Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.08.2013, Az. VII R 32/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 3586

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Gegenstand

Zolltarif: Einreihung von aus einer Mischung aus Kunstharz und Steinpulver bestehenden Ziergegenständen


Leitsatz

NV: Für die Einreihung aus einer Kunstharz-Steinpulver-Mischung hergestellter Waren kommen sowohl die Pos. 3926 KN als auch die Pos. 6810 KN in Betracht. Handelt es sich um Ziergegenstände, ist bei der Bestimmung des Bestandteils, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck und somit darauf abzustellen, welcher Bestandteil für das optische Erscheinungsbild prägend ist .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte im April 2008 und November 2009 verschiedene Gebrauchs- und [X.] (nachgebildete Totenschädel, mit Figuren verzierte Aschenbecher und Buchstützen) ein. Die [X.] vom April 2008 wurde als Waren aus Kunststoff der Unterpos. 3926 40 00 der Kombinierten Nomenklatur ([X.]) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet und antragsgemäß abgefertigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) erhob Einfuhrabgaben nach dem für Waren dieser Art vorgeschriebenen Zollsatz von 6,5 %. Im Juni 2008 beantragte die Klägerin die teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben mit der Begründung, bei den eingeführten Waren handele es sich um solche aus Kunststein der Unterpos. 6810 99 00 [X.] (Zollsatz 1,7 %). Das [X.] lehnte die Erstattung ab.

2

Auch für die als Waren der Unterpos. 6810 99 00 [X.] angemeldete [X.] vom November 2009 erhob das [X.] Einfuhrabgaben nach dem für Waren der Unterpos. 3926 40 00 [X.] vorgeschriebenen Zollsatz. Die gegen diesen Abgabenbescheid sowie gegen die Versagung der beantragten Erstattung eingelegten Einsprüche wies das [X.] zurück.

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, es handele sich um Waren der Unterpos. 6810 99 00 [X.], hob den Einfuhrabgabenbescheid für die [X.] vom November 2009 teilweise auf und verpflichtete das [X.], die für die [X.] vom April 2008 erhobenen Abgaben teilweise zu erstatten. Die Unterpos. 6810 99 00 [X.] enthalte die für die Einfuhrwaren genauere Warenbezeichnung i.S. der [X.] (AV) 3 Buchst. a für die Auslegung der [X.], weil es sich um Waren aus Kunststein handele. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System ([X.]) zur [X.]. 6810 werde Kunststein als Nachahmungen von Natursteinen beschrieben, die durch Verbindung von Bruchstücken, Körnern oder Pulvern von Naturstein mit Zement, Kalk oder anderen Bindemitteln (z.B. Kunststoff) hergestellt werden. Dem entsprächen die streitigen Waren, weil sie aus ca. 60 GHT Steinpulver und ca. 40 GHT Kunststoff bestünden. Zum gleichen [X.] gelange man unter Anwendung der [X.]. b, weil der Steinpulveranteil der Ware überwiege und deshalb als charakterverleihend anzusehen sei.

4

Mit seiner Revision macht das [X.] geltend, Kunststein der [X.]. 6810 [X.] sei eine Nachahmung von Natursteinen, während das Material, aus denen die streitigen Waren bestünden, keine Ähnlichkeit mit einem Naturstein habe. Das in dem Material vorhandene Steinpulver diene lediglich als Füllstoff und sei nicht der Stoff, welcher den streitigen Waren ihren wesentlichen Charakter verleihe. Es handele sich um [X.], deren Charakter maßgeblich durch ihr Erscheinungsbild geprägt werde. Das verwendete Kunstharz gebe dem Steinpulver erst seine für den jeweiligen [X.] vorgesehene Form, während das Steinpulver keine erkennbare Bedeutung für die optische Zierwirkung besitze. Bei der Tarifierung sei die in der 187. Sitzung des [X.] getroffene Entscheidung zu berücksichtigen, der zufolge Figuren oder Statuetten aus [X.], gemischt mit mineralischen Stoffen der [X.]. 3926 [X.] zuzuweisen seien. Diese [X.] werde zudem durch 1984 und 1989 erlassene [X.] der [X.] und 70 GHT Silikaten als Füllstoffe gefertigte Waschbecken gestützt.

5

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Sie teilt die [X.] des [X.].

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 18. November 2009 sowie der die Erstattung von Einfuhrabgaben versagende Bescheid vom 9. Januar 2009 sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das [X.] hat für die streitigen Waren zu Recht Einfuhrabgaben gemäß dem für Waren der [X.]. 3926 [X.] geltenden Zollsatz erhoben.

