkmal der Heimtü[X.]ke vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 264, 265), wobei in der Regel ein vorhandenes gedankli-[X.]hes Mitbewusstsein ausrei[X.]ht ([X.] NJW [X.]O). Die Auffassung, der Annahme von Verde[X.]kungsabsi[X.]ht stünde entgegen, dass si[X.]h der Angeklagte angesi[X.]hts der Reaktion seiner To[X.]hter "in Bru[X.]hteilen einer Sekunde" au[X.]h zu ihrer [X.] [X.] ents[X.]hlossen haben könnte, belegt, dass die Kammer von einem unzutref-fenden Maßstab ausgegangen ist. 40 b) Der aufgezeigte Mangel wäre im Ergebnis unerhebli[X.]h, wenn infolge des - von der Kammer als ni[X.]ht auss[X.]hließbar angenommenen - "Affektüber-sprungs" dem Angeklagten das (gedankli[X.]he Mit-)Bewusstsein gefehlt hätte, dass die Tötung seiner To[X.]hter die Aufklärung der Tötung der Ehefrau er-s[X.]hwert, und er ni[X.]ht in diesem Sinne zielgeri[X.]htet gehandelt hätte. Jedo[X.]h hält die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung re[X.]htli[X.]her [X.] ni[X.]ht stand. Die Würdigung der Beweise ist Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Ein [X.]eil ist je-do[X.]h aufzuheben, wenn die Beweiswürdigung re[X.]htsfehlerhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie widersprü[X.]hli[X.]h, unklar oder lü[X.]kenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi[X.]herte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn der Tatri[X.]hter an die für die Überzeugungsbildung erforderli[X.]he Gewissheit über-spannte Anforderungen stellt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] NJW 2002, 2188, 2189; 2006, 1297, 1298; NStZ-RR 2003, 371 [X.]; 2005, 147 f.). 41 Gegen die Feststellungen zur Tötungsreihenfolge und zur affektbeding-ten Enthemmung des Angeklagten ist - im Ausgangspunkt - revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Basierend auf einer - no[X.]h - tragfähigen Tatsa[X.]hengrundla-ge hat die Kammer insoweit namentli[X.]h aus dem Zustand der Ehe und dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner To[X.]hter sowie den Persönli[X.]hkeiten der Eheleute unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hinsi[X.]htli[X.]h G.
H.
festgestellten Tötungshandlungen mögli[X.]he S[X.]hlüsse gezogen; zwingend brau[X.]hen diese ni[X.]ht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surt. vom 21. Februar 2006 - 1 [X.] m.w.[X.]). 42 - 20 - Die Beweiswürdigung zu einem die Verde[X.]kungsabsi[X.]ht auss[X.]hließen-den "Affektübersprung" ist jedo[X.]h lü[X.]kenhaft (na[X.]hfolgend [X.]) und lässt [X.], dass das [X.] an die für die Überzeugungsbildung erforderli[X.]he Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (na[X.]hfolgend [X.]). 43 44 [X.]) [X.]m Zusammenhang mit dem "Affektübersprung" ist ledigli[X.]h ange-führt, dass dieser "in Unkenntnis des tatsä[X.]hli[X.]hen Verlaufs und der (etwaigen) Heftigkeit des [X.] ni[X.]ht si[X.]her auszus[X.]hließen" sei; au[X.]h der "befriedi-gende" Ges[X.]hle[X.]htsverkehr, den der Angeklagte erstmals in der Na[X.]ht vom 11. auf den 12. Mai 2002 mit D. hatte, spre[X.]he ni[X.]ht dagegen. Demgegenüber bleiben die gegen eine derart starke affektive Erregung spre[X.]henden Umstände unerörtert. [X.]m Zusammenhang mit der Ablehnung einer erhebli[X.]h einges[X.]hränkten S[X.]huldfähigkeit ist die Kammer nämli[X.]h "zu der Überzeugung gelangt, dass weder die Persönli[X.]hkeit des Angeklagten no[X.]h die si[X.]h aus der Ehesituation mögli[X.]herweise ergebenden Konfliktlagen no[X.]h be-sondere tatnahe Umstände und Verhaltensweisen" für eine dur[X.]h die affektive Belastung hervorgerufenen Bewusstseinsstörung im Sinne von § 21 StGB sprä-[X.]hen. Zudem fehlten sogenannte "konstellative Faktoren" wie etwa der [X.] von Alkohol. [X.]nsbesondere sei aber das Na[X.]htatverhalten zu würdigen; neben dem Ges[X.]hle[X.]htsverkehr führt das [X.]eil in diesem Zusammenhang die gezielte Beseitigung von Tatspuren, das unauffällige Verhalten bei Kontakt mit [X.] im unmittelbaren zeitli[X.]hen Zusammenhang mit den Taten sowie die gekonnte Darstellung eines Vermisstenfalls an. Hieraus s[X.]hließt die Kammer auf "eine (beim Angeklagten) zum Tatzeitpunkt vollständig vorhandene Einsi[X.]hts- und Steuerungsfähigkeit". 