9

1. Die streitigen [X.] erfüllen die Voraussetzungen für die zolltarifliche Einreihung in die [X.]. 3926 [X.] ("Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der [X.]itionen 3901 bis 3914"). Sie bestehen zum Teil aus Kunstharz (Alkydharz), also einem Kunststoff der [X.]. 3907 des [X.]. I des [X.]. 39 [X.]. Als Waren aus Kunststoff, die von keiner der [X.]. 3915 bis 3925 des [X.]. II des [X.]. 39 [X.] erfasst werden, gehören sie zur [X.]. 3926 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass sie nach den Feststellungen des [X.] nur mit einem Gewichtsanteil von 40 % aus Kunstharz und im Übrigen aus [X.] (Calciumcarbonat) bestehen. Nach den [X.], die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) bei der Auslegung der Tarifpositionen zu berücksichtigen sind, gehören zu den Primärformen von Kunststoffen auch solche, die Füllstoffe (u.a. mineralische Stoffe) enthalten, die dazu bestimmt sind, dem [X.] bestimmte Eigenschaften zu verleihen ([X.] zu [X.]. 39, Rz 32.0, 38.0, 39.0). Gleiches gilt für die Kunststofferzeugnisse des [X.]. II des [X.]. 39 [X.] ([X.] zu [X.]. II, [X.]. 3920, Rz 02.3). Eine Höchstgrenze für derartige Füllstoffe nennen die [X.] nicht (vgl. Avise zum Harmonisierten System zur [X.]. 3920, Rz 02.1: danach wird sog. "Künstlicher Marmor" mit einem Kunststoffanteil von nur 33 GHT von der Unterpos. 3920 51 erfasst; so auch [X.]-Urteil vom 7. Oktober 1982 [X.]/81 --Du [X.] und [X.], [X.]. 1982, 3515). Zu den Waren aus Kunststoffen der [X.]. 3926 [X.] gehören u.a. auch Statuetten und [X.] (Unterpos. 3926 40 00 [X.]).

2. Die streitigen Waren erfüllen allerdings auch die Voraussetzungen für die Einreihung in die [X.]. 6810 [X.] ("Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt"). Kunststein sind nach den [X.] 6810, Rz 03.0 Nachahmungen von Natursteinen, die durch Verbindung von Bruchstücken, Körnern oder Pulvern von Natursteinen mit Bindemitteln wie z.B. Kunststoff hergestellt werden. Das Material, aus dem die Waren des Streitfalls hergestellt sind, erfüllt nach seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen diese Voraussetzungen, da es aus mittels Kunstharz gebundenem [X.] besteht. Für den im Kunststein enthaltenen Anteil an Bindemitteln nennen die [X.] ebenfalls keine Höchstgrenze. Zu den Waren der [X.]. 6810 [X.] gehören u.a. auch [X.] ([X.] 6810, Rz 05.0).

3. Waren, die --wie diejenigen des [X.] aus mehr als einem Stoff bestehen, werden nach der [X.]. b Satz 3 nach den Grundsätzen der [X.] eingereiht. Diese Grundsätze hat das [X.] nicht zutreffend angewandt.

a) Soweit das [X.] meint, i.S. der [X.]. a Satz 1 sei die Warenbezeichnung der Unterpos. 6810 99 00 [X.] gegenüber derjenigen der Unterpos. 3926 40 00 [X.] die genauere, ist dies zum einen nicht nachvollziehbar, zum anderen verkennt das [X.], dass die [X.]. a Satz 1 den Vergleich der Warenbezeichnungen der in Betracht kommenden [X.]itionen, nicht jedoch der Warenbezeichnungen von Unterpositionen fordert. Die Warenbezeichnung der [X.]. 6810 [X.] "Waren aus Zement, Beton oder Kunststein ..." ist aber nicht genauer als die Warenbezeichnung der [X.]. 3926 [X.] "Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der [X.]itionen 3901 bis 3914". Darüber hinaus werden nach der [X.]. a Satz 2 zwei oder mehr [X.]itionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Ware als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Da somit die tarifliche Einreihung der streitigen Waren nach der [X.]. a nicht möglich ist, sind sie gemäß der [X.] Buchst. b nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Danach sind die Waren der [X.]. 3926 [X.] zuzuweisen.

Die insoweit erforderliche Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile ist zwar grundsätzlich eine dem [X.] vorzubehaltende Würdigung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, [X.], 1368). Soweit das [X.] im Streitfall das in den Waren enthaltene [X.] für den charakterbestimmenden Bestandteil gehalten hat, sind allerdings die vom [X.] herangezogenen Kriterien rechtlich zu beanstanden, welche die Art und den Verwendungszweck der streitigen Waren unberücksichtigt lassen.

Für die Beantwortung der Frage, welcher Bestandteil einer aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware charakterbestimmend ist, geben die [X.] zur [X.] Buchst. b Rz 19.1 zu beachtende Hinweise. Das entscheidende Merkmal kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. [X.]-Urteil vom 20. Juni 1996 [X.]/95 --VOBIS Microcomputer--, [X.]. 1996, [X.]; Senatsurteil in [X.], 1368; [X.], in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO [X.], [X.]. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.--, Rz 74). Welches dieser nicht abschließend aufgezählten Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt in erster Linie von der Art und dem Verwendungszweck der Ware ab (Senatsurteile vom 2. Juni 1992 VII K 2/91, [X.] 1992, 853; vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, [X.], 188, [X.] 1998, 739, und in [X.], 1368).

Obwohl es sich bei den streitigen Waren zum Teil um Gebrauchsgegenstände handelt (Aschenbecher und Buchstützen), steht nach den Feststellungen des [X.], das die Waren in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen hat, auch bei diesen ihr dekoratives Erscheinungsbild und ihre Eigenschaft als [X.] im Vordergrund. Bei [X.]n dieser Art kommt es aber im Wesentlichen auf ihr Aussehen an, während ihr Gewicht im Allgemeinen ohne Bedeutung sein dürfte. Deshalb ist dem [X.] nicht zu folgen, soweit es gemeint hat, aus dem überwiegenden Gewichtsanteil des [X.]s von 60 GHT auf dessen charakterbestimmende Eigenschaft schließen zu können. Dabei ist zudem das gegenüber Kunstharz deutlich höhere spezifische Gewicht des [X.]s unberücksichtigt geblieben. So ist davon auszugehen, dass im [X.] der Bestandteile [X.] und Kunstharz dasjenige des Kunstharzes überwiegt.

Berücksichtigt man --anders als das [X.]-- Art und Verwendungszweck der streitigen Waren als [X.] und stellt man deshalb in erster Linie auf ihr Erscheinungsbild ab, spricht nach den Feststellungen des [X.] indes nichts für die Annahme, das Aussehen der [X.] werde in optisch erkennbarer Weise durch das in den Waren enthaltene [X.] geprägt, das den optischen Eindruck einer mineralischen Beschaffenheit der Ware vermittele. Es dürfte für das Aussehen der streitigen Waren ohne Bedeutung sein, ob [X.] mit 60 GHT, mit einem wesentlich geringeren Gewichtsanteil oder ggf. auch gar nicht enthalten ist. Für die detailliert ausgeformten Ornamente der [X.] bzw. die naturgetreue plastische Imitation des [X.] ist vielmehr der Kunststoffanteil der Waren bestimmend, der im Herstellungsprozess das [X.] der flüssigen Mischung in fein ausgeprägte Ornament-Formen ermöglicht, die der fertigen Ware ihren dekorativen Charakter verleihen.

c) Da es bei der tariflichen Einreihung einer aus einer Mischung aus [X.] und Kunststoff gefertigten Ware auf den Bestandteil ankommt, der dieser ihren wesentlichen Charakter verleiht, und sich die insoweit heranzuziehenden Kriterien nach Art und Verwendungszweck der jeweiligen Ware bestimmen, lassen sich aus für andere Waren erteilten verbindlichen Tarifauskünften ([X.]) oder [X.] kaum Folgerungen herleiten. Denn die Frage, welcher Bestandteil charakterbestimmend ist, ist stets eine Frage der im Einzelfall jeweils zu tarifierenden Ware und ihres Verwendungszwecks. Dementsprechend nehmen auch die [X.] der [X.] betreffend aus Kunststoff und Silikaten bestehende Waschbecken bzw. aus Naturstein und Polyester bestehende Endstücke für Gardinenstangen, mit denen die Beteiligten ihre [X.] jeweils begründen, ausdrücklich auf die [X.] Buchst. b Bezug. Jedenfalls erlauben die aus solchen Tarifierungen für andere Waren zu entnehmenden Gewichtsanteile der enthaltenen Stoffe nicht den Schluss, diese hätten den Ausschlag bei der Entscheidung für die charakterbestimmende Eigenschaft gegeben, zumal sich --wie ausgeführt-- den [X.] der [X.]. 3926 und 6810 [X.] keine Anhaltspunkte für Höchstgrenzen für enthaltene Füllstoffe bzw. Bindemittel entnehmen lassen.

Deshalb ist auch die im Jahr 1999 in der 187. Sitzung des [X.] getroffene Entscheidung, auf die das [X.] hinweist, für den Streitfall nur beschränkt aufschlussreich, da sie zwar zu der Entscheidung der [X.] vom 12. Juli 1999 ([X.] Nr. L 251/17) führte, mit der die [X.] Zollverwaltung aufgefordert wurde, eine große Anzahl erteilter [X.] für aus mineralischen Stoffen und Kunstharz bestehende Waren für ungültig zu erklären, jedoch nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen diese Entscheidung beruht.

Aus den vorgenannten Gründen kommt auch die seitens der Klägerin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nicht in Betracht. Die Auslegung der im Streitfall maßgebenden [X.] ist nicht zweifelhaft.

Meta

VII R 32/12

07.08.2013

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 17. Januar 2012, Az: 4 K 27/10, Urteil

Pos 3926 UPos 9400 KN, Pos 6810 UPos 9900 KN

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.08.2013, Az. VII R 32/12 (REWIS RS 2013, 3586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3586

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