45 All diese Umstände können jedo[X.]h au[X.]h für den vom [X.] als ni[X.]ht auss[X.]hließbar era[X.]hteten "Affektübersprung" relevant sein, ohne dass sie 46 - 21 - in diesem Zusammenhang allerdings erörtert sind. Dies wäre jedo[X.]h geboten gewesen, na[X.]hdem das [X.] dem Zustand affektiver Erregung für die Ablehnung des [X.] der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht ents[X.]heidende Bedeu-tung beimisst. 47 [X.]) Darüber hinaus lassen die Ausführungen im [X.]eil au[X.]h besorgen, dass die Kammer überspannte Anforderungen an die Feststellung gestellt hat, der Angeklagte habe J.
H. mit Verde[X.]kungsabsi[X.]ht getötet. [X.]nsbe-sondere gebietet der [X.] ni[X.]ht, zu Gunsten des Angeklagten [X.] - au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h innerer Tatsa[X.]hen - zu unterstellen, für deren Vorlie-gen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbra[X.]ht hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.]surt. vom 11. Juli 2006 - 1 [X.]/06 m.w.[X.]). Das [X.]eil nennt weder im Zusammenhang mit der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht no[X.]h an anderer Stelle Anhaltspunkte, die konkret darauf hinweisen könnten, der Zustand affektiver Er-regung habe die Vorstellungen des Angeklagten bei der Tötung von J.
H. völlig dominieren können. Das [X.]eil führt sogar an, dass na[X.]h den Aus-führungen des Sa[X.]hverständigen ein "Affektübersprung" auf Grund des Alters-unters[X.]hieds zwis[X.]hen dem Angeklagten und seiner To[X.]hter fern liege. Die Kammer hat si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h dieser Wertung anges[X.]hlossen; jedenfalls ist Gegenteiliges ni[X.]ht angeführt. Glei[X.]hwohl hat sie si[X.]h daran gehindert gesehen, einen sol[X.]hen "Affektübersprung – si[X.]her" auszus[X.]hließen. Dies lässt [X.], dass sie für die Überzeugungsbildung von der Notwendigkeit einer jede denktheoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit auss[X.]hließenden, von niemandem mehr anzwei-felbaren Gewissheit ausgegangen ist (vgl. S[X.]horeit in [X.]. § 261 Rdn. 4 m.w.[X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mord-merkmal der Verde[X.]kungsabsi[X.]ht ist - zumal bei uneinges[X.]hränkter S[X.]huldfä-higkeit - au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine affektive Erregung ohnehin bei den 48 - 22 - meisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt ([X.] NStZ-RR 2003, 8) und für Verde[X.]kungstötungen sogar typis[X.]h ist (vgl. [X.] NJW 1999, 1039, 1041). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hat ein sol[X.]her Erregungs-zustand dementspre[X.]hend im Regelfall keinen Einfluss auf die Verde[X.]kungsab-si[X.]ht (vgl. [X.] NJW [X.]O; [X.]. vom 15. Januar 2004 - 3 [X.]; zusam-menfassend [X.] in Mün[X.]hKomm § 211 Rdn. 187). 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Tots[X.]hlags an J.
H. auf die Revision der St[X.]tsanwalts[X.]haft führt zur Aufhebung der deswe-gen verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe sowie der lebenslangen Ge-samtfreiheitsstrafe. Mit der Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs entfällt zuglei[X.]h die Grundlage für den Strafausspru[X.]h. Eine Aufre[X.]hterhaltung der wegen der Tö-tung von J.
H. von der S[X.]hwurgeri[X.]htskammer gemäß § 212 Abs. 2 StGB verhängten lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe und der dement-spre[X.]henden Gesamtfreiheitsstrafe bei glei[X.]hzeitiger Aufhebung des zu Grunde liegenden S[X.]huldspru[X.]hs ist ni[X.]ht mögli[X.]h (in verglei[X.]hbarem Sinne [X.]R StPO § 267 Abs. 2 S[X.]huldfähigkeit 1). [X.]st aber die lebenslange ([X.] aufzuheben, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Kammer zu Re[X.]ht von der Feststellung besonderer [X.] (§ 57a StGB) abgese-hen hat, kein Raum mehr. 49 [X.]V. Der [X.] ma[X.]ht - entspre[X.]hend au[X.]h den übereinstimmenden Anträgen von Verteidigung und Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhand-lung - von der Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h, die Sa[X.]he gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein anderes [X.] zurü[X.]kzuverweisen. 50 - 23 - V. 51 Die Revision des Angeklagten hat die Frage aufgeworfen, ob für die Aussagen des Angeklagten bei den Bes[X.]huldigtenvernehmungen am 21. März 2003 und 29. August 2005 mangels qualifizierter Belehrungen ein Beweisver-wertungsverbot besteht. Diese Frage hätte vor allem dann Gewi[X.]ht, wenn es aus der Si[X.]ht des neuen Tatri[X.]hters wiederum auf den [X.]nhalt der in Rede ste-henden Aussagen ankommen sollte. 1. Eine qualifizierte Belehrung dient in erster Linie der Heilung von [X.] gegen [X.]en. War nämli[X.]h der [X.] re[X.]htsfehler-haft ni[X.]ht als Bes[X.]huldigter belehrt worden und erfolgt bei einer späteren [X.] au[X.]h ein Hinweis auf die Unverwertbarkeit seiner frü-heren Aussage, ist diese frühere Aussage glei[X.]hwohl verwertbar, soweit er sie na[X.]h dem Hinweis - gegebenenfalls paus[X.]hal - bestätigt (vgl. [X.], [X.]. § 136 Rdn. 9). 52 2. Dies beantwortet für si[X.]h genommen ni[X.]ht die Frage, ob die na[X.]h - allerdings ni[X.]ht qualifizierter - Bes[X.]huldigtenbelehrung gema[X.]hten Aussagen verwertbar sind. 53 a) [X.]st ein Bes[X.]huldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt, ni[X.]ht jedo[X.]h über die Unverwertbarkeit früherer Aussagen, so hat der Verstoß hin-si[X.]htli[X.]h der ans[X.]hließenden Aussage jedenfalls kein Gewi[X.]ht, das dem Ge-wi[X.]ht eines Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprä[X.]he. Wie der [X.] bereits im Zusammenhang mit anderen in ihrem Gewi[X.]ht hinter einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zurü[X.]kbleibenden [X.] der [X.] bei Bes[X.]huldigtenvernehmungen ents[X.]hieden hat, ist dann die Verwertbarkeit der Aussage dur[X.]h Abwägung im Einzelfall zu ermitteln 54 - 24 - (vgl. [X.]St 42, 170, 174; [X.], 236, 237; NStZ-RR 2006, 181, 182 f.). All dies gilt hier entspre[X.]hend. 55 b) Bei einer sol[X.]hen Abwägung wäre insbesondere von Bedeutung, wie gravierend der [X.] war, ob er also in bewusster oder willkürli[X.]her Umgehung der [X.]en erfolgte, wofür hier ni[X.]hts spri[X.]ht (vgl. au[X.]h oben [X.][X.]. 3. b. [X.]). Auf der anderen Seite wäre das [X.]nteresse an der Sa[X.]haufklä-rung einzustellen, das von dem - hier massiven - Gewi[X.]ht der Tat abhängt. Die Annahme eines Verwertungsverbots ist na[X.]h alledem - jedenfalls auf der Grundlage der bisher erkennbaren Umstände - fern liegend. VRi[X.] [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unters[X.]hrift gehindert. Wahl Wahl Boetti[X.]her Kolz [X.]
Meta
03.07.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 1 StR 3/07 (REWIS RS 2007, 3103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3103
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 439/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 439/13 (Bundesgerichtshof)
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